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Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.03.2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für die Einstellung des Textes
„Allen einen schönen restlichen Feiertag und einen angenehmen Sonntag!‚Das Lied der Deutschen‘ (von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben im Jahr 1841 zu Helgoland gedichtet)…”“Es folgt der Text des Liedes in allen drei Strophen, die Redakion”
auf L..com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die an den Vorständen zu vollziehen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 83 % und die Beklagte 17 %, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köln erstanden sind; diese Kosten trägt der Kläger allein.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.500 € festgesetzt.
Gründe:
2A.
3Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk L.. Die Nutzung des Netzwerkes erfolgt auf der Grundlage einer Anmeldung unter Angabe einer E-Mail-Adresse. Der Nutzer muss dabei die Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptieren. Die Beklagte behält sich vor, den Nutzer bei Verstößen gegen Regeln zu „sperren“. Wird der Nutzer gesperrt, besteht lediglich die Möglichkeit, Neuigkeiten, (Dritt-)Inhalte oder Nachrichten zu sehen, nicht jedoch zu interagieren.
4Der Kläger unterhält seit dem Jahr 2010 ein privates Nutzerkonto bei der Beklagten. Ob eine Änderung der Nutzungsbedingungen im Jahr 2018 im Verhältnis der Parteien wirksam geworden ist, ist streitig.
5Am 03.10.2020 wurde der Kläger von der Beklagten für sieben Tage gesperrt. Er erhielt folgende Meldungen:
6„Du kannst nichts posten oder kommentieren für 7 Tage. Du hast etwas gepostet, das gegen unsere Gemeinschaftsstandards verstößt.“
7Anlass war ein vom Kläger veröffentlichter Beitrag, der nach dem Satz „Allen einen schönen restlichen Feiertag und einen angenehmen Sonntag!“ „Das Lied der Deutschen“ von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben unter Angabe von Titel, Autor und Entstehungsjahr vollständig zitierte.
8Der Kläger versuchte zunächst selbst, die Beklagte zur Aufhebung der Sperrung zu bewegen. Nachdem dies erfolglos geblieben war, wandte sich der Kläger am 06.10.2020 an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, die sich sodann schriftlich an die Beklagte wandten. Nach Ablauf der beklagtenseits angekündigten Sperrung für sieben Tage wurde das Konto kommentarlos wieder freigegeben.
9Mit zunächst beim Landgericht Köln erhobener Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt:
10die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 03.10.2020 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird;
11festzustellen, dass der Beklagten kein Recht zustand, den gelöschten Beitrag des Klägers auf der Plattform www.L..com zu entfernen und gegen den Kläger eine Sperre zu verhängen;
12die Beklagte zu verurteilen, den gelöschten Beitrag wieder dort einzustellen, wo der er sich befunden hatte;
13die Beklagte zu verurteilen, es – unter Androhung von Ordnungsmitteln - zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des Beitrages erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen;
14die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, ob die Sperre durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, durch welches;
15ferner ihm Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche;
16die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 350,- € zzgl. Zinsen zu verurteilen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
17Den auf Wiedereinstellung des Beitrages gerichteten Antrag hat der Kläger bereits erstinstanzlich zurückgenommen.
18Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Beitrag um eine zulässige Meinungsäußerung handele. Die Beklagte sei daher zur Sperrung des Kontos und zur Löschung des Beitrags nicht berechtigt gewesen. Die seitens der Beklagten erzwungene Änderung der Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen im Frühjahr 2018 seien unwirksam und mithin kein Vertragsbestandteil geworden.
19Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sie aufgrund ihrer Nutzungsbedingungen zur Löschung und Sperre berechtigt gewesen sei. Nach ihren Nutzungsbedingungen habe sie insbesondere das Recht, Beiträge, die „Hassrede“ darstellten, zu sperren.
20Das Landgericht Köln hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bochum verwiesen. Dieses hat die Klage abgewiesen, den Feststellungsantrag zu Ziff. 2. bereits mangels Zulässigkeit, im Übrigen mangels Begründetheit der Klageanträge.
21Wegen der Begründung des Urteils und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt des am 17.03.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum Bezug genommen.
22Gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Gegen das Urteil des Senats ist ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 2 ZPO.
23B.
24Die zulässige Berufung ist im Umfang des zusprechenden Tenors begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
25I.
26Die Klage ist, mit Ausnahme des Klageantrags zu 2. und jetzigen Berufungsantrags zu 3., zulässig.
271.
28Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch im Berufungsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist, folgt aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rats vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO).
292.
30Den ursprünglichen Klageantrag zu 2. und jetzigen Berufungsantrag zu 3. hat das Landgericht mangels Feststellungsinteresse des Klägers als unzulässig angesehen. Dies ist nicht zu beanstanden.
31Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 256 Rn. 37 ff.). Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können, wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht (BGH, NJW-RR 2016, 1404 ff. Rn. 13).
32Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte die Sperrung nicht hat vornehmen dürfen, ist dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
33a.
34Dies gilt insbesondere für den Hinweis des Klägers, dass das frühere Bestehen der Rechtsverhältnisse Grundlage für einen jetzt verfolgten Schadensersatzanspruch sein könne. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers ist ein eigenständiges Rechtsverhältnis, das er zum Gegenstand einer Feststellungsklage hätte machen können, tatsächlich aber nicht gemacht hat. Es besteht kein schützenswertes Interesse des Klägers daran, eine bloße Vorfrage bzw. ein Element des Rechtsverhältnisses „Schadensersatzanspruch“, nämlich die Rechtswidrigkeit der Sperrung, feststellen zu lassen (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1404 ff. Rn. 15).
35b.
36Auch das von dem Kläger geltend gemachte Rehabilitationsinteresse und das Gebot effektiven Rechtsschutzes rechtfertigen kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO.
37Es fehlt an den insofern erforderlichen diskriminierenden Nachwirkungen (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1404 ff. Rn. 18 ff.) der gegenüber dem Kläger durchgeführten Maßnahmen. Dass diese eine rehabiltierungsbedürftige Herabsetzung darstellen, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Darüber hinaus ist die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen auch Voraussetzung der mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu prüfen. Durch eine Bekanntgabe einer diese Ansprüche zusprechenden Entscheidung könnten mögliche Beeinträchtigungen des Ansehens des Klägers ebenso leicht behoben werden wie durch die Bekanntgabe eines Feststellungsurteils.
38Ein unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitetes Rechtsschutzbedürfnis für eine feststellende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer erledigten Maßnahme ist nur bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen zu bejahen. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
39c.
40Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es ihm um die Beseitigung möglicher Einschränkungen seiner zukünftigen L.-Teilnahme gehe und es Ziel der Feststellungsklage sei, künftige L.-Sperren zu verhindern, ist die Leistungsklage, den Datensatz über den Kläger zu berichtigten (Klageantrag zu 1. und Berufungsantrag zu 2.) und weitere Sperrungen zu unterlassen (Klage- und Berufungsantrag zu 4.) vorzugswürdig. Ein darüberhinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Ein solches fehlt mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Regel, falls der Kläger sein
41Leistungsziel – wie hier - genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 256 Rn. 54).
42II.
43Im Umfang des zusprechenden Tenors ist die Klage begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
44Auf die Ansprüche des Klägers ist nach Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) deutsches Recht anwendbar, ohne dass es darauf ankommt, ob die Nutzungsbedingungen aus dem Jahr 2018 wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden ist. Es handelt sich um Ansprüche aus einem vertraglichen Schuldverhältnis in Zivilsachen, das eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO); zudem haben die Parteien die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart.
451.
46Der Kläger macht mit dem Klageantrag zu 4. einen Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Löschung des Beitrages sowie einer erneuten Sperrung auf dieser Grundlage geltend.
47Der Unterlassungsanspruch ist begründet. Der Anspruch ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag selbst in Verbindung mit §§ 280, 241 Abs. 2 BGB (so auch OLG München, Urteil vom 07.01.2019, - 18 u 1491/19 in GRUR 2020, 174, 179, OLG
48Stuttgart, Urteil vom 23.01.2019, 4 U 214/18, MMR 2020, 415, OLG Karlsruhe, Urteil
49vom 17.07.2020, 15 U 5/20).
50a.
51Zwischen den Parteien besteht ein vertragliches Schuldverhältnis, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Kommunikation mit anderen Nutzern des Netzwerks zu ermöglichen. Angesichts des umfassenden Regelwerks, welches die Beklagte aufgestellt hat und das die wechselseitigen Rechte und Pflichten beschreibt, kann ein Rechtsbindungswille nicht abgesprochen werden.
52Soweit die Parteien darüber streiten, ob die Änderung der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten im April/Mai 2018 wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist, hat der Bundesgerichtshof dies in einem vergleichbaren Fall bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20; NJW 2021, 3179 ff.). Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
53b.
54Mit der Löschung des Beitrages des Klägers vom 03.10.2020 und der zeitweiligen Sperrung seines Benutzerkontos hat die ihre Pflichten aus dem – fortbestehenden – Vertragsverhältnis verletzt, und es besteht mithin eine Wiederholungsgefahr.
55(1)
56Aus der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger eingestellt hat, nicht grundlos löschen und sein Benutzerkonto nicht grundlos sperren darf. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen.
57Denn die Beklagte kann sich nicht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 19.04.2018 in Verbindung mit Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards berufen. Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall am 29.07.2021 entschieden, dass diese in das Vertragsverhältnis der dortigen Parteien wirksam einbezogenen Regelungen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht standhalten (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20; NJW 2021, 3179 ff. Rn. 30, 51 ff.). Dieser Rechtsprechung, die auch im vorliegenden Fall dazu führte, dass die Berechtigung zur Löschung und Sperrung nicht bestand, schließt sich der Senat an.
58Die Beklagte war auch nicht deshalb zur Entfernung des Beitrags des Klägers berechtigt, weil dieser einen strafbaren Inhalt enthielt. Die Beklagte macht bereits nicht geltend, dass der streitgegenständliche Beitrag einen Straftatbestand erfülle. Zu einer derartigen Annahme besteht unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch kein Anlass. Im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Wiedergabe der ersten Strophe des „Lied der Deutschen“ von der Kunstfreiheit gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 07.03.1990, 1 BvR 1215/87).
59(2)
60Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die in der Entfernung des Beitrags bestehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
61(3)
62Aus den Pflichtverletzungen der Beklagten folgt eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (st. Rsp. BGH, Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259; BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 134/15, NJW 2016, 870).
63Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere entfällt die Verletzungshandlung, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht nachträglich dadurch, dass der Beitrag wiederhergestellt wurde (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2019, 4 U 214/18, MMR 2020, 415; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2020, 24 U 5/20).
64Denn durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens entfällt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Die aus einem früheren rechtwidrigen Handeln erfahrungsgemäß abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer auch weiterhin in gleicher Weise handeln wird, endet daher im Allgemeinen nicht auf Grund der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist. Etwas Anderes kann grundsätzlich nur bei Abgabe einer - hier nicht vorliegenden - strafbewährten Unterlassungserklärung angenommen werden. (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259; BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 134/15, NJW 2016, 870)
65Es besteht zudem auch nicht deswegen ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr, weil sich die beantragte Unterlassungsanordnung auf eine einzigartige und besondere Situation bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2017, VI ZR 534/15). Vielmehr hat die Beklagte den streitgegenständlichen Post gerade wieder hergestellt. Solange ein zuvor gelöschter Post aber wieder abrufbar ist, kann eine Wiederholungsgefahr nicht verneint werden (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2020, 24 U 5/20).
66Dies gilt umso mehr, als die Beklagte angesichts der Vielzahl der Beiträge in Millionenhöhe bei der Suche nach Inhalten, die gegen den Gemeinschaftsstandard oder sogar gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen, auf die Nutzung von Suchmaschinen angewiesen ist, die ihrerseits mit Algorithmen arbeiten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beitrag des Klägers erneut gelöscht und die Seite des Klägers gesperrt wird.
67II.
68Der Klageantrag zu 1. (und jetziger Berufungsantrag zu 2.) ist zwar zulässig - insbesondere ist er hinreichend bestimmt, denn es kommt eindeutig zum Ausdruck, auf welchen Lösch- und Sperrvermerk sich das Löschungsverlangen bezieht - allerdings ist er unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bereinigung seiner bei der Beklagten gespeicherten Daten dahingehend, dass wegen des streitgegenständlichen Vorgangs kein Verstoß erfasst und beim Verstoßzähler berücksichtigt ist, worauf der Senat bereits mit der Ladungsverfügung vom 25.10.2022 hingewiesen hat.
69Ob sich ein entsprechender Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag oder aus Art. 16 Satz 1, Art 17. Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 679/2016, der Datenschutz-Grundverordnung (DSVO) ergibt, kann vorliegend offenblieben. Denn die Beklagte hat bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass sie den streitgegenständlichen Beitrag bereits seit einer Neubewertung der Rechtslage vor Klageerhebung nicht mehr als Verstoß gegen ihre Nutzungsbestimmungen gewertet und in ihren Daten vermerkt hat. Damit wäre ein Anspruch des Klägers, soweit er überhaupt bestanden hat, bereits vor Klageerhebung erfüllt worden.
70Die Eintragung der vorübergehenden Sperrung und Löschung des Beitrags, auf die der Kläger schriftsätzlich abstellt, ist nicht Gegenstand des Klageantrags. Im Übrigen bestehen auch Zweifel, ob ein Anspruch des Klägers auf Löschung dieser, unstreitig in der Sache richtigen Daten, gegeben ist.
71III.
72Dem Kläger steht ferner kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob und ggf. welche Unternehmen die Beklagte mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Sperre betraut hat; auch darauf hatte der Senat bereits terminsvorbereitend hingewiesen.
731.
74Ein vertraglicher Anspruch des Klägers ist nicht gegeben. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Nutzungsbedingungen der Beklagten lässt sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht ableiten. Einer entsprechenden Verpflichtung aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht, ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen, bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche des Klägers gegen Dritte, deren beabsichtigte Geltendmachung der Kläger zur Begründung des Informationsbedürfnisses anführt, aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen sind.
75Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Löschung eines von ihm eingestellten Beitrags oder einer von der Beklagten gegen ihn verhängten Sperrung finden ihre Rechtsgrundlage in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis. Sie können sich deshalb nur gegen die Beklagte als Vertragspartnerin richten, nicht aber gegen andere, die die Beklagte als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB eingeschaltet hat.
76Dafür, dass Dritte in vorsätzlich sittenwidriger Weise gehandelt hätten und daher Ansprüche aus § 826 BGB bestünden, ist nichts erkennbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 der 2 BGB gegen Dritte
77bestehen. Soweit das Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen wäre, läge zumindest keine schwerwiegende Verletzung vor.
782.
79Auch Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSVO gibt dem Kläger keinen Auskunftsanspruch. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO ist die betroffene Person berechtigt, Informationen zu den Empfängern oder Kategorien von Empfängern zu erhalten, gegenüber denen ihre personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden.
80Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Auskunft „die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen“. Die Beklagte ist daher berechtigt, die Offenlegung der Identität ihrer Diensteanbieter zu verweigern, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen der Nutzer, der Diensteanbieter und der Beklagten das Auskunftsrecht des Klägers überwiegen. Im vorliegenden Fall würde die Offenlegung weiterer Informationen die Rechte und Freiheiten von L.-Nutzern, Diensteanbietern (einschließlich ihrer Mitarbeiter) und der Beklagten beeinträchtigen. Die Offenlegung der Identität und der Einzelheiten der ihnen durch die Beklagte zugewiesenen Tätigkeiten, die zusammen geschäftlich sensible Informationen darstellen, könnte die Sicherheit der jeweiligen Diensteanbieter und damit auch die der Nutzer gefährden. Dieses Risiko umfasst die Gefahr von Cyberangriffen, die Dritte auf die Systeme der Diensteanbieter mit der Absicht begehen können, deren Geschäft zu schädigen und die Sicherheit der Beklagten zu untergraben. Überdies stellen die betreffenden Informationen von Art. 15 Abs. 5 DSGVO geschützte Geschäftsgeheimnisse der Beklagten dar.
81Darüber hinaus werden die Rechte des Klägers auf Basis der DSGVO durch dieses Ergebnis nicht beeinträchtigt. Der Kläger kennt die Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und ist daher zur Ausübung seiner Rechte aus der DSGVO in Bezug auf die betreffende Datenverarbeitung in der Lage. Die Bekanntgabe der Identität der Diensteanbieter würde es dem Kläger nicht ermöglichen, Rechte nach der DSGVO auszuüben, die er derzeit nicht geltend machen kann.
82Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.01.2023. Der Europäischen Gerichtshof führt nämlich aus, dass die betroffene Person ein Auskunftsrecht hat, „es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind“ (vgl. EuGH, Urteil vom 12.01.2023 in der Rechtssache C-154/21, Rn. 51).
83Nach den eigenen Angaben des Klägers ersucht er keine Auskunft über bestimmte Diensteanbieter, um sich über die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zu vergewissern oder die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung zu überprüfen. Vielmehr sollen die von ihm begehrten Informationen ausschließlich der Prüfung möglicher deliktischer Ansprüche gegen beauftrage Unternehmen wegen einer angeblich rechtswidrigen (vorübergehenden) Entfernung eines Inhalts und einer anschließenden Nutzungsbeschränkung dienen – ein Motiv, das nicht dem Zweck von Art. 15 DSGVO entspricht. Da der Kläger sein Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich auf Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO stützt, ist sein Antrag exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 S. 2 Alt. 2 DSGVO.
84IV.
85Ein Anspruch auf Auskunft besteht auch nicht darüber, ob die Beklagte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat, worauf der Senat ebenfalls schon mit der Ladungsverfügung hingewiesen hat. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist ebenfalls nicht ersichtlich.
86Selbst wenn die Beklagte mit der streitgegenständlichen Löschung und Sperrung des Nutzerkontos des Klägers rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre - wofür der Kläger keinerlei belastbare Tatsachen oder Anhaltspunkte vorträgt –, würde, entsprechend den vorherigen Ausführungen, gelten, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen dem Kläger gegenüber allein die Beklagte verantwortlich wäre. Die Auskünfte wären auch nicht geeignet, etwaige rechtliche Schritte des Klägers gegen den Bund wegen des NetzDG zu unterstützen. Wie ausgeführt, ergibt sich der Prüfungsmaßstab im vorliegenden Fall aus den vertraglichen Regelungen und den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen (ebenso: OLG Nürnberg, GRUR-RS 2020, 50445, Rn. 128 ff.).
87V.
88Der Klageantrag zu 7. ist zulässig, aber unbegründet – auf die Erfolglosigkeit dieses Antrags hat der Senat ebenfalls bereits terminsvorbereitend hingewiesen.
891.
90Der Zulässigkeit des Antrags steht, entgegen der Ansicht der Beklagtenseite, insbesondere nicht entgegen, dass ein Fall der (unzulässigen) alternativen Klagehäufung vorliegt. Der Kläger stützt seien Anspruch lediglich auf einen konkreten Sperr- und Löschsachverhalt, der unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten und Anspruchsgrundlagen nach Maßgabe des gestellten Antrages zu überprüfen ist.
912.
92Der Antrag ist allerdings unbegründet. Insofern fehlt es jedenfalls an einem Schaden des Klägers. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastet Kläger hat nicht hinreichend darlegt, dass ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
93a.
94Der Kläger legt für jeden Tag, an welchem er sein Konto nicht nutzen konnte, einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 50,00 € zu Grunde. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist nicht vorgetragen. Der bloße Verweis auf das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schönberg vom 22.05.2018 reicht insofern nicht aus.
95b.
96In den Fällen, in denen die Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts beeinträchtigt ist, wird ein materieller Schaden zudem nur dann angenommen, wenn sich die Beeinträchtigung typischerweise als solche auf die „materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt“. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausnahmsweise Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, den Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen, bejaht, weil die Nutzbarkeit des Internets (insgesamt) ein Wirtschaftsgut sei, dessen ständige Verfügbarkeit auch im privaten Bereich für die eigene wirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung sei (vgl.BGH, NJW 2013, 1072). Die zeitweise versagte Möglichkeit, nicht nur passiv an einem sozialen Netzwerk teilzunehmen, sondern aktiv Beiträge einzustellen, kann aber nicht annähernd mit einer solchen Beeinträchtigung der Lebenshaltung verglichen werden.
97c.
98Dem Kläger steht wegen der erfolgten Maßnahmen auch kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu. Die entgangene Möglichkeit, Beiträge in einem sozialen Netzwerk für eine gewisse Zeit zu veröffentlichen, stellt bereits keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, insbesondere wird weder in die Intim- noch in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Auch die durch die Sperre möglicherweise anderen Teilnehmern an dem Netzwerk bekanntwerdende Tatsache, dass die Beklagte Beiträge des Klägers beanstandet hat, stellt für sich genommen keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar.
99Die zeitweilige Sperrung des Profils des Klägers war nicht mit einer umfassenden Einschränkung seiner personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden. Die Funktionseinschränkung war befristet; auch während der Sperrfrist konnte der Kläger
100uneingeschränkt fremde Inhalte zur Kenntnis nehmen. Dafür, dass anderen Nutzern überhaupt bekannt oder erkennbar wurde, dass die partielle Sperre auf dem Vorwurf, gegen Gemeinschaftsrichtlinien verstoßen zu haben, beruhte, was Voraussetzung eines denkbaren Reputationsverlustes wäre, ist nichts vorgetragen.
101d.
102Ein Schadensersatzanspruch folgt ferner nicht aus Art. 82 DSGVO. Es fehlt bereits an der Darlegung des Klägers, inwiefern durch einen Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften der DSGVO ein Schaden verursacht worden sein soll. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO ist nicht mit dem Eintritt eines - auch immateriellen - Schadens gleichzusetzen.
103e.
104Letztlich ergibt sich ein Schadensersatzanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie. Ein allgemeiner Kommerzialisierungsgedanke ist der Zivilrechtsordnung fremd. Auch wenn zwischenzeitlich grundsätzlich anerkannt ist, dass bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Berechnung des Schadens nach den Grundsätzen zur Lizenzanalogie möglich ist, gilt dies nicht in Konstellationen der vorliegenden Art.
105Der Kläger verlangt hier eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung seiner Daten, für die er (zeitweise) keine Gegenleistung in Form der Möglichkeit, das Netzwerk der Beklagten zu nutzen, erhalten hat. Insoweit ist schon keine mit der Verletzung von Schutzrechten einhergehende Handlung erfolgt, sondern lediglich ein vertragswidriges Handeln. Der Wert der Daten des Klägers ist auch für die Zeit, für die er sich weitgehend passiv verhalten musste, relativiert, weil er z.B. keine Werbung sieht und auch nicht durch eigenes Verhalten Aufschluss über sein Kommunikations- und Konsumverhalten liefert. Hinzu kommt, dass der Kläger weder zu einer eigenen Lizenzierungspraxis vorgetragen noch sich eine solche etabliert hat, weshalb es auch nicht möglich wäre, greifbare Maßstäbe zur Schadensersatzberechnung heranzuziehen.
1063.
107Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
108VI.
109Der Kläger kann ferner nicht die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 673,90 € verlangen.
1101.
111Ein Anspruch besteht nicht aus Verzugsgesichtspunkten, da eine Mahnung des Klägers im Zeitpunkt der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten nicht festgestellt werden kann. Vor Verzugseintritt entstandene Kosten sind jedenfalls nicht erstattungsfähig.
112Eine Mahnung war weder nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB noch nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich. Die Bestimmung der Leistungszeit, die sich aus Vertrag, Gesetz oder Urteil ergeben muss (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 57. Ed. (Stand: 1. Februar 2021), BGB, § 286 Rn. 31), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
113Ein Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil die Regelung auf eng umgrenzte Einzelfälle beschränkt ist, in denen dem Schuldner eine Mahnung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Dafür ist jedenfalls – anders als der Kläger meint – nicht ausreichend, dass das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ein Vertrag sui generis ist. Gründe dafür, warum die gegenseitige Interessenlage hier (ausnahmsweise) eine Abmahnung entbehrlich machen würde, trägt der Kläger nicht vor.
1142.
115Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten folgt auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Ein allgemeiner Anspruch, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu tragen, besteht nicht. Eine Pflicht zur Erstattung oder Freistellung kann sich lediglich unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten ergeben; ein solcher Schadensersatzanspruch kann aber gerade nicht festgestellt werden.
116VII.
117Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.
118Ein Fall des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Von grundsätzlicher Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist eine Rechtssache nur dann, wenn eine Sache eine Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Zahl von weiteren Streitigkeiten stellen kann und daher der Klärung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, Az. V ZB 16/02, Rn. 4 - juris). So liegt es hier nicht. Der vorliegende Fall befasst sich mit sehr konkreten Umständen, d.h. mit einem spezifischen Beitrag des Klägers. Die Frage, ob ein bestimmter Beitrag vorübergehend entfernt werden durfte, kann sich jedoch nie in einer unbestimmten Zahl von weiteren Streitigkeiten stellen. Es handelt sich vielmehr um eine jeweils im Einzelfall zu treffende Entscheidung.
119Die Revision ist auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, ob Ziffer 3.2 der Vertragsbedingungen wirksam ist, und die Frage des Unterlassungsanspruchs sind auf Grund der Rechtsprechung des BGH geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 Az.: III ZR 179/20, MMR 2021, 903). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bezüglich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Rechtsverhältnisses ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse gegeben ist, ist gleichfalls im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1404 ff. Rn. 13). Das Gleiche gilt für die Frage, unter welchen Umständen eine Geldentschädigung im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2014, 2029; BGH; NJW 1995, 861).
120C.
121Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 ZPO, § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
122Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach § 45 Abs. 1 Satz 1,
123§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.