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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
I.
2Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert von über 600,00 € nicht erreicht wird, § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit der Berufung richtet sich die Beklagte gegen die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Verurteilung zu einer Auskunftserteilung, die sich auf die Vorlage eines privatschriftlichen Bestandsverzeichnisses bezieht.
3Der Beschwerdewert bei einer solchen Berufung richtet sich nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es in der Regel auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH, Beschluss vom 27. September 2000 – IV ZB 6/00 –, Rn. 3, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen, Rn. 16_28; BeckOK ZPO/Wendtland, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 3 Rn. 15). Dabei erfolgt die Wertbestimmung des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 – IV ZB 14/07 –, Rn. 14, juris).
4Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bemisst der Senat den Zeitaufwand für die Erstellung der begehrten Auskünfte auf nicht mehr als 24 Stunden und damit in Anlehnung an die Stundensätze für auskunftspflichtige Zeugen nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – XII ZB 350/20 –, Rn. 10, juris) auf keinen 300,00 € überschreitenden Wert. Nicht ersichtlich ist, dass nennenswerter Zeitaufwand für die Auskunft anfällt, den Güterstand mitzuteilen, in dem der Erblasser beim Erbfall verheiratet gewesen ist. Hinsichtlich der übrigen Auskünfte bezüglich aller vorhandenen Sachen und Forderungen, aller Nachlassverbindlichkeiten, aller Schenkungen, aller Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall sowie aller ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat, ist die Zusammenstellung dieser Einzelheiten nach Würdigung des Akteninhaltes binnen drei voller Arbeitstage zu je 8 Stunden zu bewerkstelligen. Dass dies innerhalb der geschätzten Zeit nicht möglich sein soll, zeigt die Berufung nicht auf.
5II.
6Die Berufung erweist sich auch nicht deshalb als zulässig, weil die Voraussetzungen für eine Zulassungsberufung vorliegen würden. Im Hinblick auf die vom Landgericht im Rahmen der Vollstreckbarkeitsanordnung getroffene Einschätzung, die Höhe der Sicherheitsleistung sei nach den voraussichtlichen Kosten und Aufwendungen für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses in Höhe von 1.500,00 € einzuschätzen, ist der Senat gehalten, die Zulassungsentscheidung nachzuholen (BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06 –, juris; BeckOK ZPO/Wulf, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 511 Rn. 44). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen hingegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung zur ergänzenden Auslegung einer testamentarischen Verfügung und der Frage, ob der Erblasser darin eine Verlängerung der Verjährung etwaiger Pflichtteilsansprüche angeordnet hat.