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Zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zum Umgangsbestimmungsrecht anstelle einer Umgangspflegschaft.
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 31.08.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt, was den Ausschluss des Umgangsrechts angeht, dahin abgeändert, dass den Kindeseltern das Umgangsbestimmungsrecht betreffend den Umgang des Kindes A, geb. am 00.00.0000, mit dem Kindesvater entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen wird.
Zur Ergänzungspflegerin wird bestimmt: Frau B, Postfach 00 00 00, 00000 C.
Die Ergänzungspflegerin führt die Pflegschaft berufsmäßig.
Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Das betroffene Kind A, geb. am 00.00.0000, (im Folgenden: A) stammt aus der beendeten nichtehelichen Beziehung seiner Eltern. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Sie lernten sich während ihrer beruflichen Tätigkeit in der D kennen. Die Beziehung war von Anfang an von heftigen, später auch handgreiflichen Streitigkeiten begleitet. Zusammengelebt haben die Eltern nie. Ende September 2018 zog die Kindesmutter mit dem Kind zu ihren Eltern nach E. Im November 2018 beendete sie die Beziehung endgültig. Der Vater lebt nach wie vor in der D. Er hat zwei weitere Kinder aus anderen Beziehungen. Er lebt mittlerweile seit längerer Zeit mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter hat im Februar 0000 ein weiteres Kind, F, geboren. Mit dem Vater des weiteren Kindes bestand eine Lebensgemeinschaft, die kürzlich beendet worden ist.
4Auf Betreiben des Kindesvaters wurde der Umgang zwischen ihm und A in dem einstweiligen Anordnungsverfahren zu Az.: 16 F 35/19 des Amtsgerichts Bocholt zunächst dahin geregelt, dass er ab März 2019 an jedem 2. Wochenende im Monat freitags, samstags und sonntags jeweils 2 Stunden Umgang mit der Tochter im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits haben sollte. Da es bereits während des zweiten Umgangskontakts am 12.04.2019 zu heftigen Streitigkeiten kam, wurde im Einverständnis der Eltern durch Beschluss vom 06.05.2019 eine Umgangspflegschaft zur Durchführung der Umgangskontakte angeordnet.
5Im vorliegenden Verfahren hat die Kindesmutter vor dem Amtsgericht aufgrund der Berichte der Umgangspflegerin vom 17.06.2019, 25.08.2019 u. 19.08.2019 den Ausschluss des Umgangs beantragt. Die Umgangspflegerin hat den Kindesvater als sehr belastet und teilweise suizidal beschrieben. Die Kindesmutter hat ergänzend auf eine Suchtproblematik Kindesvaters verwiesen und behauptet, der Vater konsumiere Cannabis, Kokain und Alkohol. Ferner hat die Kindesmutter geltend gemacht, A sei es während der Kontakte nicht gelungen, eine Beziehung zu ihrem Vater aufzubauen, sie lehne den Kontakt zum Vater ab. Der Kindesvater ist dem Antrag und dem Behaupten der Kindesmutter entgegen getreten.
6Das Amtsgericht hat in der Folgezeit eine neue Umgangspflegerin bestellt, Umgangskontakte in einem 2-wöchigen Rhythmus angeordnet sowie ein familienpsychologisches Gutachten der Sachverständigen G zu den Fragen eingeholt, welche Umgangskontakte dem Kindeswohl dienen oder ob der Umgang derzeit dem Kindeswohl schade. Zwischen Ende August 2020 und Mitte Februar 2021 fanden keine Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter statt. Gründe waren u.a. Erkrankungen der Mutter und des Kindes sowie die bevorstehende Geburt des zweiten Kindes der Mutter. Nach Anbahnung des Umgangs Mitte Februar 2021 hat das Amtsgericht die Umgangspflegschaft bis zum 31.12.2021 verlängert. Ein positiv verlaufender Umgangskontakt zwischen dem Vater und A ist von der Sachverständigen im Mai 2021 beobachtet worden. Nachhaltige Umgangskontakte hat allerdings auch die Umgangspflegerin nicht umsetzen können. In der Mehrzahl sind die Kontakte bereits in der Anbahnungsphase beendet worden, weil A geweint und den Kontakt zum Vater abgelehnt hat.
7Die Sachverständige G hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 22.12.2021 ausgeführt, für das Gelingen des Umgangs sei es dringend erforderlich, dass die Eltern das bestehende Konfliktpotential verringern und dazu, ggfs. jeder für sich, professionelle Hilfe bei der Aufarbeitung der Beziehung und der Trennung in Anspruch nehmen würden. Die Kindesmutter hat im Anhörungstermin vom 25.04.2022 vor dem Amtsgericht Elterngespräche mit dem Vater abgelehnt. Das Amtsgericht hat der Sachverständigen deshalb aufgegeben, das Gutachten vom 21.12.2021 unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Anhörungstermins vom 25.04.2022 zu ergänzen. Wegen des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten vom 18.05.2022 der Sachverständigen G (Bl.370 ff d.A.) verwiesen.
8Nach Vorlage des Ergänzungsgutachtens hat das Amtsgericht das betroffene Kind angehört und auch die übrigen Beteiligten nochmals persönlich gehört. Die Sachverständige hat ihr schriftliches Gutachten mündlich erläutert. Mit dem am 31.08.2022 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht den Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind unter Aufhebung aller bestehenden Umgangsregelungen für die Dauer von 6 Monaten ausgeschlossen. Der Mutter hat es aufgegeben, sich binnen eines Monats zum nächsten Elternkurs „Kinder im Blick“ anzumelden, die Anmeldung nachzuweisen und eine entsprechende Teilnahmebestätigung zur Akte zu reichen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Entscheidung zum Umgangsausschluss beruhe auf § 1684 Abs.4 BGB. Der Umgangsausschluss sei aufgrund der sich aus dem Sachverständigengutachten vom 22.12.2021 und dem Ergänzungsgutachten vom 18.05.2022 ergebenden Befunde gerechtfertigt. Die an die Kindesmutter gerichtete Auflage habe ihre Grundlage in § 1666 BGB. Es ergebe sich eine Kindeswohlgefährdung aus ihrem Unvermögen oder Unwillen Bindungen zwischen dem Kind und dem Vater zuzulassen. Die gesunde Entwicklung des Kindes könne beeinträchtigt werden, wenn es an der Möglichkeit fehle, unbefangenen Umgang mit dem Vater zu pflegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss vom 31.08.2022 (Bl.432 ff d.A.) verwiesen.
9Der Kindesvater wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den angeordneten Umgangsausschluss.
10Er macht geltend, dass Kindeswohl erfordere keinen Ausschluss des Umgangs. Es sei allein dem Verhalten der Mutter geschuldet, dass bisher keine tragfähige Umgangsregelung habe installiert werden können. Eine Aussetzung der Kontakte würde lediglich dazu führen, dass sich die Gräben weiter vertiefen würden, was dem Kindeswohl abträglich sei. Es solle ein begleiteter Umgang stattfinden. Zur Überwindung der Abwehrhaltung der Mutter müsse dieser das Umgangsbestimmungsrecht teilweise entzogen werden und auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden.
11Er beantragt,
12unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Umgang zwischen ihm und den betroffenen Kind zu regeln.
13Die Kindesmutter beantragt,
14die Beschwerde zurückzuweisen.
15Sie verweist auf die im Zusammenhang mit den Umgangskontakten beobachteten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes und wiederholt ihren Vorwurf, der Kindesvater sei aufgrund seines Drogenkonsums nicht verlässlich.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt zu Az.: 16 F 35/19, sowie auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 24.01.2023 verwiesen.
17II.
18Die gem. §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist begründet. Auf Antrag des Vaters war den Kindeseltern – mit deren Einverständnis – gem. § 1666 Abs.1 u. Abs.3 Nr.6 BGB das Umgangsbestimmungsrecht zu entziehen, soweit es um die Regelung des Umgangs des betroffenen Kindes mit seinem Vater geht, und auf die mit diesem Beschluss bestimmte Ergänzungspflegerin zu übertragen. Dass mit dieser Regelung im Beschwerdeverfahren eine Regelung zur elterlichen Sorge und nicht – wie noch in erster Instanz – eine Umgangsregelung getroffen worden ist, ist unschädlich (vgl. BGH, Beschl. v. 07.06.2016, XII ZB 47/15, Tz.52, juris).
191. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Regelung der Umgangskontakte zwischen dem betroffenen Kind und seinem Vater liegen vor. Nach § 1666 Abs.1 u. Abs.3 Nr.6, 1909 BGB kann das Gericht den Kindeseltern Teile der elterlichen Sorge, namentlich auch das Umgangsbestimmungsrecht, entziehen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen, um einer nicht anders abwendbaren Kindeswohlgefährdung zu begegnen (vgl. BGH Beschl. v. 07.06.2016, XII ZB 47/15, Tz.46, juris).
20a) Davon, dass das Wohlergehen des betroffenen Kindes in Folge des seit mehreren Jahren bestehenden Elternkonflikts und des nicht gelösten Streits um das Umgangsrecht des Kindes mit seinem Vater konkret gefährdet ist, geht der Senat auf der Grundlage der Ermittlungen des Amtsgerichts aus.
21A hat seit rd. 1 ½ Jahren keinen Kontakt zu ihrem Vater. Diese Situation ist, anders als die Kindesmutter meint, nicht unproblematisch für das Kind. Zwar trifft die Einschätzung der Kindesmutter zu, dass A den persönlichen Kontakt zum Vater wegen des Fehlens einer emotionalen Beziehung nicht vermisst. Es ist aber konkret abzusehen, dass die bestehende Situation die weitere emotional-seelische Entwicklung des Kindes beeinträchtigen wird. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 21.12.2021 ausgeführt, dass der fehlende Kontakt zum Vater die Identitätsentwicklung von A zwar nicht zwingend beeinträchtigen muss, aber durchaus beeinträchtigen kann. A wird ohne den Kontakt zum Vater mit dem Gedanken zurechtkommen müssen, dass ein Teil ihrer Herkunft derart schlecht sein soll, dass dieser Teil negiert werden muss oder dass sie sich selbst als derart unzulänglich erlebt, dass der Vater deshalb keine Beziehung zu ihr haben wollte. Die Sachverständige zeigt weiter auf, dass auch die Entwicklung der sozialen Identität von Kindern, des Selbstwertgefühls und der Geschlechtsrollenidentifikation weniger Risiko behaftet beläuft, wenn Kinder Kontakt zu beiden Elternteilen, also auch zum Vater, haben (S.79 f SVG). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat aufgrund seiner Erfahrungen in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle an.
22Die durch den Senat erfolgte Kindesanhörung hat Anzeichen dafür ergeben, dass konkrete Risiken für eine defizitäre Entwicklung des Kindes bestehen. A hat gegenüber dem Senat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihr gefallen hat, von dem Vater Geschenke und Fotografien zu erhalten. Den auf den Fotografien abgebildeten Antragsteller identifiziert sie eindeutig als ihren „Papa“. Den Umstand, dass sie nun schon seit längerer Zeit keine neuen Fotografien von „H“ erhalten hat, erklärt sie damit, dass dieser möglicherweise gar kein Interesse an ihr habe. Dieser Erklärungsversuch des Kindes ist exakt der erste Baustein der von der Sachverständigen aufgezeigten risikobehafteten Entwicklung des Kindes durch die vollständige Abwesenheit des Vaters im familiären Kontext. Der Senat sieht die Gefahr, dass A, die sich mit zunehmenden Alter weiter mit der Frage nach ihrem Vater beschäftigen wird, zu dem Ergebnis kommt, dass das vorgeblich mangelnde Interesse des Vaters an ihr selbst liegen könnte. Der Senat teilt den Optimismus der Kindesmutter nicht, dass A das Interesse an ihrem Vater offen formulieren wird und Kontakte einfordern wird. In einem familiären Umfeld, in dem der Vater in keiner Weise existent ist, wird es mindestens ebenso wahrscheinlich sein, dass A das „Vaterproblem“ für sich behalten und für sich zu lösen versucht, da sie seitens der Kindesmutter keinerlei Signale erhält, dass sie sich mit den Fragen zum Vater unbefangen an sie wenden kann. Die Kindesmutter wird möglicherweise erst dann bemerken, dass die Abwesenheit des Vaters für A ein ernsthaftes Problem geworden ist, wenn sich Auffälligkeiten im Verhalten des Kindes derart manifestiert heben, dass sie nicht mehr zu übersehen und dann auch nur noch schwer zu korrigieren sind.
23Der Verlauf der seit dem Jahr 2019 geführten Umgangsverfahren hat indes auch gezeigt, dass einer drohenden defizitären emotional-seelischen Entwicklung des Kindes als Folge der Abwesenheit des Vaters effektiv nicht dadurch begegnet werden kann, dass gerichtlich angeordnete Umgangskontakte zwischen Vater und Kind durchgesetzt werden. Insoweit herrscht zwischen allen Verfahrensbeteiligten Einigkeit, dass der Versuch im Wege der Umgangspflegschaft die gerichtlich angeordneten Kontakte umzusetzen, dem Wohlergehen des Kindes abträglich war. Auch der Vater hat die miterlebten Situationen als beklemmend beschrieben. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 21.12.2021 sowie in dem Ergänzungsgutachten vom 18.05.2022 entsprechend dem Eindruck der erwachsenen Beteiligten von dem Verlauf der Umgangskontakte eine kindeswohlschädliche Belastung durch die Versuche gegen den Willen des Kindes, den Umgang durchzuführen, beschrieben. Auch der Versuch, Umgang zwischen Vater und Kind stattfinden zu lassen, stellt nach der Beurteilung der Sachverständigen eine erhebliche Gefährdung der kindlichen Entwicklung dar, weil durch das ständige Stresserleben Energien des Kindes gebunden werden, die anderen Kindern für das Lernen und die Entwicklung zu Verfügung stehen. Langfristig erhöht sich durch die fortwährende Überforderung des Kindes das Risiko für die Entwicklung psychischer Störungen (Depressionen, Angststörungen, Suchterkrankungen) und Persönlichkeitsstörungen massiv (S.4 f Ergänzungsgutachten). Auch diesen Ausführungen der Sachverständigen kann sich der Senat, ebenso wie der Verfahrensbeistand und das Jugendamt, ohne jede Einschränkung anschließen.
24b) Der Senat ist auf der Grundlage des Akteninhalts, insbesondere nach der Auswertung der gutachterlichen Ausführungen, sowie aufgrund der Ergebnisse des Senatstermins vom 24.01.2023 zu der Überzeugung gelangt, dass der drohenden Gefahr für das Kindeswohl weder durch den befristeten Ausschluss von Umgangskontakten noch durch die Durchsetzung persönlicher Kontakte zwischen dem betroffenen Kind und seinem Vater in geeigneter Weise begegnet werden kann. Insbesondere was den zuletzt genannten Aspekt angeht, sind – bis auf den Eingriff in die elterliche Sorge – ohnehin alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft worden. Den Eltern ist die Umsetzung vereinbarter Umgangskontakte selbst überlassen worden, es ist eine Umgangsbegleitung sowie eine Umgangspflegschaft angeordnet worden, ohne dass der Umgang kindgerecht ausgestaltet werden konnte. Die Anordnung eines Umgangsausschlusses als das für A kleinere Übel unter Inkaufnahme konkret bestehender Risiken für die weitere Entwicklung des Kindes wird dem Kindesinteresse hingegen auch nicht gerecht. Der Senat sieht aufgrund des von A selbst geäußerten Interesses an den Fotografien und Geschenken des Vaters die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass A auf jeden Fall der postalische Kontakt zu dem Vater erhalten bleibt. Um zunächst sicherzustellen, dass Sendungen des Vaters das Kind erreichen und der Inhalt A in geeigneter und angemessener Form nahegebracht und mit A besprochen wird, sowie um dem Kind die Möglichkeit zu eröffnen, unbefangen Fragen nach dem Vater zu stellen und schließlich die Perspektive zu eröffnen, persönlichen Kontakt herzustellen, ist eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis der Bestimmung des Umgangs des Kindes mit seinem Vater anzuordnen.
25c) Die Anordnung der Pflegschaft und der damit verbundene Eingriff in die elterliche Sorge sind verhältnismäßig. Aus den vorstehenden Ausführungen zu Ziff.II.1.b ergibt sich, dass mit niederschwelligeren Maßnahmen eine für das Kind befriedigende Situation nicht herbeigeführt werden konnte. Es ist auch nicht in gleicher Weise effektiv, zur Gestaltung des postalischen Kontakts eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs.3 S.3 BGB anzuordnen. Der Umgangspfleger hat lediglich die Befugnis eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung umzusetzen. Dies ist im vorliegenden Fall nach dem Dafürhalten des Senats weder ausreichend noch zielführend. Aufgrund der in der Vergangenheit deutlich gegebenen Überforderung des Kindes ist es erforderlich, den Umgang des Kindes mit dem Vater jeweils konkret an den Befindlichkeiten des Kindes zu auszurichten. Aufgrund des Alters des Kindes, das zudem erheblichen und belastenden Veränderungen in seinen Lebensverhältnissen ausgesetzt ist (Geburt des Geschwisterkindes, Trennung der Mutter von dem Vater des Geschwisterkindes), der faktischen Aussetzung des Kontakts zum Vater für 1 ½ Jahre und der ablehnenden Haltung der Mutter gegenüber Umgangskontakten kann der Senat keine Prognose darüber treffen, wie lange ein auf postalische Kontakte reduzierter Umgang erforderlich sein wird sowie ob überhaupt zeitnah eine Perspektive für die Durchführung persönlicher Kontakte besteht. Damit eine Umgangspflegschaft den tatsächlichen Bedürfnissen des Kindes gerecht würde, müssten der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt engmaschig gerichtlich kontrolliert und die gerichtlichen Anordnungen ggfs. abgeändert werden. Im Verhältnis hierzu erweist sich die Ergänzungspflegschaft im vorliegenden Fall als weniger belastend insbesondere für das betroffene Kind, aber auch für alle übrigen Verfahrensbeteiligten.
262. Keiner Abänderung bedurfte die insoweit ohnehin nicht angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts, nach der der Kindesmutter auf der Grundlage des § 1666 Abs.1 u. Abs.3 Nr.1 BGB die Auflage erteilt worden ist, sich zu einem Elternkurs anzumelden. Wie unter Ziff.1a dieses Beschlusses ausgeführt, sieht der Senat das Wohlergehen des betroffenen Kindes aufgrund des ungelösten Elternkonflikts und der daraus resultierenden Haltung der Mutter, den Kontakt des Kindes zum Vater entweder nicht, wie geboten, fördern zu können oder fördern zu wollen, gefährdet. Die Verpflichtung der Mutter, an einem Elternkurs teilzunehmen, ist ein angemessenes Mittel um neben der Anordnung der Ergänzungspflegschaft der Kindeswohlgefährdung langfristig entgegenzuwirken.
273. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs.1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 Abs.1 Nr.1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da Gründe nach § 70 Abs.2 FamFG nicht vorliegen.