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Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2A.
3Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug verlangt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der dem zugrunde liegenden Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochten Urteils verwiesen.
4Am 21.07.2021 hat der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Mit dem unter dem 22.07.2021 datierenden Schriftsatz hat er zugleich die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.10.2021 beantragt, was ihm mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 09.08.2021 bewilligt worden ist. Mit Schriftsatz vom 05.10.2021 – beim Oberlandesgericht eingegangen am 06.10.2021 – hat der Kläger eine weitere Fristverlängerung um drei Wochen beantragt, die ihm mit erklärtem Einverständnis der Beklagten bis zum 02.11.2021 bewilligt worden ist. Mit Schriftsatz vom 31.10.2021 – beim Oberlandesgericht eingegangen am 02.11.2021 – hat der Kläger die Berufung begründet. Eine ausdrückliche Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung des Urteils beantragt werden soll, enthalten die Schriftsätze des Klägers vom 22.07.2021, 05.10.2021 und 31.10.2021 nicht.
5Der Senat hat den Kläger mit Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 07.12.2021 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 17.12.2021 entgegengetreten.
6B.
7Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Dies hat die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge.
8Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. (vgl. BGH, NJW-RR 2015, S. 188 f. Rn. 10).
9Einen förmlichen Sachantrag hat der Kläger im Berufungsschriftsatz vom 22.07.2021, im Schriftsatz vom 05.10.2021 und in der Berufungsbegründung vom 31.10.2021 nicht formuliert. Aus diesen Schriftsätzen ergibt sich auch nicht eindeutig, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Die Schriftsätze vom 22.07.2021 und 05.10.2021 lassen das Ziel der eingelegten Berufung nicht ansatzweise erkennen. Zwar setzt sich der Kläger in der Berufungsbegründung vom 31.10.2021 inhaltlich damit auseinander, dass das Landgericht Ansprüche verneint hat. Anhaltspunkte für den Umfang der Urteilsanfechtung lassen sich dem indes – entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - nicht eindeutig entnehmen. So ist der Berufungsbegründung nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger seine erstinstanzlich verfolgten Ansprüche vollumfänglich weiterverfolgt oder die Ansprüche, derer sich der Kläger in der Berufungsbegründung berühmt, uneingeschränkt mit denen der erstinstanzlichen Geltendmachung übereinstimmen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich um ein sogenanntes „Dieselverfahren“ handelt. Insoweit ist die offensichtlich beim Kläger bestehende Annahme, dass in diesen Verfahren stets die erstinstanzlich begehrte Rückabwicklung in vollem Umfang weiterverfolgt werde, nach dem Kenntnisstand des Senats aus den bei ihm anhängig gewordenen Berufungsverfahren nicht zutreffend. Zudem ließe sich aus dem Verhalten anderer Berufungsführer kein zwingender Schluss auf das Berufungsbegehren des Klägers ziehen.
10C.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren bemisst sich nach § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
12Das Revisionsverfahren wurde wie folgt beendet:
13Der Beschluss wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.