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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 170/22

Datum:
28.06.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 170/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0628.11U170.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 163/22
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Sturm, Straßensperrung
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, 9, 9a StrWG NRW
Leitsätze:

Der Umstand, dass gesunde Straßenbäume oder Teile von ihnen bei orkanartigem Sturmgeschehen auf die Straße fallen und damit die Verkehrsteilnehmer gefährden können, begründet keine Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers, eine Straße bei einem derartigen Sturm vorsorglich zu sperren. Dass bei orkanartigem Sturm umherwehende Gegenstände oder umstehende Bäume oder Teile von ihnen auf die Straße stürzen können, ist aber allgemein bekannt. Jeder umsichtige Verkehrsteilnehmer kann sich auf die damit einhergehenden Gefahren – und sei es durch einen Verzicht auf das Benutzen der entsprechenden Straße – einstellen.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 05.10.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer der LG Paderborn gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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