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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 60/22

Datum:
18.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 60/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0118.11U60.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 121/21
Schlagworte:
Amtshaftung, Versorgungsausgleich, Drittschutz, Zustellung, Rentenversicherungsträger
Normen:
§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 16, 20, 53b Abs. 2 FGG a. F. i. V. m. § 621a ZPO a.F.
Leitsätze:

Unterlässt es das Familiengericht, eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich dem zuständigen Rentenversicherungsträger zuzustellen, folgt aus dieser Amtspflichtverletzung – mangels Drittschutzes – kein Amtshaftungsanspruch des vom Versorgungsausgleich betroffenen Ehegatten, denn diesem ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ebenfalls zuzustellen, so dass er bereits deswegen erkennen kann, in welchem Umfang sich seine Rentenanwartschaften vermindern.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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