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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 155/22

Datum:
18.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 155/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0118.10W155.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 114 VI 209/21
Schlagworte:
Testament Vollmacht
Normen:
BGB § 2247
Leitsätze:

Zur Abgrenzung von Testament und bloßer Vollmacht:

Eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers, deren Form nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, kann nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des erblassers beruht.

Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung gem. § 133 BGB unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Ur-kunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. An den Nachweis des Testierwillens sind strenge Anforderungen zu stellen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 23.08.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bielefeld vom 11.08.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 1) und 3) werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 104.000,00 Euro festgesetzt

 
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