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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 96/22

Datum:
10.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 96/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0210.11U96.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 301/21
Schlagworte:
Notarhaftung, Urkunde, Vollzug
Normen:
§ 19 BNotO
Leitsätze:

Zur Haftung des Notars für eine rechtsfehlerhaft gestaltete Urkunde und der beim Urkundenvollzug versäumten Korrektur des Fehlers.

 
Tenor:

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 01.06.2022 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (18 O 301/21) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
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Die Berufung wurde mit Beschluss vom 14.03.2023 unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss, zu dem keine Stellungnahme des beklagten Notars eingegangen ist, zurückgewiesen.

 

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