Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 32/22

Datum:
01.12.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 32/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1201.11U32.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 173/21
Schlagworte:
Schnee- und Eisglätte, allgemeine Glätte, Streu- und Räumdienst, Fußgängerweg, Salz, abstumpfende Streumittel
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, 9, 9a, 47 StrWG NRW, § 1 StrReinG NRW
Leitsätze:

Ist eine Salzstreuung ungeeignet, um einer Schnee- und Eisglätte auf Fußgängerwegen zu begegnen, kann der Verkehrssicherungspflichtige zum Winterdienst mit abstumpfenden Streustoffen wie Splitt, Sand oder Granulat verpflichtet sein.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.02.2022 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 00.02.2021 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 800,39 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2021 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 %. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren, welche die Klägerin zu 28 % und im Übrigen die Streithelferin selbst zu tragen hat.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank