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Oberlandesgericht Hamm, 11 W 1/23

Datum:
01.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 1/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0201.11W1.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 222/22
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Schmerzensgeld, Rechtsverteidigung, Rahmen der Ermessensentscheidung
Normen:
§ 253 BGB, §§ 114, 287 ZPO
Leitsätze:

Die bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu treffende Ermessensentscheidung bewegt sich regelmäßig in einem Rahmen. Einem in Anspruch genommenen Schädiger kann deswegen Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein, wenn von ihm ein Schmerzensgeldbetrag in dem Rahmen zugestanden wird und sich die beabsichtigte Rechtsverteidigung auf ein den Betrag übersteigendes Schmerzensgeld bezieht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.12.2022 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 04.11.2022 dahin abgeändert, dass dem Beklagten, soweit er sich gegen ein den Betrag von 7.500,00 € übersteigendes Schmerzensgeld wendet, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt wird. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten bleibt zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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