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Oberlandesgericht Hamm, 11 W 74/22

Datum:
31.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 74/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0731.11W74.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 103/22
Schlagworte:
Amtshaftung, Beiordnung eines Notanwalts
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 78b ZPO
Leitsätze:

Trägt der Antragsteller keine Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass eine richterliche Tätigkeit (hier Anordnung einer Betreuung) amtspflichtwidrig war, ist die Verfolgung eines mit dieser Tätigkeit begründeten Amtshaftungsanspruchs aussichtslos und die vom Antragsteller beantragte Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen.

 
Tenor:

I.        Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass das antragsgegnerische Land nicht durch den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Heßlerstraße 53, 59061 Hamm, vertreten wird.

II.      Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.11.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 14.11.2022 (Az. 2 O 103/22) wird zurückgewiesen.

 
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