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Ist eine Salzstreuung ungeeignet, um einer Schnee- und Eisglätte auf Fußgängerwegen zu begegnen, kann der Verkehrssicherungspflichtige zum Winterdienst mit abstumpfenden Streustoffen wie Splitt, Sand oder Granulat verpflichtet sein.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.02.2022 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 00.02.2021 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 800,39 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2021 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 %. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren, welche die Klägerin zu 28 % und im Übrigen die Streithelferin selbst zu tragen hat.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
4Der Senat hat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen R.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 25.11.2022, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 14.02.2023 verwiesen.
5Nach Einverständniserklärungen der Klägerin vom 22.09.2023, der Beklagten vom 09.10.2023 und der Streithelferin der Beklagten vom 12.10.2023 hat der Senat mit Beschluss vom 17.10.2023 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.
6II.
7Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt erfolglos, während die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg hat.
8Der Klägerin steht aufgrund ihres Glatteisunfalls am 00.02.2021 gegen 9.10 Uhr im Bereich des Kreisverkehrs M.-straße/A.-straße/Q.-straße/B.-straße im Gebiet der beklagten Stadt gegen diese ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NW, § 1 Straßenreinigungsgesetz NW zu.
91.
10Im Berufungsverfahren ist nicht mehr streitig, dass die Klägerin zu der von ihr angegebenen Zeit am angegebenen Ort auf Schnee- und Eisglätte gestürzt ist, wie sie zudem anschaulich und glaubhaft bei ihrer Anhörung durch den Senat dargestellt hat.
112.
12Aufgrund des Ergebnisses der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht weiterhin zur Überzeugung des Senats i.S.d. § 286 ZPO fest, dass der Sturz der Klägerin auf einer schuldhaften Verletzung der der Beklagten obliegenden Räum- und Streupflicht beruht.
13a) Der Beklagten oblag die Pflicht, zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen und Wegen bei vorhandener Schnee- und Eisglätte Streu- und Räummaßnahmen durchzuführen. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Danach sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Gefahren, die infolge winterlichen Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerichteter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, hat der Sicherungspflichtige durch Schneeräumen und Abstreuen mit abstumpfenden Mitteln zu beseitigen. Jedoch steht die Verpflichtung einer Kommune in räumlicher und zeitlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, weshalb es auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Zudem hat sich jeder Verkehrsteilnehmer gerade im Winter den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen. Für den Fußgängerverkehr müssen die Gehwege und die belebten über die Fahrbahnen führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege innerhalb der geschlossener Ortschaften gestreut werden. Dabei sind an die Sicherung des Fußgängerverkehrs strengere Anforderungen als an die des Fahrverkehrs zu stellen. Maßgeblich ist, ob die Fußgänger bei vernünftiger Sicherheitserwartung mit dem Abstreuen eines Gehwegs rechnen dürfen oder nicht (std. Rechtsprechung, vgl. nur Grüneberg - Sprau, BGB, 82. Aufl., § 823 Rdnr. 211 ff. m.w.N.).
14b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Beklagte zum Unfallzeitpunkt verpflichtet war, zur Sicherung des Fußgängerverkehrs im Stadtgebiet die Fußwege im Kreisverkehr und auch die Fußgängerüberwege über die Fahrbahnen zu räumen und zu streuen. Diese Verantwortlichkeit konnte sie nicht bezüglich der Fahrbahn auf die Streithelferin übertragen, sondern hatte für eine durchgängige Begehbarkeit der Gehwege zu sorgen. Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass sich nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin ihr Sturz auf dem Zebrastreifen über die B.-straße ereignete.
15Zum Unfallzeitpunkt herrschte allgemeine Glätte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen G. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht, der eingängig beschreibt, dass bei der morgens um 4 Uhr durchgeführten Kontrollfahrt im Gemeindegebiet so viel Schnee und überfrierende Nässe festzustellen war, dass man im Grunde überall etwas machen musste. Aus diesem Grunde setzte die Beklagte ihre in der Bereitschaft verfügbaren Mitarbeiter zum Streuen und Räumen ein.
16An der Verkehrswichtigkeit der Fußgängerüberwege im Bereich des streitgegenständlichen Kreisverkehrs ist nicht zu zweifeln. Dies entsprach auch der Sichtweise der Beklagten, die den Zeugen Y. mit dem Abstreuen des Weges und der Fußgängerüberwege beauftragt hatte. Da der Unfall um 9.10 Uhr geschah, ereignete er sich innerhalb der Zeiten, in denen der Fußgängerverkehr zu sichern war.
17c) Die Beklagte ist zwar nicht untätig geblieben, jedoch war das von ihr veranlasste Abstreuen der Wege unzureichend.
18c.1) Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Y. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht in Verbindung mit dem von der Beklagten vorgelegten und von dem Zeugen ausgefüllten Einsatzplan vom Unfalltage ist davon auszugehen, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Beklagten am Morgen des Unfalltages zwischen 05.00 und 09.00 Uhr zweimal den Gehweg und den Fußgängerüberweg im Kreisverkehr mit einer Streumaschine D. abgefahren hat und dabei an dem Fahrzeug eine Salzmenge von 25 g/m² eingestellt hatte. Sonstige Räum- und Streumaßnahmen erfolgten nicht.
19c.2) Dieses Abstreuen reichte zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus, weil die maschinell aufgebrachte Salzmenge bei den seinerzeit vorherrschenden Witterungsbedingungen bei weitem nicht ausreichend war und das gebotene Vorgehen mit abstumpfenden Streustoffen wie Splitt, Sand oder Granulat unterlassen wurde.
20Der Senat folgt insofern den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen R. in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.02.2023. Der Sachverständige hat ermittelt, dass am Unfalltage eine Lufttemperatur von -10°C herrschte. Er ist weiterhin - plausibel und in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen Y. - davon ausgegangen, dass auf den Gehwegen und der Fahrbahn eine Eisschicht von mehr als 1 cm Dicke vorhanden war, zu der frisch gefallener Schnee und durch die Kehrmaschine mit dem Schneepflug verteilter Schnee hinzukamen. Er hat weiter dargelegt, dass bei diesen Verhältnissen eine 13 %-ige Salzlösung erforderlich ist, um zu verhindern, dass das durch das Salz angetaute Wasser wieder gefriert und dadurch die Glättebildung sogar noch verstärkt. Die von dem Zeugen Y. aufgebrachte Salzmenge von 25 g/m² war jedoch bei weitem nicht ausreichend, um eine solche Sättigung der sich nach dem Antauen bildenden Wasser-Salz-Lösung zu erreichen, und hat die vorhandene Glätte noch verschlimmert. In dem Aufbringen abstumpfender Streustoffe stand eine geeignete und wirksame Alternative zur Verfügung.
21Die mit wissenschaftlichen Unterlagen belegten Ausführungen des Sachverständigen R. sind überzeugend und vermögen das Unfallgeschehen trotz erfolgter Salzstreuung schlüssig zu erklären. Weder die Beklagte noch die Streitverkündete sind den Ausführungen des Sachverständigen entgegengetreten.
22c.3) Soweit die Beklagte hingegen einwendet, dass eine von ihr beabsichtigte Streuung von Splitt daran gescheitert sei, dass der bei ihr vorhandene Splitt aufgrund Restfeuchte weder verladetauglich noch streufähig gewesen sei, kann sie sich damit nicht entlasten.
23Mit ihrem Vortrag ist die Beklagte bereits gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen, denn sie hat dieses Verteidigungsmittel in erster Instanz nicht vorgebracht, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, ohne dass hierfür Entschuldungsgründe ersichtlich sind. Darüber hinaus ist das Vorbringen aber auch in der Sache unerheblich. Denn die Beklagte hätte den für das Abstreuen vorgesehenen Splitt jedenfalls so lagern müssen, dass er gerade dann, wenn er dringend benötigt wird, verladefähig ist und eingesetzt werden kann.
24c.4) Die bei der Beklagten vorhandene Unkenntnis über die Ungeeignetheit der durchgeführten Salzstreuung begründet ein fahrlässiges Verschulden. Wie der Sachverständige R. ebenfalls überzeugend dargelegt hat, musste das Wissen um die Ungeeignetheit der durchgeführten Salzstreuung jedenfalls bei dem verantwortlichen Einsatzleiter der Beklagten vorhanden sein. Fahrlässigkeit läge im Übrigen auch vor, wenn bei der Beklagten Splitt so gelagert wurde, dass dieser nicht einsatzfähig war.
253.
26Entgegen der Einschätzung des Landgerichts fällt der Klägerin, wie sie mit ihrer Berufung zu Recht geltend macht, kein Mitverschulden des § 254 Abs. 1 BGB zur Last.
27Zwar war die Klägerin angesichts der für sie erkennbaren Witterungsverhältnisse beim Begehen des Gehweges und des Fußgängerüberweges zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Jedoch ist nicht schon allein aufgrund ihres Sturzes anzunehmen, dass sie diese Sorgfaltspflicht verletzt hatte, denn es besteht kein Erfahrungssatz und damit kein Anscheinsbeweis dahin, dass ein Fußgänger, der bei Schnee und Eis stürzt, die ihm obliegende Sorgfalt missachtet hat. Ihre Schilderung, dass sie zunächst am Zebrastreifen stehen geblieben war, um eine ältere Dame passieren zu lassen und dann beim Weiterlaufen auf einer mit Schnee bedeckten Eisschicht ausgerutscht sei, vermag die für ein Mitverschulden der Klägerin beweisbelastete Beklagte nicht zu widerlegen. Da aber davon auszugehen ist, dass aufgrund der unzureichenden Streumaßnahmen der Beklagten die Wege und Fußgängerüberwege weitgehend noch vereist waren und eine sichere Einschätzung der Gefährlichkeit des Begehens einzelner Stellen nicht zuließen, zudem auch nicht gewährleistet ist, dass für die Klägerin erkennbar ein anderer sichererer Weg zur Verfügung gestanden hätte, ist ein schuldhaftes Versäumnis ungeachtet des Umstands, dass die entgegenkommende Dame und andere Personen im Bereich der Unfallstelle nicht zu Schaden gekommen sind, nicht feststellbar.
284.
29Der Klägerin steht aufgrund ihrer sturzbedingt erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro zu.
30a) Der Senat konnte über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche abschließend entscheiden, obwohl das Landgericht lediglich ein Grundurteil erlassen hatte. Denn das Grundurteil des Landgerichts war fehlerhaft, weil es sich nicht über den gesamten Anspruchsgrund verhielt, sondern weder hinsichtlich der die zuerkannte Quote von 1/3 übersteigenden Ansprüche noch hinsichtlich des Feststellungsantrags einen Ausspruch enthielt. Damit bestand die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen durch das Schlussurteil. Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO stand es somit im Ermessen des Senats, ob er den Rechtsstreit aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Grundurteils an das Landgericht zurückverweist oder ob er den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Anspruchshöhe an sich zieht und abschließend entscheidet (vgl. Zöller – Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 304 Rdn. 37 m.w.N.). Vor diesem Ermessen hat der Senat, wie im Senatstermin vom 14.12.2021 erörtert, durch das Hochziehen des noch beim Landgericht anhängigen Teils des Rechtsstreits Gebrauch gemacht und abschließend entschieden, zumal der Rechtsstreit zur Höhe ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif war.
31b) Die Klägerin wurde durch den Unfall vom 00.02.2021 erheblich verletzt.
32Sie erlitt eine bimalleoläre Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks am linken Fuß sowie eine traumatische Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes, weshalb eine Operation mit offenerer Reposition durch winkelstabile Plattenosteosynthese der Fibula, einer Schraubenosteosynthese nach Volkmann und der Einsatz einer Stellschraube am Unfalltage erforderlich war. Die Klägerin musste bis zum 18.02.2021 stationär im Krankenhaus verbleiben und war zumindest bis zum 03.04.2021 arbeitsunfähig. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus war eine ambulante Therapie mit regelmäßiger Wundkontrolle, Entfernen des Hautmaterials, Mobilisation, radiologischen Kontrollen und Fortsetzen der physiotherapeutischen Übungstherapie erforderlich; darüber hinaus wurde der Klägerin, wie sie bei ihrer Befragung durch den Senat glaubhaft angegeben hat, zwischenzeitlich das Schraubenmaterial entfernt. Soweit die Beklagte die Verletzung und die oben angeführten Verletzungsfolgen bestritten hat, ist ihr Bestreiten unsubstanziiert und nicht beachtlich, denn die Klägerin hat insoweit den Entlassungsbericht aus stationärer Behandlung der sie behandelnden Durchgangsärzte vorgelegt, ohne dass die Beklagte dargelegt hat, was und warum die Angaben falsch sein sollten.
33Des Weiteren ist der Senat aufgrund der glaubhaften Schilderung der Klägerin davon überzeugt, dass es unfallbedingt bei ihr anhaltend zu Wasseransammlungen in den Beinen und zu Schmerzen kommen kann, wodurch sie in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt ist, denn hierbei handelt es sich um typische Folgen einer derartigen Verletzung, wie dem Senat aus zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bekannt ist. Weitere gesundheitliche Einschränkungen und Folgen des Unfalls hat die Klägerin nicht ausreichend belegt. Ein Dauerschaden über die gelegentlich eintretenden Beschwerden hinaus ist bis zum heutigen Tage nicht eingetreten und war daher bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen. Dem Senat erschien daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro als angemessener, aber auch ausreichender Ausgleich für die unfallbedingt eingetretenen Verletzungen und Beeinträchtigungen.
34c) Darüber hinaus war dem Feststellungsantrag der Klägerin zu entsprechen, denn es steht außer Frage, dass es infolge einer bimalleolären Luxationsfraktur und der traumatischen Ruptur von Bändern im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Arthrose und weiteren Beeinträchtigungen kommen kann. Dem Feststellungsbegehren ist bereits zu entsprechen, wenn künftige Schadensfolgen – und sei es auch nur entfernt – möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind (vgl. Zöller – Greger, a.a.O., § 256 Rdn. 9 m.w.N.). Ob die Prognose insoweit schlecht ist, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen; auf eine Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schadensfolgen kommt es nicht an.
35d) Ersatz von 46,00 Euro für 92 Kopien aus den Behandlungsunterlagen kann die Klägerin nicht verlangen, denn es ist nicht nachvollziehbar, dass sie diese Behandlungsunterlagen für die Rechtsverfolgung im vorliegenden Prozess benötigte. Die Unterlagen sind von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Ein Grund für die Vorlage bestand auch nicht.
36e) Die Klägerin kann Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, soweit ihre Rechtsverfolgung berechtigt und angemessen war. Unter Berücksichtigung eines Geschäftswerts von 8.000,00 Euro, wovon 1.000,00 Euro auf das Feststellungsbegehren entfallen, ergibt sich bei Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer der tenorierte Betrag von 800,39 Euro. Für die Zuerkennung eines höheren Steigerungssatzes als 1,3 besteht kein Anlass.
37f) Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 280, 286 BGB. Zinsen kann die Klägerin erst ab Zustellung der Klage an die Beklagte verlangen. Für einen früheren Zinsbeginn hat sie nichts dargetan.
385.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
40Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO besteht bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung kein Anlass. Von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ist der Senat nicht abgewichen.