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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 37/22

Datum:
23.06.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 37/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0623.11U37.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 266/21
Schlagworte:
Verkehrssicherung, Amtshaftung, Absicherung, Baustelle, Kausalität
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Leitsätze:

Missachtet der geschädigte Fahrzeugführer in einem Baustellenbereich den Verkehr regelnde Verkehrszeichen und Linien und gerät er deswegen in den Arbeitsbereich der Baustelle, wo er verunfallt, kommt eine Amtshaftung des für die Baustelle verkehrssicherungspflichtigen Landes nicht in Betracht, wenn sich eine evtl. unzureichende Baustellenabsicherung im Unfallgeschehen nicht ausgewirkt hat.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
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