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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 67/22

Datum:
01.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 67/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0201.11U67.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 12 O 253/21
Schlagworte:
Dachlawine, Schnee, Schneefanggitter, Warnung
Normen:
§ 823 Abs. 1, BGB, § 826 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Zu der Frage, ob ein Hauseigentümer in Essen verpflichtet war, den Abgang einer Dachlawine durch das Anbringen von Schneefanggittern zu verhindern oder vor der Gefahren eines Lawinenabgangs zu waren.

 
Tenor:

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 
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Die Berufung wurde mit Beschluss vom 24.02.2023 unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss, zu dem keine Stellungnahme des Klägers eingegangen ist, zurückgewiesen.

 

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