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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 58/22

Datum:
09.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 58/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0109.11U58.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 161/21
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Gefahrenstelle, Geh- und Radweg, Aufwölbung
Normen:
§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, 9, 9a 47 StrWG NRW
Leitsätze:

Zu der Frage, ob eine Aufwölbung auf einer leicht abschüssigen Strecke eines Geh- und Radweges eine abhilfebedürfte Gefahrenstelle ist.

 
Tenor:

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (8 O 161/21) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
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Die Berufung ist nach dem erteilten Hinweis zurückgenommen worden.

 

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