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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 108/21

Datum:
02.03.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 108/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0302.10U108.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 434/19
Schlagworte:
Pflichtteilsansprüche, Verjährung
Normen:
BGB § 199 Abs. 1
Leitsätze:

Die erforderliche Kenntnis von einer beeinträchtigenden Verfügung kann fehlen, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beein-trächtigende Wirkung. Das gilt jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert und die Beklagte im Wege der Stufenklage verurteilt:

Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2015 in J./Spanien verstorbenen Erblassers N. X. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nebst entsprechenden Verträgen und Belegen, welches folgende Punkte umfasst:

a. alle beim Erbfall vorhandenen Sachen, Immobilien und Forderungen (Aktiva)

b. alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden)

c. alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen und ehebezogenen Zuwendungen

d. alle ungeklärten Zuwendungen und Veräußerungen des Erblassers zu Lebzeiten, deren Umstände es nahelegen, es handele sich wenigstens zum Teil um eine Schenkung

e. den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war.

Soweit das Landgericht die Klage auch im Übrigen abgewiesen hat, wird die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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