Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das Umgangsverfahren erledigt sich nicht durch Ablauf der Frist für einen Umgangsausschluss.
Ausnahmsweise kann der Umgangsantrag eines Elternteils zurückzuweisen sein, ohne dass weitere Anordnungen zum Umgang getroffen werden oder der Umgang befristet ausgeschlossen wird.
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am erlassenen 24.05.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Kindeseltern streiten um die Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und dem betroffenen Jugendlichen, A., geb. am 00.00.2008. A. lebt seit der Trennung der Eltern im Jahr 2009 bei der Kindesmutter.In einem ersten Umgangsverfahren vor dem Familiengericht Münster, Az.: 39 F 315/09, trafen die Kindeseltern eine Umgangsregelung für die Dauer von 6 Monaten und vereinbarten die Durchführung von Beratungsgesprächen. Mit einem am 24.09.2014 erlassenen Beschluss des Familiengerichts Münster, Az.: 39 F 201/13, wurde das Umgangsrecht des Vaters über das Wochenende sowie Ferienkontakte geregelt. Im Jahr 2018 verfasste A. verschiedene Briefe, die Hinweise auf Gefährdungsmomente im mütterlichen Haushalt enthielten. Auf Antrag der Kindesmutter ordnete das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung mit einem am 24.08.2018 erlassenen Beschluss an, dass Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn künftig nur noch stundenweise und begleitet stattfinden sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf den in dem Verfahren des Amtsgerichts Münster zu Az.: 39 F 137/18 erlassenen Beschluss verwiesen (Bl.46 ff d. Beiakte 39 F 137/18 = 46 F 65/21). Ein Kontakt dieser Art erfolgte am 11.10.2018, seitdem finden keine persönlichen Kontakte zwischen dem Kindesvater und A. mehr statt. Die Kindesmutter gab an, dass A. sich weigere, Umgangskontakte mit dem Vater wahrzunehmen.In dem vorliegenden, im August 2018 auf Antrag der Kindesmutter eingeleiteten Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs hat die Kindesmutter zunächst beantragt, den Umgang zwischen A. und seinem Vater nach Maßgabe eines einzuholenden Sachverständigengutachtens zu regeln. In dem parallel vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Münster anhängigen Kinderschutzverfahren zu Az.: 39 F 295/17 (= 46 F 63/21 AG Münster / 13 UF108/22 OLG Hamm) hat das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ausgestaltung des Umgangs angeordnet. Die Sachverständige N. hat unter dem 23.01.2019 eine Stellungnahme abgegeben (Bl.88 d.A.). Ein Gutachten ist nicht erstellt worden, da die Sachverständige eine psychiatrische Untersuchung des Kindesvaters für erforderlich gehalten hat, die dieser abgelehnt hat. Die Kindesmutter hat zuletzt in dem Anhörungstermin vom 20.05.2022 vor dem Amtsgericht beantragt, den Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Jugendlichen auszuschließen, während der Kindesvater Umgang alle 14 Tage über das Wochenende und während der hälftigen Schulferien begehrt hat.Wegen des weiteren Sachverhalts, des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vor dem Familiengericht gestellten Anträge wird auf den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts, dort Ziff.I, verwiesen.Das Familiengericht hat nach persönlicher Anhörung des betroffenen Jugendlichen und der übrigen Beteiligten unter Zurückweisung des Antrags des Kindesvaters mit dem am 24.05.2022 erlassenen Beschluss das Umgangsrecht des Vaters mit A. befristet für die Dauer eines Jahres mit der Maßgabe ausgeschlossen, dass der Vater das Recht hat, einmal wöchentlich dienstags postalischen Kontakt mit A. aufzunehmen. Zur Begründung hat das Familiengericht im Wesentlichen ausgeführt, der Umgang des Jugendlichen mit dem Kindesvater sei gem. § 1684 Abs.4 BGB für die Dauer eines Jahres auszuschließen, da andernfalls das Wohl des betroffenen Jugendlichen gefährdet wäre. Bei der Regelung von Umgangskontakten sei der Wille des betroffenen Kindes zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Kind keinen Umgang wolle. Dies gelte umso stärker, je älter und reifer das Kind sei. Denn ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang könne durch das Erfahren der Missachtung der eigenen Persönlichkeit größeren Schaden herbeiführen als nutzen. Gemessen an diesen Voraussetzungen sei der Umgang zwischen A. und seinem Vater auszuschließen. A. habe im Anhörungstermin vom 26.04.2022 zum Ausdruck gebracht, dass er seine Ruhe haben wolle und sich an seinen persönlichen Lebensverhältnissen nichts ändern solle. Die gleiche Haltung habe A. gegenüber dem Jugendamt und bereits im Jahr 2020 während der Gespräche in der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis U. vertreten. Das Familiengericht habe daraus die Überzeugung gewonnen, dass A. seinen Vater weiterhin nicht sehen wolle. Dass die Kindesmutter durch ihr Verhalten Kontakte verhindere und A. unter Druck setze, könne nicht festgestellt werden. Die Kindesmutter sei in der Vergangenheit wegen des Umgangs mit dem Vater aktiv auf A. zugegangen und habe geäußerte Wünsche des Kindes nach möglichen Umgangskontakten mit dem Vater auch in diesem Verfahren nicht verheimlicht. Ferner sei der Umgang deshalb auszuschließen, weil es nach der Überzeugung des Gerichts durch das Verhalten des Vaters während der Kontakte zu einer Kindeswohlgefährdung kommen würde. Der Vater habe sich über Jahre hinweg absolut bindungsintolerant gegenüber der Kindesmutter gezeigt und diese durch das Verteilen von Schriftstücken und Flugblättern in der Öffentlichkeit bloß gestellt. A. habe außerdem im Jahr 2018 während der Kontakte mit dem Vater Briefe verfasst, in denen er – ohne objektiven Anknüpfungspunkt - von Misshandlungen und Vernachlässigungen durch die Mutter berichtet habe. Von der Haltung, die Mutter zu verunglimpfen, habe sich der Vater nicht distanziert. Deshalb sei zu erwarten, dass der Kindesvater bei der Durchführung von Umgangskontakten die Vorwürfe gegen die Mutter erneut deutlich machen und den Loyalitätskonflikt des Kindes verstärken würde. Der mit der Durchführung von Umgangskontakten einhergehenden Gefahr für das Kindeswohl könne nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere nicht durch begleitete Umgangskontakte, begegnet werden. Der Vater würde A. die von Vorwürfen gegen die Kindesmutter geprägte Haltung auch während begleiteter Kontakte unterschwellig vermitteln. Dass das Wohl des Kindes durch die Nichtdurchführung von Umgangskontakten gefährdet wäre, sei nicht ersichtlich. Es entspreche vielmehr dem geäußerten Willen des Kindes, den Vater nicht zu sehen.Gegen den am 24.05.2022 erlassenen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 03.08.2022 unter Beifügung einer Audio-Datei umfassend begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichnete Beschwerdebegründung (Bl.961 ff d.A.) verwiesen.Er macht insbesondere geltend, eine nachvollziehbare Begründung für den durch den Umgangsausschluss erfolgten massiven Eingriff in sein Elternrecht sei dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Das Familiengericht habe ihm ohne weitere Ermittlungen unterstellt, er würde das Verhältnis von A. zur Kindesmutter erschweren und das Kind beeinflussen. Die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorgesehene umfassende Sachaufklärung sei nicht erfolgt. Die Entscheidung missachte das Gesetz und die in vergleichbaren Fällen ergangene Rechtsprechung. Insbesondere habe es das Familiengericht in der Anhörung vom 26.04.2022 unterlassen, A. konkret zu dem Verhältnis und den zu seinem Vater bestehenden Bindungen zu befragen. Stattdessen habe es die Äußerungen des Kindes im Anhörungstermin, von dem Gedanken beseelt, dem Vater das Umgangsrecht zu verweigern, fehlerhaft interpretiert. Das Familiengericht habe unberücksichtigt gelassen, dass A. sich stets hilfesuchend an ihn, den Vater, gewandt habe und lege dies dem Vater nunmehr als kindeswohlgefährdendes Verhalten aus. A. habe sich niemals negativ über seinen Vater geäußert, vielmehr kämpfe A. dafür, wieder mit seinem Vater zusammen sein zu dürfen. A. habe stets ein liebe- und vertrauensvolles Verhältnis zu ihm unterhalten. In diesem Zusammenhang verweist der Kindesvater auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Brandenburg (Beschl. v. 20.05.2010, 10 UF 46/09) und Köln (Beschl. v. 27.08.2017, 10 UF 83/17), aus denen sich ergebe, dass Willensäußerungen des Kindes, einen Elternteil nicht sehen zu wollen, nicht immer dem Kindeswohl entsprächen und dem Einfluss des betreuenden Elternteils geschuldet sein können. Des Weiteren legt der Kindesvater zur Begründung seiner Beschwerde umfassend das von ihm gesehene Fehlverhalten der Kindesmutter seit der Trennung dar und verweist mit näheren Ausführungen darauf, dass die Kindesmutter immer wieder eigenmächtig über die ihm, dem Vater, zuerkannten Umgangszeiten verfügt und den gemeinsamen Sohn massiv psychisch und physisch misshandelt habe.Der Kindesvater hat mit der Beschwerdebegründung vom 03.08.2022 und erneut mit Schriftsatz vom 28.08.2023 angeregt, die Verfahrensbeiständin, Rechtsanwältin Z., zu entlassen und einen anderen Verfahrensbeistand zu bestellen. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.01.2023 den Antrag auf Entlassung der Verfahrensbeiständin vom 03.08.2022 zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kindesvater hat darauf den Senat wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Senatsbeschluss vom 18.04.2023 Anhörungsrüge erhoben. Nach Zurückweisung der Anhörungsrüge durch Beschluss vom 19.05.2023 hat der Senat den weiteren Antrag auf Entlassung der Verfahrensbeiständin zurückgewiesen und Termin zur Anhörung der Beteiligten anberaumt.
4In diesem Termin beantragt der Kindesvater,
5unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses, ihm das Recht einzuräumen mit seinem Sohn A., geb. am 00.00.2008, alle 14 Tage Umgang zu pflegen in der Zeit von freitags 14.00 Uhr bis montags 8.00 Uhr, sowie Umgang während aller Ferien des Landes NRW und an den hohen Feiertagen hälftig wahrzunehmen,
6sowie hilfsweise,
7die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
8Die Kindesmutter beantragt,
9die Beschwerde zurückzuweisen.
10Das Jugendamt hat über aktuelle Situation des betroffenen Jugendlichen berichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Jugendamtes vom 05.09.2022 (Bl.1062 ff d.A.) verwiesen. Die Verfahrensbeiständin hat im Beschwerdeverfahren Stellung genommen, insoweit wird auf deren Schriftsatz vom 29.09.2022 (Bl.1085 d.A.) verwiesen.Der Senat hat die Verfahrensakten des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster zu Az.: 39 F 201/13, 39 F 137/18 u. 39 F 295/17 (= 46 F 63/21 AG Münster / 13 UF 108/22 OLG Hamm) sowie 46 F12/22 u. 46 F 65/21 (= 13 UF 102/22 OLG Hamm) beigezogen. Ferner hat er den betroffenen Jugendlichen und die weiteren Verfahrensbeteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Berichterstattervermerke vom 17.10.2023 und 31.10.2023 verwiesen.
11II.
12Die gem. §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat keinen Erfolg.
131. Obgleich die Frist für den erstinstanzlich angeordneten Umgangsausschluss von einem Jahr ab Erlass des Beschlusses während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, ist durch den Ablauf der Frist keine Erledigung des Verfahrens eingetreten. Der Senat hatte – nachdem der Vater zuletzt nach Übersendung des Berichterstattervermerks zur Kindesanhörung vom 17.10.2023 deutlich gemacht hat, an seiner Beschwerde festhalten zu wollen – gem. § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG über das Umgangsrecht des Vaters mit dem betroffenen Jugendlichen zu verhandeln und zu entscheiden. Das vorliegende Umgangsverfahren ist, obwohl es auf Antrag des Kindesvaters eingeleitet worden ist, zugleich auch ein Amtsverfahren (vgl. OLG Köln, Beschl. v.12.10.2021, 10 UF 86/21 Tz.8). Daher hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, inwieweit das Verfahren fortzusetzen ist, ob eine Entscheidung erforderlich ist oder ob das Verfahren mit Ablauf der Frist beendet werden kann (vgl. hierzu Keuter in FamRZ 2022, 1003).
142. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise kein Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung besteht. Aus diesem Grunde war die Beschwerde des Vaters, mit der dieser die Regelung von Wochenend- und Ferienkontakten verfolgt, ohne weitere Anordnungen zum Umgang zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Beschwerde hat zur Folge, dass das Umgangsrecht des Vaters mit dem betroffenen Jugendlichen aus Art.6 Abs.2 S.1 GG, § 1684 BGB gerichtlich nicht geregelt ist. Die mit dem angefochtenen Beschluss gesetzte Frist für den Umgangsausschluss ist mit dem 24.05.2023 abgelaufen. Der Vater ist seit dem Ablauf der Frist weder durch den angefochtenen Beschluss noch durch die Beschwerdeentscheidung gehindert, mit seinem Sohn Kontakt aufzunehmen. Ein Anlass, den Umgang weiterhin auszuschließen, besteht nicht. Der Erlass einer bestimmten, vollstreckungsfähigen Umgangsregelung war allerdings nicht geboten, weil eine solche Regelung mit den Interessen des betroffenen Jugendlichen nicht zu vereinbaren ist.a) Im Ausgangspunkt geht der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH davon aus, dass sich die Gerichte im Regelfall nicht auf eine Ablehnung einer beantragten Umgangsregelung beschränken dürfen, sondern entweder die Umgangsbefugnis und die Ausübung des Umgangs konkret zu regeln haben oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, den Umgang einzuschränken oder auszuschließen haben (BGH, Beschl. v. 13.04.2016, XII ZB 238/15, Tz.17; BGH, Beschl. v. 27.10.1993, XII ZB 88/02, Tz.15; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.07.2017, XII ZB 350/16, Tz.35, alle veröffentlicht bei juris). Die Nichtregelung des Umgangs ist regelmäßig nicht mit den grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten aus Art.2 Abs.1 u. 6 Abs.2 S.1 GG vereinbar. Der umgangsberechtigte Elternteil weiß in diesem Fall nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Ohne gerichtliche Entscheidung ist er auf die willkürliche Gewährung eines Umgangs durch den Inhaber der elterlichen Sorge - in der Regel also den anderen Elternteil – angewiesen. Auch das betroffene Kind weiß nicht, wie es sich im fortdauernden Meinungsstreit zwischen dem sorge- und dem umgangsberechtigten Elternteil verhalten soll (BGH, Beschl. v. 27.10.1993, XII ZB 88/02, Tz.15). Allerdings lässt die auf den Regelfall bezogene Rechtsprechung des BGH Ausnahmen zu, in denen die Familiengerichte von einer Umgangsregelung absehen können. Von dieser Möglichkeit hat in der Vergangenheit die obergerichtliche Rechtsprechung in besonders begründeten Einzelfällen Gebrauch gemacht (vgl. hierzu: Thormeyer in jurisPKBGB, 10. Aufl., § 1684 Rn.55), u.a. dann, wenn die von dem umgangsberechtigten Elternteil gewünschte Regelung mit Blick auf den im Rahmen der richterlichen Anhörung eindeutig erklärten Willen des betroffenen Kindes nicht möglich ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 06.07.2016, 4 UF 41/16, juris). Höchstrichterlich ist dies nicht beanstandet worden (vgl. EGMR, Entscheidung v. 03.04.2018, 43976/17, juris).b) Eine derartige Ausnahmesituation, die das Absehen von einer Umgangsregelung gebietet, ist hier gegeben.aa) Festzuhalten ist zunächst, dass aufgrund des Ergebnisses der Anhörung des betroffenen Jugendlichen vom 17.10.2023 kein Anlass für einen weiteren Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters nach § 1684 Abs.4 S.1 u. 2 BGB besteht. Ein weiterer Umgangsausschluss ist weder mit dem Willen des betroffenen Jugendlichen noch mit einer drohenden Kindeswohlgefährdung zu rechtfertigen. A. hat sich vor dem Senat eindeutig dahin positioniert, sich einen persönlichen Kontakt mit seinem Vater vorstellen zu können. Die vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss beschriebene Gefahr, dass es bedingt durch das bindungsintolerante Verhalten des Kindesvaters während des Umgangs zu einer Gefährdung des Jugendlichen aufgrund einer Verstärkung des Loyalitätskonflikts kommen würde, besteht nicht mehr. Der Senat hat A. als einen altersgerecht entwickelten Jugendlichen erlebt, der bestrebt ist, den Kontakt zu seinem Vater nach eigenen Vorstellungen zu regeln. A. hat deutlich gemacht, dass er durchaus bereit ist, sich auf Neuerungen und Veränderungen in seinem Leben einzulassen, allerdings nur soweit er das möchte und er einen Sinn darin sieht. Der Senat geht deshalb davon aus, dass A. den Kontakt zu seinem Vater zulassen wird, solange er für sich daraus einen Gewinn für seine persönliche emotionale Entwicklung erkennt. Sollte A. aufgrund eines Verhaltens des Vaters zu der Überzeugung gelangen, dass ihn der Kontakt belastet, etwa weil der Vater die Beziehung des Jugendlichen zu seiner Mutter in Frage stellt, geht der Senat in der Prognose davon aus, dass A. den Kontakt zu seinem Vater wieder beenden wird.
15bb) Entgegen der Auffassung des Vaters besteht aber auch kein Raum für die Anordnung einer festen Umgangsregelung mit vollstreckbarem Inhalt. A. hat vor dem Senat deutlich geäußert, dass er „kein regelmäßiges Ding“ will. Dies konnte er für den Senat nachvollziehbar damit begründen, dass er einen regelmäßig angeordneten Umgang als Kontrollverlust erleben würde.
16Der Senat übersieht nicht, dass das Umgangsrecht des Vaters grundrechtlich in Art.6 Abs.2 GG verankert ist. Grundsätzlich gilt, dass jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt ist, § 1684 Abs.1 BGB. Zweck des Umgangsrechts ist es, dem umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch fortlaufenden Augenschein und gegenseitige Ansprache zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 09.02.2007, 1 BvR 217/07, Tz.32, juris). Die Grundrechtsposition des Vaters allein gebietet jedoch nicht die Regelung des Umgangs durch gerichtliche Anordnung. Der Senat hat in gleicher Weise die Grundrechtspositionen der Mutter sowie des betroffenen Kindes in seiner Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. 05.12.2008, 1 BvR 746/08, Tz.51, juris). Der Wille des betroffenen Kindes ist im Rahmen der zu treffenden Umgangsregelung zu berücksichtigen, wenn er zielorientiert, intensiv und stabil ist sowie auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen basiert. Ein mit dem Willen des betroffenen Kindes nicht vereinbarer Umgang kann Gefahren bis hin zu einer erheblichen Entwicklungsgefährdung des Kindes bergen, indem durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursacht wird (BVerfG, Beschl. v. 25.04.2015, 1 BvR 3326/14, Tz.17, juris).
17Im vorliegenden Fall steht die Position des betroffenen Jugendlichen, dessen Wunsch nach einer selbstbestimmten Regelung des Umgangs grundrechtlich durch Art. 2 Abs.1 GG geschützt ist, der vom Vater begehrten vollstreckungsfähigen Umgangsregelung entgegen. Der Senat hegt, ebenso wie die Vertreter des Jugendamts und die Verfahrensbeiständin, keinen Zweifel daran, dass A.s Wunsch, die Kontakte zu seinem Vater selbstbestimmt zu regeln, dem autonom gebildeten wirklichen Willen des Jugendlichen entspricht. Der Senat hat A. in der Anhörung als altersgemäß entwickelt, selbstbewusst und reflektiert erlebt. In gleicher Weise wie A. deutlich gemacht hat, dass er nicht mehr möchte, dass seine Mutter für ihn bestimmte Entscheidungen trifft, etwa wann er zu Bett geht, welche Anschaffungen er von seinem Taschengeld tätigt und in welcher Weise er Kontakt zu seinem Vater hat, möchte er nicht, dass ein anderer – sei es der Senat, ein Umgangspfleger oder der Vater – für ihn essentielle Entscheidungen trifft. Das bei A. deutlich zu beobachtende Bestreben nach Autonomie und Selbstbestimmtheit ist nach dem Dafürhalten des Senats als wichtiger Schritt auf dem Weg der Entwicklung des Jugendlichen zu einer selbstbewussten und unabhängigen Persönlichkeit zu respektieren.
18Soweit im vorliegenden Fall die grundrechtlich geschützten Positionen des Kindesvaters und des betroffenen Jugendlichen kollidieren, ist der Senat bei der Entscheidung über das Umgangsrecht gehalten, eine Regelung zu treffen, die den beiderseitigen Interessen am besten gerecht wird. Da der Senat in Übereinstimmung mit den Vertretern des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin keine Möglichkeit sieht, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Jugendlichen eine vollstreckbare Umgangsregelung zu treffen, verbleibt nur die Möglichkeit, das Umgangsrecht gerichtlich ungeregelt zu lassen. Durch die Ablehnung der Umgangsregelung aufgrund des ihr entgegenstehenden Willens des betroffenen Kindes wird der Vater weder in seinen verfassungsmäßigen Rechten noch in seinen Menschenrechten beeinträchtigt (vgl. hierzu EGMR, Entscheidung v. 03.04.2018, 43976/17, Tz. 13 u.20, juris). Eine gerichtliche Regelung, die sich der Position des betroffenen Jugendlichen annähert und etwa Umgänge in Abhängigkeit von der Entscheidung des Jugendlichen anordnet, wäre nicht vollstreckungsfähig und aus diesem Grunde bereits unzulässig. Das Ablehnen einer gerichtlichen Regelung der Umgangskontakte trägt hingegen den beiderseitigen Interessen am ehesten Rechnung. Dem Vater bleibt es unbenommen, im Rahmen der „Dienstags-Post“ A. ein Treffen vorzuschlagen oder dem Jugendlichen die eigene Telefon-Nummer zu übermitteln, um A. die Gelegenheit zu geben, mit dem Vater telefonisch Kontakt aufzunehmen. A. hat die Möglichkeit, flexibel und nach eigenen Vorstellungen auf den Vater zuzugehen.Der Senat sieht nicht, dass eine Umgangsregelung deshalb notwendig wäre, weil A. ohne eine solche Regelung an der Kontaktaufnahme zu seinem Vater durch Kindesmutter gehindert würde. Die Kindesmutter hat im Senatstermin erklärt, dass sie A. in jeder Hinsicht unterstützen wird, und zwar auch dann, wenn er sich für den Kontakt zu seinem Vater entscheidet. Die im Anhörungstermin geäußerte Haltung der Mutter spricht mit dem Eindruck überein, den der Senat bereits aus der Anhörung des Jugendlichen gewonnen hat. A. hat vor dem Senat deutlich gemacht, dass die Haltung der Mutter für ihn kein ausschlaggebendes Kriterium bei der Entscheidung über den Kontakt zu seinem Vater ist. Nachdem die Mutter auch gegenüber A. kommuniziert hat, ihm bei Kontakten zu seinem Vater nicht im Wege zu stehen, gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Mutter Umgangskontakte zwischen A. und seinem Vater blockieren würde.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Senat hat geprüft, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise eine abweichende Kostenregelung nach § 81 Abs.1 FamFG zulassen. Dies ist nicht der Fall, da die Beschwerde des Kindesvaters zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg hatte. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Grundlage in § 45 Abs.1 Nr.2 FamGKG.Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Der Senat hat mit der Entscheidung, dass vorliegend von einer gerichtlichen Umgangsregelung abzusehen ist, über einen Einzelfall unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden.