Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 71/22

Datum:
15.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 71/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0215.11U71.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 6/21
Schlagworte:
öffentlich-rechtliche Verwahrung, Amtshaftung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Echtheit, Handtasche, Wert, Beweislast
Normen:
§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, § 280 BGB, §§ 94, 111n StPO
Leitsätze:

Ist eine in öffentliche Verwahrung genommene Sache, deren Wert umstritten ist, in Verlust geraten, obliegt es dem für die Verwahrung verantwortlichen, zum Ersatz verpflichteten Hoheitsträger, den Nachweis eines (geringeren) Wertes zu führen, wenn die (höhere) Wertangabe des Geschädigten plausibel ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.04.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 40,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2021 sowie 93,42 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 98 % die Klägerin und zu 2 % das beklagte Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank