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Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 175/22

Datum:
30.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 UF 175/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0130.13UF175.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 16 F 115/19
Schlagworte:
Ergänzungspfleger im Umgangsverfahren
Normen:
§§ 1666 Abs. 1, 3 Nr. 6, 1684 Abs. 3, 1909 BGB
Leitsätze:

Zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zum Umgangsbestimmungsrecht anstelle einer Umgangspflegschaft.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 31.08.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt, was den Ausschluss des Umgangsrechts angeht, dahin abgeändert, dass den Kindeseltern das Umgangsbestimmungsrecht betreffend den Umgang des Kindes A, geb. am 00.00.0000, mit dem Kindesvater entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen wird.

Zur Ergänzungspflegerin wird bestimmt: Frau B, Postfach 00 00 00, 00000 C.

Die Ergänzungspflegerin führt die Pflegschaft berufsmäßig.

Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

 
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