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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 108/23

Datum:
16.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 108/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0516.15W108.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brakel, BE-1132-1
Schlagworte:
Inhaltliche Anforderungen an eine Zwischenverfügung, Vollmacht für namentlich nicht benannte Notarangestellte
Normen:
GBO § 18, BGB § 171
Leitsätze:

1.

Eine Zwischenverfügung muss das Mittel zur Beseitigung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses präzise und unmissverständlich bezeichnen. Fehlt es daran, ist die Zwischenverfügung aufzuheben.

2.

Verwendbarkeit einer Vollmacht, die namentlich nicht benannten Angestellten des beurkundenden Notars erteilt worden ist, im Grundbuchverfahren

 
Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit es um Nr. 1 dieser Zwischenverfügung geht.

 
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