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Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 19/22

Datum:
29.09.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 19/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0929.12UF19.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 112 F 4634/20
 
Tenor:

I.

Die Entziehung des Sorgerechts der Kindesmutter für das am 00.00.2019 geborene Kind X. und die Anordnung der Vormundschaft werden aufgehoben.

Den Kindeseltern werden folgende Auflagen erteilt:

1.

Der Kindesmutter wird aufgegeben, die bereits beantragte und installierte sozialpädagogische Familienhilfe mit Kontroll- und Schutzauftrag für die Dauer von mindestens sechs weiteren Monaten weiter in Anspruch zu nehmen.

2.

a)

Dem Kindesvater wird verboten, sich in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses nicht in der Familienwohnung (zur Zeit: K.-straße N01 in V.) aufzuhalten.

b)

Das Aufenthaltsverbot wird vorzeitig beendet, sobald der Kindesvater in drei aufeinanderfolgenden Monaten negative Drogen- und Alkoholtests dem Jugendamt vorlegt.

II.

Die weitergehende Beschwerde der Kindeseltern wird zurückgewiesen.

III.

Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer I 2 a) des Tenors kann auf Antrag ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängt werden (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 890 Abs. 2 ZPO).

IV.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

V.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

 
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