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Oberlandesgericht Hamm, 11 W 66/23

Datum:
19.09.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 66/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0919.11W66.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 191/22
Schlagworte:
Ordnungsgeld, Zeuge, Höhe, Ermessen
Normen:
§§ 380, 381 ZPO
Leitsätze:

Beim erstmaligen unentschuldigten Ausbleiben eines Zeugen ohne Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Verschulden oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse erscheint die Verhängung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (5 € bis 1.000 €) ausreichend.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Zeugen U. S. gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.06.2023 (21 O 191/22) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld auf 150,00 EUR, ersatzweise für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft reduziert wird.

 
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