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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 61/23

Datum:
07.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 61/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1107.10W61.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 5 VI 415/20
Schlagworte:
Leistungsanbieter; Tagespflege
Normen:
WTG NRW § 3 Abs. 2 ; WTG NRW § 7; WTG NRW § 33; WTG NRW § 36 S. 1 ; BGB § 134; HeimG § 14
Leitsätze:

Die Einsetzung eines Erben durch Erbvertrag ist gem. § 134 BGB nichtig, wenn sie gegen § 7 WTG NRW verstößt. Bei dem Abschluss des Erbvertrages kann es sich um das Versprechen oder Gewährenlassen von Geld oder geldwerten Leistungen i. S. des § 7 WTG NRW handeln.

Bei einer Person, die Beförderungsfahrten im Rahmen einer Tagespflege ausführt, handelt es sich um einen Beschäftigten des Leistungserbringers i. S. v. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 WTG NRW.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Rheda-Wiedenbrück vom 02.05.2023 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350.000,00 € festgesetzt.

 
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