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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 103/22

Datum:
21.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 103/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1121.10W103.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 33 Lw 83/19
Schlagworte:
Hoffolgezeugnis; Hoferbfolge; Stammesprinzip ; Wirtschaftsfähigkeit
Normen:
HöfeO § 6; HöfeO § 5
Leitsätze:

1. Hat der Hofeigentümer Vor- und Nacherbfolge angeordnet, kommt es für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Hofnacherben auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls an.

2. An die Wirtschaftsfähigkeit ist unter Berücksichtigung des Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der Höfeordnung ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn Angehörige derselben Hoferbenordnung um die Hoferbfolge streiten und darunter eindeutig wirtschaftsfähige Personen vorhanden sind.

3. Die Feststellungen zu der Wirtschaftsfähigkeit hat das Landwirtschaftsgericht im Rahmen der Amtsermittlung zu treffen, wobei es über den Umfang der anzustellenden Ermittlungen und der zu erhebenden Beweise nach freiem Ermessen entscheidet.

4. Es muss der richterlichen Würdigung und Überzeugungsbildung vorbehalten bleiben, inwieweit das Ergebnis der Prüffung der Wirtschaftsfähigkeit im Anhörungstermin tragfähige Rückschlüsse auf die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Antragstellers bereits im chronologisch deutlich früheren Zeitpunkt des Erbfalls zulässt.

5. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Vertreter der Landwirtschaftskammer sich bei seiner Befragung an einem von ihm zuvor individuell für den verfahrensgegenständlichen Hof erarbeiteten Fragebogen orientiert. Die gestellten Fragen und die gegebenen Antworten sind ausreichend zu protokollieren.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Warendorf vom 27.10.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten trägt der Beteiligte zu 1. als Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.608,48 € festgesetzt.

 
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