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Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2021 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2I.
31.
4Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 00.12.2013 zugetragen und den der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw schuldhaft allein verursacht hat. Der Kläger wurde bei der Frontalkollision, nach der er in seinem Auto eingeklemmt war, schwer verletzt und erlitt ein Polytrauma.
5Unter anderem wurden am Aufnahmetag folgende Verletzungen festgestellt:
6- Stabile LWK 4-Fraktur
7- Frakturen der Querfortsätze des 2. und 3. Lendenwirbelkörpers links
8- Brustbeinfraktur
9- Hüftpfannenfraktur links
10- Oberschenkeltrümmerfraktur links
11- Sprunggelenksfraktur beidseits
12- Fersentrümmerfraktur links
13- Fußwurzelluxation zwischen Sprung- und Kahnbein links
14- Basisfraktur des fünften Mittelfußknochens links
15Heute noch leidet der Kläger unter Beschwerden im Rücken und im linken Bein.
16Die Parteien haben sich hinsichtlich eines Teils der materiellen Ansprüche und eines Schmerzensgeldes geeinigt. Bei dem Vergleich vom 25.06.2016 vor dem Landgericht Münster wurden der Erwerbsschaden und der Haushaltsführungsschaden des Klägers ausgenommen. Diese macht er im vorliegenden Verfahren geltend.
17Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt ausweislich des in zweiter Instanz zur Akte gereichten Arbeitsvertrages vom 29.11.2013 (Bl. 794 ff d.A.) beim Schlüsseldienst des Zeugen T. als „Büro-Notdienst“ zu einem Stundenlohn von 8,50 € und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden abhängig beschäftigt war, hat vorgetragen, dass er aufgrund des Unfalls erwerbsunfähig sei, und zwar sowohl aus orthopädischen als auch psychiatrisch-neurologischen Gründen. Seinen Verdienstausfall hat er unter Berufung auf eine von ihm zum 01.01.2014 beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowohl im Bereich Hausmeisterservice – allein hier hätten bereits drei Verträge vorgelegen – als auch im Bereich Schlüsseldienst näher beziffert.
18Insgesamt hat er erstinstanzlich seinen monatlichen Verdienstausfall aus besagten selbständigen Tätigkeiten mit monatlich 5.246,94 € für die Zeit von Januar 2014 bis Juni 2018 und in Höhe von 6.349,80 € ab Juli 2018 errechnet. Hierzu hat er ausgeführt, dass er als Hausmeister fünf Objekte der Firma D. mbH (im weiteren D.) mit einer Vergütung von 550,00 € pro Objekt betreuen sollte, ferner ein Objekt des Zeugen M. für 700,00 € und drei Objekte des Zeugen E. für je 600,00 €. Aus der selbständigen Tätigkeit als Schlüsseldienst wären ihm – ausgehend von etwa 10 Türöffnungen pro Woche zu je 60,00 € - weitere gerundet 2.600,00 € zugeflossen, insgesamt somit 7.850,00 €.
19Auf der Basis eines von der Beklagten zu 2) vorprozessual eingeholten privaten Sachverständigengutachtens sei der Reinerlös nach Abzug der Betriebskosten mit 66,84 % = 5.246,94 € zu veranschlagen. Das Einkommen des Klägers wäre ab Juli 2018 gestiegen, weil er sodann für die Firma D. drei weitere Objekte mit einem zusätzlichen Verdienst von monatlich 1.650,00 € zu betreuen gehabt hätte, so dass sich der Gesamtverdienst auf monatlich 9.500,00 € und nach Abzug der Betriebskosten und Steuern auf 6.349,80 € erhöht hätte.
20Der Kläger hat ferner einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 433,00 € monatlich geltend gemacht, den er auf der Basis einer 50 %-igen Minderung seiner Haushaltsführungsfähigkeit mit 10 Wochenstunden x 4,33 x 10,00 € berechnet. Hierzu hat er vorgetragen, er teile sich mit seiner Ehefrau die Versorgung einer 75 qm großen Wohnung im ersten Stock, insbesondere die Reinigungsarbeiten, das Kochen, das Wäschewaschen, das Einkaufen und das Ausführen des Hundes. Diese Tätigkeit könne er wegen seiner körperlichen Einschränkungen, insbesondere am linken Bein, nur noch zur Hälfte ausführen.
21Der Kläger, der seit Jahren einer Beratertätigkeit für das Objekt S. in B. nachgeht und sich hierfür den erzielten Verdienst von 150,00 € anrechnen lässt, hat beantragt,
22I.
231.
24die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2014
25und
26einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2014, zu zahlen
27abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
282.
29die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2014
30und
31einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2014, zu zahlen
32abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
333.
34die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2014
35und
36einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2014, zu zahlen
37abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
384.
39die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2014
40und
41einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2014, zu zahlen
42abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
435.
44die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2014
45und
46einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2014, zu zahlen
47abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
486.
49die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2014
50und
51einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2014, zu zahlen
52abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
537.
54die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2014
55und
56einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2014, zu zahlen
57abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
588.
59die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2014
60und
61einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2014, zu zahlen
62abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
639.
64die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2014
65und
66einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2014, zu zahlen
67abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
6810.
69die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2014
70und
71einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2014, zu zahlen
72abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
7311.
74die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2014
75und
76einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2014, zu zahlen
77abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
7812.
79die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2014
80und
81einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2014, zu zahlen
82abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
8313.
84die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2015
85und
86einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2015, zu zahlen
87abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
8814.
89die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2015
90und
91einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2015, zu zahlen
92abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
9315.
94die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2015
95und
96einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2015, zu zahlen
97abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
9816.
99die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2015
100und
101einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2015, zu zahlen
102abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
10317.
104die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2015
105und
106einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2015, zu zahlen
107abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
10818.
109die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2015
110und
111einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2015, zu zahlen
112abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
11319.
114die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2015
115und
116einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2015, zu zahlen
117abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
11820.
119die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2015
120und einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2015, zu zahlen
121abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
12221.
123die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2015
124und
125einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2015, zu zahlen
126abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
12722.
128die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2015
129und
130einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2015, zu zahlen
131abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
13223.
133die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2015
134und
135einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2015, zu zahlen
136abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
13724.
138die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2015
139und
140einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2015, zu zahlen
141abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
14225.
143die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2016
144und
145einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2016, zu zahlen
146abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
14726.
148die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2016
149und
150einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2016, zu zahlen
151abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
15227.
153die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2016
154und
155einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2016, zu zahlen
156abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
15728.
158die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2016
159und
160einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2016, zu zahlen
161abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
16229.
163die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2016
164und
165einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2016, zu zahlen
166abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
16730.
168die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2016
169und
170einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2016, zu zahlen
171abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 € und abzüglich am 24.06.2016 von der Beklagten zu 2. gezahlten 10.000,00 €,
17231.
173die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2016
174und
175einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2016, zu zahlen
176abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
17732.
178die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2016
179und
180einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2016, zu zahlen
181abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
18233.
183die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2016
184und
185einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2016, zu zahlen
186abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
18734.
188die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2016
189und
190einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2016, zu zahlen
191abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
19235.
193die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2016
194und
195einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2016, zu zahlen
196abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
19736.
198die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2016
199und
200einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2016, zu zahlen
201abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
20237.
203die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2017
204und
205einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2017, zu zahlen
206abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 € und abzüglich am 04.01.2017 von der Beklagten zu 2. gezahlten 10.000,00 €,
20738.
208die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2017
209und
210einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2017, zu zahlen
211abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 € und abzüglich am 03.02.2017 von der Beklagten zu 2. gezahlten 5.000,00 €,
21239.
213die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2017
214und
215einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2017, zu zahlen
216abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 € und abzüglich am 20.03.2017 von der Beklagten zu 2. gezahlten 10.000,00 €,
21740.
218die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2017
219und
220einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2017, zu zahlen
221abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
22241.
223die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2017
224und
225einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2017, zu zahlen
226abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
22742.
228die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2017
229und
230einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2017, zu zahlen
231abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 € und abzüglich am 19.06.2017 von der Beklagten zu 2. gezahlten 10.000,00 €,
23243.
233die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2017
234und
235einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2017, zu zahlen
236abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
23744.
238die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2017
239und
240einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2017, zu zahlen
241abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
24245.
243die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2017
244und
245einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2017, zu zahlen
246abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 € und abzüglich am 11.09.2017 von der Beklagten zu 2. gezahlten 5.000,00 €,
24746.
248die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2017
249und
250einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2017, zu zahlen
251abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 € und abzüglich am 30.10.2017 von der Beklagten zu 2. gezahlten 10.000,00 €,
25247.
253die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2017
254und
255einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2017, zu zahlen
256abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
25748.
258die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2017
259und
260einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2017, zu zahlen
261abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
26249.
263die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2018
264und
265einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2018, zu zahlen
266abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
26750.
268die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2018
269und
270einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2018, zu zahlen
271abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
27251.
273die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2018
274und
275einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2018, zu zahlen
276abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 € und abzüglich am 23.03.2018 von der Beklagten zu 2. gezahlten 30.000,00 €,
27752.
278die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2018
279und
280einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2018, zu zahlen
281abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
28253.
283die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2018
284und
285einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2018, zu zahlen
286abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 € und abzüglich am 09.05.2018 von der Beklagten zu 2. gezahlten 50.000,00 €,
28754.
288die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2018
289und
290einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2018, zu zahlen
291abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 € und abzüglich am 22.06.2018 von der Beklagten zu 2. gezahlten 20.000,00 €,
29255.
293die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.349,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2018
294und
295einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2018, zu zahlen
296abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
29756.
298die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.349,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2018
299und
300einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2018, zu zahlen
301abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
30257.
303die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.349,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2018
304und
305einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2018, zu zahlen
306abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
30758.
308die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.349,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2018
309und
310einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2018, zu zahlen
311abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
31259.
313die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.349,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2018
314und
315einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2018, zu zahlen
316abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
31760.
318die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.349,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2018
319und
320einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2018, zu zahlen
321abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 €.
322II.
323ab Januar 2019 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, monatlich jeweils zum 3. Werktag eines Monats einen Betrag in Höhe von 6.349,80 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 €, zu zahlen, letztmalig für den Monat Februar 2039.
324III.
325den laufenden Unterhalt nach Ziffer II entsprechend dem Index für einen 4‑Personen-Haushalt anzupassen, wenn eine Steigerung des Lebensunterhaltes um 10 % eintritt, bezogen auf das Berechnungsjahr 2019,
326IV.
327die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 5.458,41 € zu zahlen.
328Die Beklagten haben beantragt,
329die Klage abzuweisen.
330Sie haben die geltend gemachten Dauerschäden, insbesondere aber auch den Verdienstausfall dem Grunde und der Höhe nach bestritten und den Vortrag des Klägers insgesamt für unsubstantiiert gehalten. Sie haben ferner die Auffassung vertreten, dass den Kläger eine Erwerbsobliegenheit treffe, so dass er verpflichtet sei, eine trotz seiner Beeinträchtigung mögliche Tätigkeit wahrzunehmen. Insoweit behaupten sie insbesondere auf der Basis der von den von der Beklagten zu 2) beauftragten Detektiven vorgelegten Observationsergebnissen, dass der Kläger entgegen seinen Behauptungen durchaus in der Lage sei, auch körperliche Tätigkeiten in gewissem Umfang durchzuführen und insoweit auch beruflich tätig zu werden.
3312.
332Das Landgericht hat den Kläger zu seinen unfallbedingten Beschwerden und seinen Erwerbsaussichten angehört sowie die Zeugen E., G., M. und T. vernommen und ein psychiatrisches Fachgutachten des Sachverständigen V. eingeholt. Sodann hat es die Klage mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen vermocht, dass ihm ein Verdienstausfallschaden entstanden sei, der nicht bereits vollständig durch die Zahlungen der Beklagten ausgeglichen sei. Ungeachtet dessen, dass seine Abrechnung bereits fehlerhaft sei, da erhaltene Ersatzleistungen nicht in Abzug gebracht und eigene – aus den Steuerbescheiden ersichtliche – Einkünfte weder erläutert noch berücksichtigt worden seien, sei die Kammer bereits nicht davon überzeugt, dass der Kläger als Hausmeisterservice eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen und daraus die von ihm behaupteten Einnahmen erzielt hätte.
333Denn es bestünden bereits erhebliche Bedenken gegen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des entsprechenden Vorbringens. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger keinerlei Details zu seinen Tätigkeiten habe angeben können, sei für die Kammer schon nicht nachvollziehbar, dass die geplanten Tätigkeiten im Hausmeisterservice sowie Schlüsseldienst unproblematisch nebeneinander hätten ausgeführt werden können. Auch der zeitliche Ablauf der beruflichen Aktivitäten des Klägers spreche dagegen, dass er ab dem 01.01.2014 die behauptete Tätigkeit als Hausmeister aufgenommen hätte. Zudem seien die Angaben des Klägers zu den behaupteten Aufträgen widersprüchlich.
334Es gebe auch keine Kalkulationsgrundlagen, keinen Businessplan oder ähnliches im Rahmen der Aufnahme der Tätigkeiten. Darüber hinaus korrespondierten Angaben des Klägers nicht mit denjenigen der Zeugen zum vereinbarten Leistungsumfang. Es fehlten entsprechende schriftliche Vereinbarungen. Dies spreche jedenfalls deutlich gegen die behauptete Auftragserteilung durch die Zeugen. Diesen könne nicht geglaubt werden.
335Schließlich spreche auch der unstreitig abgeschlossene Arbeitsvertrag mit der Firma T. über eine Tätigkeit als Angestellter bei einem Schlüsseldienst gegen die beabsichtigte selbständige Tätigkeit.
336Hinzu komme, dass der Kläger in anderen Dingen die Unwahrheit gesagt habe. Dies betreffe etwa seine angebliche Unfähigkeit, mehr als 100 m am Stück unter Schmerzen zu gehen, was durch die Observationsmaßnahmen widerlegt sei. Gleiches gelte für die Behauptung des Klägers, er könne nicht auf eine Leiter steigen. Er sei durchaus in der Lage, in Baumärkten einzukaufen und die entsprechenden Einkäufe mit seinem Auto zu transportieren, ebenso ein schweres Motorrad zu benutzen und zu kontrollieren sowie einen Motoraufsitzmäher zu reinigen. Schließlich habe der Kläger – abweichend von seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren - gegenüber dem Sachverständigen angegeben, dass er zur Zeit Tätigkeiten in einem Umfang von 3 ½ Stunden nachgehen könne und er eine Arbeitszeit von 4 – 5 Stunden am Tag perspektivisch für realistisch halte.
337Könne damit von der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Hausmeisterdienste nicht ausgegangen werden, gelte anderes, soweit der Kläger eine solche im Bereich Schlüsseldienst beginnend mit dem 01.01.2014 behaupte.
338Unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit des Klägers in diesem Bereich, der Aussage des Zeugen T. sowie der erfolgten Gewerbeanmeldung sei anzunehmen, dass der Kläger in diesem Bereich tatsächlich tätig geworden wäre.
339Mangels näherer seitens des Klägers dargelegter Kalkulationen erschienen jedoch – abweichend von der Berechnung des Klägers - allenfalls 30 Aufträge im Monat (zu je 50,00 € entsprechend dem Mittelwert der in einer Auskunft der Verbraucherzentrale gelisteten Notöffnungskosten) realistisch.
340Bei einem geschätzten Verdienst von 1.500,00 € monatlich und einer anzunehmenden Gewinnquote von 66,84 % verbliebe ein Gewinnanteil von monatlich 1.002,60 €, den der Kläger prinzipiell erstattet verlangen könne.
341Eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagte bestehe jedoch angesichts der aus § 254 BGB resultierenden Schadensminderungspflicht des Klägers nicht zeitlich unbegrenzt.
342Denn entgegen der Ansicht des Klägers sei dieser ungeachtet der unfallbedingten Verletzungen und psychischen Einschränkungen in der Lage, zumindest einer halbschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechende Bemühungen seien ebenso wenig wie eine Teilnahme an Rehabilitations-/Wiedereingliederungsmaßnahmen – denen das eingeholte psychiatrische Gutachten, das im Ergebnis nur zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gelange, nicht entgegenstehe – vorgetragen oder ersichtlich.
343Spätestens ab Januar 2018 müsse der Kläger sich daher aus einer neuen Beschäftigung bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche einen Verdienst zurechnen lassen, der dem genannten Verdienst aus der Tätigkeit im Bereich des Schlüsseldienstes zumindest entsprochen hätte. Verdienstausfallansprüche des Klägers entfielen daher mit dem 31.12.2017. Bis dahin belaufe sich der Erwerbsschaden des Klägers auf 48.124,08 €, so dass im Hinblick auf die von der Beklagten erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 160.000,00 € sowie den übrigen anzurechnenden Leistungen an den Kläger aus der Lohnfortzahlung etc. kein Anspruch verbleibe.
344Ein Haushaltsführungsschaden ergebe sich nach den körperlichen Fähigkeiten, die dem Kläger verblieben seien, nicht. Soweit er darüber hinaus behauptet habe, aufgrund psychischer Einschränkungen nicht mehr alle Tätigkeiten durchführen zu können, habe die Beweisaufnahme dies nicht bestätigt. Künftiger Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden könnten dem Kläger angesichts dessen nicht zugesprochen werden.
3453.
346Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Ausgangsantrag in reduzierter Form weiter verfolgt. Er beziffert seinen Erwerbsschaden nunmehr nur noch mit 4.444,86 € bis Juni 2018 und mit 5.447,72 € ab Juli 2018, nachdem der Zeuge E. in erster Instanz bekundet hatte, dass die Vergütung für die Betreuung von drei Objekte nicht 1.800,00 €, sondern nur 600,00 € hätte betragen sollen.
347Der Kläger beanstandet, dass das Landgericht seinem Beweisangebot, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nachzugehen, durch Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht nachgekommen sei. Bereits mit der Klageschrift habe er Gutachten vorgelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung von 50 % ergeben habe. Ähnliches gehe aus weiteren ärztlichen Stellungnahmen hervor. Auch bei der Beweiswürdigung habe das Landgericht nicht alle vom Kläger vorgelegten Urkunden berücksichtigt, so etwa das Schreiben der Steuerberater N. und F. vom 28.01.2013 an das Finanzamt B., aus dem sich ergebe, dass der Kläger seine bereits Ende 2012 angemeldete gewerbliche Tätigkeit seinerzeit aufgrund damals bestehender finanzieller Probleme im Jahr 2013 (noch) nicht habe in die Tat umsetzen können.
348Auch habe das Landgericht die für den erzielbaren Verdienst mit einer selbständigen Schlüsseldiensttätigkeit angebotene Auskunft der Industrie- und Handelskammer nicht eingeholt. Die insoweit vorgenommene und ohne nähere Begründung erfolgte Schätzung der Einnahmen halte einer Überprüfung nicht stand. Die Berechnung ergebe sich vielmehr unter Zugrundelegung des Beweisangebotes und der durch die Einvernahme des Zeugen T. bewiesenen zehn Türöffnungen im Monat wie folgt:
34910 x 60,00 € x 4,33 = 2.598,00 € zuzüglich 600,00 € (10 x 60,00 € durch Vermittlung des Zeugen T.) = 3.198,00 € x 66,84 % = 2.137,54 €.
350Das Landgericht habe auch zu Unrecht den Zeugen G., E. und M. nicht geglaubt, obwohl diese widerspruchsfrei ausgesagt und erklärt hätten, dass sie dem Kläger, den sie zum Teil langjährig aus dem (..)verein gekannt hätten, einen Vertrauensvorschuss gegeben hätten. Auch eine Abweichung der Angaben des Klägers von der Aussage des Zeugen E. in Bezug auf das vereinbarte Entgelt spreche nicht für, sondern gerade gegen eine Absprache. Der Zeuge G. habe darüber hinaus ausdrücklich bekundet, dass nunmehr anstelle des Klägers der Hausmeisterdienst H. die Betreuung des Objekts in A. übernommen habe. Schriftliche Verträge seien im Übrigen auch für die Zeugen nicht erforderlich gewesen, da gegenüber den Mietern die Abrechnung der Nebenkosten einschließlich des Hausmeisterdienstes aufgrund einer Rechnung hätte erfolgen können, ähnliches gelte für die Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt.
351Auch habe es bei den Objekten G. schon vor deren kompletter Fertigstellung auszuübende Tätigkeiten gegeben, etwa die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle. Diese könne sehr wohl vom Bauunternehmer delegiert werden. Die erst Anfang 2013 aufgenommene vollschichtige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter bei der Firma T. habe dem Zweck gedient, dem Kläger den Einstieg in die gesetzliche Krankenversicherung zu ermöglichen und diese dann auch nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zunächst weiter in Anspruch zu nehmen. Die Kündigung des Arbeitsvertrages sei dann im Hinblick auf den Unfall nicht mehr ausgesprochen worden.
352Es sei festzuhalten, dass der Kläger 10 Wochen in stationärer Behandlung gewesen sei. Soweit das Gericht zur Bewertung der Leistungsfähigkeit des Klägers Erkenntnisse aus der von der Beklagten zu 2) veranlassten Observierungsmaßnahme verwertet habe, so sei die Begründung ohne jedwede Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers erfolgt. Mit den Feststellungen der Detektive habe der Kläger sich umfangreich auseinander gesetzt. Auch der Umstand, dass der Kläger sporadisch leichtere Tätigkeiten ausüben könne, bedeute nicht, dass er eine Tätigkeit als Hausmeister mit einem Stundenumfang von 8 – 10 Stunden täglich verrichten könne. Insoweit dürfe auch nicht verkannt werden, dass – entsprechend dem zur Akte gereichten Bestätigungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung C. vom 06.10.2015 (Bl. 628 d.A.) – der dortige sozialmedizinische Dienst ebenfalls die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung als erfüllt angesehen habe.
353Der Kläger, der mittlerweile – wie im Zuge der vom Senat veranlassten Einholung eines orthopädischen Fachgutachtens zutage getreten ist und letztlich vom Kläger selbst eingeräumt werden musste – seit dem 01.06.2021 (zu einem Stundenlohn von 13,00 €) einer Tätigkeit als Aushilfe in der Hausverwaltung bei der Fa. P. GmbH in B. nachgeht, hat zunächst seine Ausgangsanträge in der bereits referierten reduzierten Form angekündigt.
354Im Termin hat er sodann – unter Rücknahme der weitergehenden Berufung und Umlage der von den Beklagten insgesamt gezahlten 160.000,00 € auf monatlich 2.266,67 € - beantragt,
355I.
356in Abänderung der angefochtenen Entscheidung
3571.
358die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2014
359und
360einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2014, zu zahlen
361abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
362abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
363abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
364abzgl. Gehalt T. in Höhe von 1.595,14 € netto
3652.
366die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2014
367und
368einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2014, zu zahlen
369abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
370abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
371abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
372abzgl. Krankengeld in Höhe von 545,79 € netto,
373abzgl. Gehalt T. in Höhe von 241,87 € netto
3743.
375die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2014
376und
377einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2014, zu zahlen
378abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
379abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
380abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
381abzgl. Krankengeld in Höhe von 711,90 € netto
3824.
383die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2014
384und
385einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2014, zu zahlen
386abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
387abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
388abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
389abzgl. Krankengeld in Höhe von 711,90 € netto
3905.
391die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2014
392und
393einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2014, zu zahlen
394abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
395abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
396abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
397abzgl. Krankengeld in Höhe von 711,90 € netto
3986.
399die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2014
400und
401einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2014, zu zahlen
402abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
403abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
404abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
405abzgl. Krankengeld in Höhe von 711,90 € netto
4067.
407die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2014
408und
409einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2014, zu zahlen
410abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
411abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
412abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
413abzgl. Krankengeld in Höhe von 711,90 € netto
4148.
415die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2014
416und
417einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2014, zu zahlen
418abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
419abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
420abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
421abzgl. Krankengeld in Höhe von 711,90 € netto
4229.
423die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2014
424und
425einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2014, zu zahlen
426abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
427abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
428abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
429abzgl. Krankengeld in Höhe von 711,90 € netto
43010.
431die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2014
432und
433einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2014, zu zahlen
434abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
435abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
436abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
437abzgl. Krankengeld in Höhe von 711,90 € netto
43811.
439die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2014
440und
441einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2014, zu zahlen
442abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
443abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
444abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
445abzgl. Krankengeld in Höhe von 711,90 € netto
44612.
447die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2014
448und
449einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2014, zu zahlen
450abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
451abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
452abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
453abzgl. Krankengeld in Höhe von 711,90 € netto
45413.
455die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2015
456und
457einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2015, zu zahlen
458abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
459abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
460abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
461abzgl. Krankengeld in Höhe von 727,50 € netto
46214.
463die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2015
464und
465einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2015, zu zahlen
466abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
467abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
468abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
469abzgl. Krankengeld in Höhe von 727,50 € netto
47015.
471die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2015
472und
473einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2015, zu zahlen
474abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
475abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
476abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
477abzgl. Krankengeld in Höhe von 727,50 € netto
47816.
479die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2015
480und
481einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2015, zu zahlen
482abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
483abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
484abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
485abzgl. Krankengeld in Höhe von 727,50 € netto
48617.
487die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2015
488und
489einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2015, zu zahlen
490abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
491abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
492abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
493abzgl. Krankengeld in Höhe von 727,50 € netto
49418.
495die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2015
496und
497einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2015, zu zahlen
498abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
499abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
500abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
501abzgl. Krankengeld in Höhe von 582,00 € netto
502abzgl. Arbeitslosengeld in Höhe von 148,44 €
50319.
504die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2015
505und
506einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2015, zu zahlen
507abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
508abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
509abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
510abzgl. Übergangsgeld in Höhe von 544,28 €
511abzgl. Arbeitslosengeld in Höhe von 222,66 €
51220.
513die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2015
514und
515einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2015, zu zahlen
516abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
517abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
518abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
519abzgl. Arbeitslosengeld in Höhe von 742,20 €
52021.
521die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2015
522und
523einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2015, zu zahlen
524abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
525abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
526abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
527abzgl. Arbeitslosengeld in Höhe von 742,20 €
52822.
529die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2015
530und
531einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2015, zu zahlen
532abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
533abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
534abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
535abzgl. Arbeitslosengeld in Höhe von 742,20 €
53623.
537die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2015
538und
539einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2015, zu zahlen
540abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
541abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
542abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
543abzgl. Arbeitslosengeld in Höhe von 742,20 €
54424.
545die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2015
546und
547einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2015, zu zahlen
548abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
549abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
550abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
551abzgl. Arbeitslosengeld in Höhe von 742,20 €
55225.
553die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2016
554und
555einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2016, zu zahlen
556abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
557abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
558abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
559abzgl. Arbeitslosengeld in Höhe von 742,20 €
56026.
561die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2016
562und
563einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2016, zu zahlen
564abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
565abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
566abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
567abzgl. Arbeitslosengeld in Höhe von 742,20 €
56827.
569die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2016
570und
571einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2016, zu zahlen
572abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
573abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
574abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
575abzgl. Arbeitslosengeld in Höhe von 371,10 €
57628.
577die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2016
578und
579einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2016, zu zahlen
580abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
581abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
582abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
58329.
584die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2016
585und
586einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2016, zu zahlen
587abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
588abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
589abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
59030.
591die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2016
592und
593einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2016, zu zahlen
594abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
595abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
596abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
59731.
598die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2016
599und
600einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2016, zu zahlen
601abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
602abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
603abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
60432.
605die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2016
606und
607einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2016, zu zahlen
608abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
609abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
610abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
61133.
612die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2016
613und
614einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2016, zu zahlen
615abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
616abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
617abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
61834.
619die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2016
620und
621einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2016, zu zahlen
622abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
623abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
624abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
62535.
626die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2016
627und
628einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2016, zu zahlen
629abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
630abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
631abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
63236.
633die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2016
634und
635einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2016, zu zahlen
636abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
637abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
638abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
63937.
640die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2017
641und
642einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2017, zu zahlen abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
643abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
644abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
64538.
646die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2017
647und
648einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2017, zu zahlen
649abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
650abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
651abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
65239.
653die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2017
654und
655einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2017, zu zahlen
656abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
657abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
658abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
65940.
660die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2017
661und
662einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2017, zu zahlen
663abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
664abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
665abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
66641.
667die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2017
668und
669einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2017, zu zahlen
670abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
671abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
672abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
67342.
674die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2017
675und
676einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2017, zu zahlen
677abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
678abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
679abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
68043.
681die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2017
682und
683einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2017, zu zahlen
684abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
685abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
686abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
68744.
688die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2017
689und
690einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2017, zu zahlen
691abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
692abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
693abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
69445.
695die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2017
696und
697einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2017, zu zahlen
698abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
699abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
700abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
70146.
702die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2017
703und
704einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2017, zu zahlen
705abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
706abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
707abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
70847.
709die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2017
710und
711einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2017, zu zahlen
712abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
713abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
714abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
71548.
716die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2017
717und
718einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2017, zu zahlen
719abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
720abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
721abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
72249.
723die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2018
724und
725einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2018, zu zahlen
726abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
727abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
728abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
72950.
730die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2018
731und
732einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2018, zu zahlen
733abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
734abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
735abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
73651.
737die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2018
738und
739einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2018, zu zahlen abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
740abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
741abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
74252.
743die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2018
744und
745einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2018, zu zahlen
746abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
747abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
748abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
74953.
750die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2018
751und
752einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2018, zu zahlen
753abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
754abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
755abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
75654.
757die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.444,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2018
758und
759einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2018, zu zahlen
760abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
761abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
762abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
76355.
764die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2018
765und
766einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2018, zu zahlen
767abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
768abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
769abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
77056.
771die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2018
772und
773einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2018, zu zahlen
774abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
775abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
776abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
77757.
778die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2018
779und
780einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2018, zu zahlen
781abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
782abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
783abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
78458.
785die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2018
786und
787einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2018, zu zahlen
788abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
789abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
790abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
79159.
792die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2018
793und
794einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2018, zu zahlen
795abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
796abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
797abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
79860.
799die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2018
800und
801einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2018, zu zahlen
802abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
803abzgl. eines Betrages in Höhe von 2.266,67 €,
804abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 393,62 €,
80561.
806die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2019
807und
808einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2019, zu zahlen
809abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
810abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
81162.
812die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2019
813und
814einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2019, zu zahlen
815abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
816abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
81763.
818die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2019
819und
820einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2019, zu zahlen
821abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
822abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
82364.
824die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2019
825und
826einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2019, zu zahlen
827abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
828abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
82965.
830die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2019
831und
832einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2019, zu zahlen
833abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
834abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
83566.
836die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2019
837und
838einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2019, zu zahlen
839abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
840abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
84167.
842die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2019
843und
844einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2019, zu zahlen
845abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
846abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
84768.
848die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2019
849und
850einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2019, zu zahlen
851abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
852abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
85369.
854die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2019
855und
856einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2019, zu zahlen
857abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
858abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
85970.
860die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2019
861und
862einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2019, zu zahlen
863abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
864abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
86571.
866die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2019
867und
868einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2019, zu zahlen abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
869abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
87072.
871die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2019
872und
873einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2019, zu zahlen
874abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
875abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
87673.
877die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2020
878und
879einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2020, zu zahlen
880abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
881abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
88274.
883die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2020
884und
885einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2020, zu zahlen
886abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
887abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
88875.
889die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2020
890und
891einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2020, zu zahlen
892abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
893abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
89476.
895die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2020
896und
897einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2020, zu zahlen
898abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
899abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
90077.
901die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2020
902und
903einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2020, zu zahlen
904abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
905abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
90678.
907die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2020
908und
909einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2020, zu zahlen
910abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
911abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
91279.
913die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2020
914und
915einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2020, zu zahlen
916abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
917abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
91880.
919die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2020
920und
921einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2020, zu zahlen
922abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
923abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
92481.
925die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2020
926und
927einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2020, zu zahlen
928abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
929abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
93082.
931die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2020
932und
933einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2020, zu zahlen
934abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
935abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
93683.
937die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2020
938und
939einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2020, zu zahlen
940abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
941abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
94284.
943die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2020
944und
945einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2020, zu zahlen
946abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
947abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
94885.
949die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2021
950und
951einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2021, zu zahlen
952abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
953abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
95486.
955die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2021
956und
957einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2021, zu zahlen
958abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
959abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
96087.
961die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2021
962und
963einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2021, zu zahlen abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
964abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
96588.
966die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2021
967und
968einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2021, zu zahlen
969abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
970abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
97189.
972die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2021
973und
974einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2021, zu zahlen
975abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
976abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
97790.
978die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2021
979und
980einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2021, zu zahlen
981abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
982abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
983abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
98491.
985die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2021
986und
987einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2021, zu zahlen
988abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
989abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
990abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
99192.
992die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2021
993und
994einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2021, zu zahlen abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
995abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
996abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
99793.
998die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2021
999und
1000einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.09.2021, zu zahlen
1001abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
1002abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
1003abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
100494.
1005die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2021
1006und
1007einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2021, zu zahlen
1008abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
1009abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
1010abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
101195.
1012die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2021
1013und
1014einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.11.2021, zu zahlen
1015abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
1016abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
1017abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
101896.
1019die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2021
1020und
1021einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2021, zu zahlen
1022abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
1023abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
1024abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
102597.
1026die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2022
1027und
1028einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2022, zu zahlen
1029abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
1030abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
1031abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
103298.
1033die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2022
1034und
1035einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2022, zu zahlen
1036abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
1037abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
1038abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
103999.
1040die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2022
1041und
1042einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.03.2022, zu zahlen
1043abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
1044abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
1045abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
1046100.
1047die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2022
1048und
1049einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.04.2022, zu zahlen
1050abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
1051abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
1052abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
1053101.
1054die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2022
1055und
1056einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.05.2022, zu zahlen
1057abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
1058abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
1059abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
1060102.
1061die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2022
1062und
1063einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2022, zu zahlen
1064abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
1065abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
1066abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
1067II.
1068ab Juli 2022 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, monatlich jeweils zum 3. Werktag eines Monats einen Betrag in Höhe von 5.447,72 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 €, zu zahlen, letztmalig für den Monat Februar 2039,
1069abzgl. eines Betrages in Höhe von 150,00 €,
1070abzgl. eines Betrages in Höhe von 362,13 €,
1071abzgl. Gewerbesteuer in Höhe von 555,07 €
1072Die Beklagten beantragen,
1073die Berufung zurückzuweisen.
1074Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrages.
1075Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
1076Der Senat hat den Kläger erneut persönlich angehört. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29.07.2022 (Bl. 850 ff d.A.) verwiesen.
1077Darüber hinaus hat der Senat Beweis über die Erwerbs- und Haushaltsführungsfähigkeit des Klägers durch Einholung eines unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Q. vom 03.09.2021, den vorgenannten Berichterstattervermerk sowie die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
1078II.
1079Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, da diesem auch nach Auffassung des Senats ein höherer Erwerbsschaden aus den §§ 252, 843 Abs. 1 BGB und ein höherer Haushaltsführungsschaden aus den §§ 842, 843 Abs. 1 BGB als bereits von der Beklagten abgegolten, nicht entstanden ist.
10801.
1081Der Kläger ist aufgrund des erlittenen Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Dies steht zur Überzeugung des Senats sowohl aufgrund des erstinstanzlich eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen V. als auch des vom Senat veranlassten unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Q. vom 03.09.2021 fest. Danach ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers insgesamt um 50 % gemindert, während die Minderung seiner Berufsfähigkeit in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit variiert: betreffend eine Tätigkeit als Hausverwalter beträgt die Minderung 10 %, als Hausmeister 80 % und als Mitarbeiter im Schlüsseldienst in Abhängigkeit vom außermedizinischen Sachverhalts 30 – 50 %.
1082Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind federführend und maßgeblich für die Beurteilung die Verletzungsfolgen im Bereich des linken Fußes, welche charakterisiert sind durch den vollständigen Verlust der Beweglichkeit des oberen, des unteren und des vorderen Sprunggelenks, durch die Fehlstellung des Rückfußes mit konsekutiver Fehlbelastung vom Zehenbereich über den Mittelfuß bis zum Rückfuß und durch die belastungsabhängigen Schmerzen. Es seien in diesen drei zusammenhängenden Gelenken nur Wackelbewegungen möglich, im unteren Sprunggelenk liege eine Versteifung vor. Insbesondere für die Angabe der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei entscheidend, dass eine Einsteifung in ungünstiger Stellung erfolgt sei. Dies bedeute, dass die Fußsohle im aufrechten Stand nicht parallel zum ebenen Untergrund ausgerichtet werden könne. Da eine Fehlstellung in mehreren Richtungen vorliege und auch die Zehen nicht auf der Unterlage auflägen, könne die Fehlstellung durch konservative Maßnahmen wie spezielle Schuhanfertigungen nur sehr bedingt korrigiert werden.
1083Zusätzlich funktionsbeeinträchtigend sei, dass die Wackelsteifigkeit im Gegensatz zur kompletten Versteifung zu Belastungsschmerzen führe. Erschwerend komme hinzu, dass die Fehlstellung des Rückfußes multidirektional sei und damit auch die Funktion des Vorderfußes beeinträchtige. Die Option einer Korrektur durch Absatzerhöhung bestehe im konkreten Fall nicht. Die Beinlängenverkürzung von 2 cm führe zu einer Fehlbelastung der Wirbelsäule, welche grundsätzlich durch Längenausgleich im Bereich des Schuhwerks vollständig adressierbar wäre, jedoch wegen der beschriebenen Fehlstellung des Fußes im vorliegenden Fall nicht realisierbar sei.
1084Daraus ergebe sich eine direkte Auswirkung auf das negative Leistungsbild dergestalt, dass ein regelmäßiger Lagewechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zur Entlastung, respektive zur Vermeidung von Über- aber auch Fehlbelastungen der Lendenwirbelsäule erforderlich sei. So ergebe sich das negative Leistungsbild, dass das permanente oder überwiegende Verbleiben in sitzender, stehender oder gehender Tätigkeit nicht möglich sei. Das permanente Sitzen werde hierbei durch das Zusammenwirken der Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule, des Oberschenkels und des Fußes unmöglich gemacht, das permanente Stehen und permanente Gehen durch die Unfallfolgen im Bereich des Fußes.
1085Das gelegentliche Benutzen spezieller Leitern sei möglich, nicht jedoch das Hantieren und Verbringen von Gewichten über 15 kg. Das Hantieren und Verbringen geringerer Lasten von 5 – 15 kg sei gelegentlich möglich. Der Kläger könne Zwangshaltungen wie das Knieen, Hocken oder den Einbeinstand nicht einnehmen. Wettbewerbsfähiges Treppensteigen mit doppeltem Handlauf im Nachstellschritt sei möglich, jedoch nicht das Verbringen von leichten Lasten über die Treppe.
1086Aufgrund der posttraumatischen Arthrose im Bereich des linken Fußes würde der Einfluss von ungünstigen Witterungsverhältnissen wie Kälte oder Nässe zur relevanten Beeinflussung des Leistungsvermögens bis hin zum Wegfall des Restleistungsvermögens führen. Tätigkeiten unter exponierten Witterungsbedingungen seien gelegentlich möglich.
1087Würden diese Charakteristika des positiven und negativen Leistungsbildes auf den konkreten außermedizinischen Sachverhalt übertragen, so ergebe sich für die Erwerbsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt die Einschätzung der hälftigen Erwerbsfähigkeit. Hausverwaltungstätigkeiten seien zu 20 % eingeschränkt, Bürotätigkeit oder andere organisierende Tätigkeiten könnten demgegenüber zu 100 % wettbewerbsfähig und vollschichtig durchgeführt werden.
1088Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass für die stationären Aufenthalte die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 100 % anzusetzen sei sowie außerhalb dieser stationären Behandlungszeiten bis zum 31.07.2015 mit 80 %. Dem Aktenverlauf sei zu entnehmen, dass mit Beendigung des 7. Monats des Jahres 2015 eine definitive Knochenbruchheilung sowohl im Bereich des linken Fußes als auch im Bereich des linken Oberschenkels eingetreten sei. Ab diesem Zeitpunkt komme es lediglich durch Anpassung und Gewöhnung zu einer gewissen Stabilisierung und mitunter auch zur Verbesserung des positiven Leistungsbildes, nicht aber zur Einschätzung einer relevanten Verbesserung der funktionellen Einschränkungen. Entsprechend der Aktenlage korreliere dieser radiologisch belegbare Zeitpunkt mit den klinischen Befundberichten, weshalb bei der Staffelung der Einschränkungen der 01.08.2015 als Eintritt der dauerhaften Einschränkungen angegeben werde.
1089Aufgrund dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung der erstinstanzlich sachverständig festgestellten Einschränkungen des Klägers auf psychiatrischem Gebiet sieht der Senat eine signifikant eingeschränkte Erwerbsfähigkeit im Zeitraum vom Unfall bis zum 30.06.2018. Ab dem 01.07.2018 ist der Kläger zur Überzeugung des Senats in der Lage, den ihm entgangenen Verdienst mit einer adäquaten Tätigkeit selbst zu erzielen. Dazu weiter unten.
10902.
1091Der Kläger wäre zur Überzeugung des Senats ohne den Unfall in der Lage gewesen, in den Jahren 2015 und 2016 ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.177,76 € sowie in den Jahren 2017 und 2018 in Höhe von 1.224,87 € monatlich zu erzielen. Insoweit handelt es sich um das Einkommen, dass ihm nach dem Arbeitsvertrag mit dem Zeugen T. vom 29.11.2013 zugeflossen wäre.
1092Vereinbart war in § 5 des Vertrages eine Bruttovergütung in Höhe von 1.177,76 € bei einem Stundenlohn von 8,50 € und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden. Für eine solche auf Dauer gerichtete Tätigkeit sieht der Senat perspektivisch hinreichende Anhaltspunkte, während es dem Kläger nicht gelungen ist, den Senat von einer nachhaltigen und dauerhaften Tätigkeit als Selbständiger im Bereich des Hausmeisterdienstes oder des Schlüsseldienstes zu überzeugen.
1093Es ist unstreitig, dass der Kläger in der Vergangenheit einer solchen selbständigen Tätigkeit weder in dem einen noch in dem anderen Bereich nachgegangen ist. Sämtliche vom Kläger zur Untermauerung seines Erwerbsschadens angeführten Verträge sollten zum 01.01.2014, also kurz nach dem Unfall, in die Tat umgesetzt werden. Dies schließt zur Überzeugung des Senats einen entsprechenden Erwerbsschaden nicht aus, erschwert jedoch eine entsprechende Prognose.
1094Insoweit gilt Folgendes:
1095Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen der Wegfall oder die Minderung der Arbeitsleistung als solche keinen schadensersatzrechtlich relevanten Schaden dar (Urteil v. 05.05.1970, VI ZR 212/68, Leitsatz; Urteil v. 31.03.1992, VI ZR 143/91, Ziff. II, 1). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist vielmehr für einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch unmaßgeblich (BGH, Urteil v. 24.10.1978, VI ZR 142/77, Ziff. II, 2a). Maßgeblich ist insoweit allein der konkret entgangene Verdienst. Der Geschädigte muss die hypothetische Entwicklung seiner Berufs- und Einkommenslage ohne das Schadensereignis beweisen. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität kommen ihm die Beweiserleichterungen der §§ 242 S. 2 BGB, 287 ZPO zugute. Daher muss der Geschädigte nicht zur vollen Gewissheit darlegen, ob der Gewinn auch erzielt worden wäre. Konnte der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, ist zu vermuten, dass er auch gemacht worden wäre (BGH, Urteil v. 19.10.2005, VIII ZR 392/03, Rdnr. 15). § 287 ZPO erleichtert den Nachweis, in dem er an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung die freie Überzeugung des Gerichts treten lässt. Andererseits entbindet die Vorschrift nicht vollständig von einer grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen alles offen bleibt (OLG Hamm, Urteil v. 27.04.2018, 11 U 8/15, Rdnr. 49). Bei der Ermittlung eines nach den §§ 842, 843 BGB zu ersetzenden Erwerbsschadens darf auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen nach den §§ 252 S. 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter unfallbedingt beeinträchtigt worden ist, nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das Unfallereignis voraussichtlich entwickelt hätte, pauschal ein abstrakt geschätzter Mindestschaden zugesprochen werden (BGH, Urteil v. 17.01.1995, VI ZR 62/94, Leitsatz 1). Der Tatrichter darf sich einerseits nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen seiner Aufgabe, den Schaden zu ermitteln, entziehen, andererseits darf jedoch eine Schadensschätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht in der Luft hängen, vielmehr müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung dargelegt werden. Es bedarf grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben (BGH, Beschluss v. 20.10.2009, VI ZB 53/08, Rdnr. 13). Insgesamt dürfen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Ermittlung des Erwerbsschadens aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt nicht nur dort, wo es etwa bei Selbständigen um hypothetische Entwicklungen eines Geschäftsbetriebs geht, sondern auch für einen Verletzten, der im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand, sich seinen Lebensunterhalt vielmehr in wechselnden, auch vorübergehenden Beschäftigungsverhältnissen zu sichern suchte und ebenfalls mit der Schwierigkeit belastet ist, eine einigermaßen verlässliche Prognose für die Fortentwicklung seines zur Zeit des Schadensereignisses noch wenig strukturierten Erwerbslebens zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Verletzten, der in der Zeit vor dem Unfall zwar keine kontinuierliche Berufstätigkeit aufzuweisen, jedoch immer wieder Arbeit gefunden hatte, aus der er seinen Lebensbedarf zu bestreiten vermochte, durchaus naheliegt, dass er ohne das Schadensereignis in absehbarer Zeit Arbeit aufgenommen hätte, selbst wenn er zum Unfallzeitpunkt ohne sichere Beschäftigung gewesen ist (BGH, Urteil v. 17.01.1995, VI ZR 62/94, Rdnr. 18; Vgl. auch BGH,Urteil vom 05.12.1989, VI ZR 321/88, Ziff.II.1.).
1096Nach Maßgabe dieser Anforderungen vermag sich der Senat lediglich im bereits ausgeführten Sinn davon zu überzeugen, dass der Kläger ohne den Unfall in der Lage gewesen wäre, eine Tätigkeit als abhängig Beschäftigter mit gewisser Konstanz und Dauerhaftigkeit auszuführen. Denn immerhin liegen insoweit der bereits geschlossene Arbeitsvertrag und auch die unstreitige berufliche Erfahrung des Klägers im Bereich des Schlüsseldienstes als gewichtige Indizien für eine entsprechende Prognose vor. Auch wenn die berufliche Vita des Klägers sich in der Vergangenheit eher wechselhaft gestaltete und insbesondere in den letzten 10 Jahren vor dem Unfall nur geringfügige Tätigkeiten ausgeführt wurden, schließt dies nicht aus, dass der Kläger seine bereits zuvor im geringfügigen Bereich ausgeführte und dann durch den besagten Vertrag ausgeweitete oder eine andere Tätigkeit mit gewisser Dauer und Konstanz verfolgt hätte, zumal er ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs (Bl. 798 ff. GA.) im Zeitraum von 1998 bis Ende 2003 offenbar kontinuierlich einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und somit den Beweis erbracht hat, dass er jedenfalls hierzu in der Lage ist.
1097Demgegenüber kann der Senat schon aufgrund des Vortrags des Klägers nicht prognostizieren, dass dieser ab dem 01.01.2014 und insbesondere dauerhaft bis zu seinem Lebensende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Einkommen in der von ihm geltend gemachten Höhe aus selbständiger Tätigkeit erzielt hätte, wäre er nicht durch den Unfall daran gehindert worden. Anders als das Landgericht geht der Senat nicht so weit, dem Kläger einen unwahren Vortrag zu unterstellen; der Vortrag ist lediglich nicht geeignet und liefert keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechend positive Prognose des Senats.
1098Die Eröffnung eines selbständigen Gewerbes, gleich welcher Branche, erfordert eine gewisse Vorbereitung und Planung, insbesondere eine Kalkulation des regelmäßigen Zeitaufwands, der zu erwartenden Einnahmen und Kosten sowie der Steuerbelastung. In der Regel sind Räumlichkeiten anzumieten, Fahrzeuge und erforderliche Arbeitsmaterialien zu beschaffen, Telefon-und Bankverbindung, Internetauftritt etc. anzulegen. Schließlich sind auch die finanziellen Mittel für die Anfangszeit sicherzustellen und die für die jeweilige Berufsausübung erforderlichen Versicherungen, insbesondere eine Berufshaftpflichtversicherung, abzuschließen.
1099Wenig von alledem hat der Kläger veranlasst. Es mag sein, dass er sein Gewerbe von zu Hause aus ausüben wollte und über das erforderliche Werkzeug und einen Pkw bereits verfügte. Das macht jedoch eine Zeitplanung und eine betriebswirtschaftliche Kalkulation keineswegs entbehrlich. Das Einzige, was der Kläger zur Vorbereitung seiner Tätigkeit vorzuweisen hat, sind eine Gewerbeanmeldung, die allerdings bereits Ende des Jahres 2012 und somit nicht im Hinblick auf die hier konkret in Angriff genommene Tätigkeit erfolgt ist, die Eröffnung eines Firmenkontos, sowie eine Homepage, die er für den Schlüsseldienst eingerichtet hat und Visitenkarten, die er für dieses Gewerbe hat drucken lassen.
1100Die Erklärung des Klägers, warum er von der Gewerbeanmeldung ein ganzes Jahr lang keinen Gebrauch gemacht hat, nämlich, dass er einen Kredit hätte aufnehmen müssen, hat der Kläger selbst vor dem Senat als unzutreffend bezeichnet. Wenn der Kläger nunmehr im Hinblick auf die verschiedenen Zusagen von Hauseigentümern bzw. Verwaltern einen solchen Kredit ohnehin nicht mehr für erforderlich hält, wie er ebenfalls vor dem Senat erklärte, ist allerdings nicht verständlich, dass er sich insoweit mit mündlichen Verträgen begnügte und nicht auf einer schriftlichen Fixierung bestand, die allein ihm die nötige Sicherheit für seine Gewerbeausübung hätte geben können. Der Kläger hatte offensichtlich, wie sich in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht Münster und auch vor dem Senat ergab, keine konkrete Vorstellung davon, was er nach den Verträgen schuldete und wie sich die Arbeit gestalten sollte. Die vereinbarte Vergütung wurde in keinem Fall kalkuliert, sondern scheint ohne jede Grundlage fixiert worden zu sein, wobei zwischen dem Kläger und dem Zeugen G. auch noch ein Dissens über die tatsächliche Vergütung bestand. Während der Kläger nämlich von 1.800,00 € für 3 Objekte ausging, wollte der Zeuge E. lediglich 600,00 € für die Betreuung aller Objekte zahlen. Die Angaben des Klägers vor dem Senat zu seiner Kalkulation waren mehr als vage und beruhten offensichtlich nicht auf einer konkreten betriebswirtschaftlichen Betrachtung.
1101Auch auf Nachfrage, wie der Kläger sich die Vereinbarkeit der verschiedenen Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht vorgestellt habe, erklärte er lediglich, dass er den Besen fallen lasse, wenn jemand einen Schlüsseldienst benötige, dass dieser also Priorität habe. Von der Kalkulation eines konkreten Zeitaufwandes hingegen kein Wort.
1102Dasselbe diffuse Bild ergibt sich, wenn man die erstinstanzlich gemachten Zeugen-aussagen der Auftraggeber betrachtet. Irgendwelche konkreten Kalkulationen oder Zeitvorstellungen für das durchzuführende Vertragsverhältnis konnte keiner der Zeugen angeben. Ebenso sind die Angaben der Zeugen zu den konkret durchzuführenden Tätigkeiten und zum Zeitaufwand äußerst vage. Schließlich wussten auch der Kläger und der Zeuge E. nicht anzugeben, was in Krankheits- oder sonstigen Verhinderungsfällen gelten sollte.
1103Anlässlich der Vernehmung des Zeugen G. stellte sich heraus, dass von den 5 ab dem 01.01.2014 vom Kläger zu betreuenden Objekten 3 erst im Jahre 2015 fertiggestellt wurden. Hier hätte dann nach den Angaben des Zeugen der Kläger schon während der Bauzeit durch die Gebäude gehen und etwa die Tiefgarage sauber machen sollen. Auch konnte der Zeuge nicht angeben, wie die Hausmeisterkosten auf die Mieter umgelegt werden sollten. Die Aussage kumulierte in der Erklärung, man habe das alles noch im Einzelnen besprechen müssen, man habe insoweit auch noch keinen Vertrag gehabt, als die Einzelheiten noch gar nicht geklärt gewesen seien, „Handschlagvertrag“. Schließlich erklärte der Zeuge weiter, dass alle 5 Objekte, die der Kläger ab dem 01.01.2014 betreuen sollte, nicht mehr in der Verwaltung seines Unternehmens stünden. Man habe 2 bis 3 Jahre im Voraus geplant. Wenn es mit dem Kläger geklappt hätte, hätte er die Objekte bekommen können, anderenfalls hätte man ihn ohnehin schon vorher „rausgeschmissen“. Diese Aussage macht deutlich, dass die in Aussicht gestellte Tätigkeit des Klägers noch mehr als vage umrissen und allenfalls auf eine Probezeit ausgerichtet war. Sowohl der Zeuge G. als auch der Zeuge E. sprachen davon, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Kläger erst hätte bewähren müssen. Nach Aussage des Zeugen M. sind die Tätigkeiten, die der Kläger hätte ausführen sollen, nämlich das Rasenmähen, das Sauberhalten des Hofes und der Stiege vor dem Haus sowie des Bürgersteiges, die Pflege der Bäume und Büsche etc. zuvor vom Sohn des Zeugen ausgeführt worden. Nach dem unfallbedingten Ausfall des Klägers sei auch kein anderer Hausmeisterdienst eingeschaltet worden. Die Vereinbarung sei zustande gekommen, weil der Kläger ihn angesprochen habe.
1104Im Hinblick auf das nahezu vollständige Fehlen jeglicher Vorbereitung, jeglicher schriftlichen Fixierung der Verträge, jeglicher tragfähigen Kalkulation, jeglichen schlüssigen Konzepts und der Verlässlichkeit im Hinblick auf die Zusagen der Zeugen vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger den geltend gemachten Verdienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 01.01.2014 und dauerhaft, insbesondere bis zum Renteneintrittsalter erzielt hätte.
1105Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Erwerbsbiografie des Klägers, der keinerlei Erfahrungen mit einem selbständigen Gewerbe aufzuweisen hat und der nach Beendigung seiner Ausbildung und des Wehrdienstes lediglich 6 Jahre lang zusammenhängend gearbeitet hat. Ab 2004 und damit in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem hier in Rede stehenden Unfall hat der Kläger keine kontinuierliche Erwerbsbiografie aufzuweisen, Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen wechseln mit Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Angesichts dieser Erwerbsbiografie ist es für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar, wie der Kläger 9 bzw. später sogar 12 Objekte als Hausmeister hätte betreuen und zugleich einen selbständigen Schlüsseldienst überhaupt und dazu auch noch dauerhaft hätte betreiben wollen. Im Hinblick auf die aufgezeigten Unwägbarkeiten sieht sich der Senat außer Stande, einen Mindestschaden oder auch nur eine Zeitspanne zu schätzen, innerhalb derer der Kläger den reklamierten Verdienst hätte erzielen können.
11063.
1107Der Senat geht , wie bereits ausgeführt, für die Jahre 2015 und 2016 von einem erzielbaren Bruttoerwerb in Höhe von 1.177,76 € und, angesichts eines gestiegenen Mindestlohns auf 8,84 € im Jahr 2017, für die Jahre 2017 und 2018 von einem erzielbaren Bruttoeinkommen in Höhe von 1.224,87 € zugunsten des Klägers aus, da dieser in der Vergangenheit Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung über längere Zeiträume erzielt und einen kurz vor dem Unfall einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit im Umfang von 32 Wochenstunden abgeschlossen hatte. Seine in den letzten 10 Jahren vor dem Unfall wechselhafte und wenig ertragreiche Erwerbsbiografie rechtfertigt nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH aber nicht den Schluss, dass es dabei dauerhaft sein Bewenden gehabt hätte.
1108Der dem Geschädigten entstandene Erwerbsschaden kann grundsätzlich nach der Brutto- als auch der Nettolohnmethode berechnet werden, dem Geschädigten steht die Wahl frei, zumal beide Methoden im Endeffekt zu gleichen Ergebnissen gelangen
1109(BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 194/93; OLG München, Urteil v. 21.05.2010, 10 U 1748/07, Rdnr. 47 m. z. Nachw.). Der Senat greift hier aus Vereinfachungsgründen auf die Bruttolohnmethode zurück, zum einen, weil dem Geschädigten unzweifelhaft auch die Beiträge zur Sozialversicherung durch den Schädiger zu erstatten sind, der Kläger durchgängig krankenversichert war, die entsprechenden Aufwendungen also getätigt hat, und die Beklagte, soweit sie Leistungen an Sozialversicherungsträger erstattet hat, ebenfalls die Bruttobeträge beglich. Da der Kläger im hier in Rede stehenden Zeitraum auch nur im geringfügigen Bereich tätig war, kann ein entsprechender Anspruchsübergang von Schadensersatzansprüchen des Klägers auf die Sozialversicherungsträger nur im zu vernachlässigenden Bereich stattgefunden haben. Die Beklagte zu 2) hat im Übrigen vorgetragen, mit welchen Forderungen der Rentenversicherungsträger auf sie im Regresswege zugegangen ist. Diese können daher konkret berücksichtigt werden.
1110Von dem entgangenen Einkommen sind der im gleichen Zeitraum tatsächlich erzielte Verdienst sowie Lohnersatzleistungen und Sozialleistungen in Abzug zu bringen, die die Beklagte zu 2) bereits an die Sozialversicherungsträger erstattet hat.
1111Im Einzelnen:
11123.1.
1113Der Kläger hatte zunächst nach seinem eigenen Vorbringen durchgängig vom 01.01.2014 bis zur Gegenwart ein Einkommen in Höhe von 150,00 € im Monat aus Beratertätigkeit betreffend das Objekt S. in B., welches im Eigentum des Unternehmens I. steht.
1114Ferner ergeben sich Einkünfte des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum aus seinen Steuerbescheiden.
1115Laut Steuerbescheid für das Jahr 2014 (Bl. 237 ff d.A.) hatte der Kläger folgende Einkünfte:
1116-aus Gewerbebetrieb 4.924,00 €,
1117-Bruttoarbeitslohn aus abhängiger Beschäftigung 2.473,00 €
11187.397,00 €.
1119das sind monatlich 616,42 € brutto.
1120Da der Erwerbsschaden des Klägers nach der Bruttolohnmethode vom Senat berücksichtigt wird, sind sonstige Einkünfte ebenfalls als Bruttoeinkünfte in Bezug zu bringen.
1121Laut Steuerbescheid für 2015 (Bl. 242 ff sowie Bl. 805 ff d.A.):
1122-Einnahmen aus Gewerbe: 3.711,00 € : 12 = 309,25 €/Monat.
1123Laut Steuerbescheid für 2016 (Bl. 809 ff d.A.):
1124-Einnahmen aus Gewerbe: 2.723,00 € : 12 = 226,92 €/Monat.
1125Die in diesem Steuerbescheid aufgeführten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind Einnahmen aus Kapital, die beiden Eheleuten zustehen, und haben mit dem hier in Rede stehenden Erwerbsschaden nichts zu tun.
1126Laut Steuerbescheid für 2017 (Bl. 814 ff d.A.):
1127-Einnahmen aus Gewerbe: 1.327,00 € : 12 = 110,58 €/Monat.
1128Laut Steuerbescheid für 2018 (Bl. 819 ff d.A.):
1129-Einnahmen aus Gewerbe: 1.233,00 € : 12 = 102,75 €/Monat.
1130Soweit der Kläger im Termin vor dem Senat versucht hat, zu erläutern, warum es sich bei diesen Beträgen in Wahrheit nicht um Einnahmen aus Gewerbebetrieb handelt und hierzu eine entsprechende Bestätigung seines Steuerberaters vorgelegt hat, ist diese Erklärung für den Senat nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger Beiträge für seine Krankenversicherung, die ihm angeblich der Zeuge T. überweisen soll, als Einnahmen aus Gewerbe versteuern sollte.
1131Soweit die Beklagten auf die Lohnfortzahlung durch die Firma T. im Zeitraum 01.01.2014 bis 05.02.2014 hinweisen, sind diese Einnahmen offensichtlich im Steuerbescheid für das Jahr 2014 bereits enthalten und vom Senat umgelegt.
11323.2.
1133Der Kläger bezog des Weiteren in der Zeit vom 06.02.2014 bis zum 24.06.2015 Krankengeld in Höhe von insgesamt 18.742,37 € brutto, nämlich im Jahre 2014 ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen (Bl. 203 ff. GA) 12.085,13 €, also von Februar bis Dezember monatlich 1.098,64 € und im Jahr 2015 6.657,24 €, also von Januar bis Juni monatlich1.109,54 €. Die Beklagte zu 2) hat diese Bruttobeträge an die Krankenkasse erstattet.
11343.3.
1135Ferner erhielt der Kläger unstreitig im Juni 2015 ein Übergangsgeld in Höhe von 544,28 € (Bl. 732 GA.).
11363.4.
1137Des Weiteren bezog der Kläger in der Zeit vom 25.06.2015 bis zum 15.03.2016 ein Arbeitslosengeld in Höhe von brutto 11.256,52 €, welches die Beklagte erstattet hat. Umgelegt auf die Zeit des 10-monatigen Bezuges ergibt dies einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.125,65 €.
11383.5.
1139Schließlich hat die deutsche Rentenversicherung für die Zeit vom 26.12.2013 bis zum 15.03.2016 1.468,86 € für den Kläger aufgebracht und bei der Beklagten zu 2) regressiert.
11403.6.
1141Soweit der Kläger monatliche Einkünfte aus seiner privaten Unfallversicherung erzielt, sind diese nicht als Erwerbseinkommen anrechenbar. Denn diese private Schadensvorsorge dient ihrem Zweck nach allein den Belangen des Geschädigten, aber nicht der Entlastung des potenziellen Schädigers (Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, 9. Kapitel, Rz. 33).
11423.7.
1143Daraus ergibt sich folgende Berechnung des dem Kläger entstandenen Erwerbsschadens:
114401.01.2014 bis 31.12.2014
1145- Januar 2014
1146entgangenes Bruttoeinkommen: 1.177,76 €
1147Einnahmen lt. Steuerbescheid 2014: - 616,42 €
1148Einkommen aus Minijob: - 150,00 €
1149411,34 €.
1150- Februar bis Dezember 2014
1151Auf den wie im Januar zu errechnenden Erwerbsschaden in Höhe restlicher 411,34 € ist für die weiteren Monate des Jahres 2014 das Krankengeld von monatlich 1.098,64 € brutto anzurechnen, sodass ein Erwerbsschaden nicht verbleibt.
115201.01.2015 bis 31.12.2015
1153- Januar bis Juni 2015
1154entgangenes Bruttoeinkommen: 1.177,76 €
1155Einnahmen lt. Steuerbescheid 2015: - 309,25 €
1156Einkommen aus Minijob: - 150,00 €
1157718,51 €.
1158Für diesen Zeitraum ist das Krankengeld in Höhe von monatlich 1.109,54 € zu berücksichtigen und ferner auch das Arbeitslosengeld in Höhe von 1.125,56 €, sodass ein Erwerbsschaden nicht verbleibt.
1159- Juli 2015
1160Nunmehr sind auf den verbleibenden Erwerbsschaden in Höhe von 718,51 € das im Juli ausgezahlte Übergangsgeld in Höhe von 544,28 € und das Arbeitslosengeld in Höhe von 1.125,65 € anzurechnen. Es verbleibt kein Schaden.
1161- August bis Dezember 2015
1162In diesem Zeitraum ist auf den verbliebenen Erwerbsschaden in Höhe von 718,51 € das Arbeitslosengeld in Höhe von 1.125,65 € anzurechnen, sodass wiederum kein Schaden verbleibt.
1163Januar bis Dezember 2016
1164- Januar bis März 2016
1165entgangenes Bruttoeinkommen: 1.177,76 €
1166Einnahmen lt. Steuerbescheid 2016: - 226,92 €
1167Einkommen aus Minijob: - 150,00 €
1168800,84 €.
1169Das Arbeitslosengeld von 1.125,65 € beseitigt auch hier den Restschaden.
1170- April bis Dezember 2016
1171Nunmehr entfällt das Arbeitslosengeld mit der Folge, dass sich für diesen Zeitraum ein monatlicher Erwerbsschaden in Höhe von 800,84 € errechnet.
117201.01. bis 31.12.2017
1173entgangenes Bruttoeinkommen: 1.224,87 €
1174Einkommen lt. Steuerbescheid 2017: - 110,58 €
1175Einkommen aus Minijob: - 150,00 €
1176964,29 €
117701.01. bis 30.06.2018
1178entgangenes Bruttoeinkommen: 1.224,87 €
1179Einnahmen lt. Steuerbescheid 2018: - 102,75 €
1180Einnahmen aus Minijob: - 150,00 €
1181972,12 €.
1182Somit ergibt sich für diesen Zeitraum folgender Gesamterwerbsschaden:
1183Januar 2014: 411,34 €
1184April bis Dezember 2016:
1185800,84 € x 9 = 7.207,56 €
1186Januar bis Dezember 2017:
1187964,29 € x 12 = 11.571,48 €
1188Januar bis Juni 2018:
1189972,12 € x 6 = 5.832,72 €
1190Gesamtschaden somit: 25.023,10 €.
1191Dieser Schaden ist durch die von der Beklagten zu 2) erbrachten Zahlungen in Höhe von 160.000 € gedeckt, die Forderung erloschen.
11924.
1193Zinsen auf die Forderung stehen dem Kläger nicht zu, da er die Voraussetzungen eines Verzuges der Beklagten zu 2) mit ihrer Leistungspflicht nach § 286 BGB nicht dargelegt hat. Bei dem geltend gemachten Verdienstausfall handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch und nicht um eine Entgeltforderung mit der Folge, dass § 286 Abs. 3 BGB mit automatischem Verzugseintritt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung nicht anwendbar ist. Daher hätte der Kläger gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB für jeden Monat des Verdienstausfalls eine Mahnung aussprechen müssen, die auch nicht nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen ist. Denn die Fälligkeit der monatlichen Schadensersatzleistungen ist weder durch Gesetz, noch durch vertragliche Vereinbarung oder durch vorangegangenes Urteil nach dem Kalender bestimmt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2014, 2 U 236/13, Rz. 34).
1194Damit kommt Verzug erst mit endgültiger Leistungsverweigerung durch die Beklagten in Betracht. Auch eine solche vorgerichtliche Leistungsverweigerung hat der Kläger nicht vorgetragen. Dem offenbar letzten Schreiben der Beklagten zu 2) vor Klageerhebung vom 12.11.2018 (Bl. 131 GA) lässt sich eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung nicht entnehmen. Vielmehr weist die Beklagte zu 2) in diesem Schreiben darauf hin, dass ihr noch belastbare Anknüpfungspunkte für die Berechnung des Erwerbsschadens fehlen und sie derzeit keine Zahlungen leisten könne.
1195Damit käme eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung erst mit dem Klageabweisungsantrag im erstinstanzlichen Verfahren in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch alle Zahlungen, die auf den Erwerbsschaden des Klägers anzurechnen sind, bereits erbracht. Die letzte Zahlung in Höhe von 20.000,00 € erfolgte am 22.06.2018.
11965.
1197Der Erwerbsschaden des Klägers endet mit Ablauf des Monats Juni 2018. Denn ab Juli 2018 ist ihm ein Einkommen in Höhe seines Bruttoerwerbsschadens zuzurechnen. Denn auch der bei einem Unfall Geschädigte hat grundsätzlich die Verpflichtung, seine verbliebene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Insoweit geht es um ein Mitverschulden des Geschädigten an der Schadensentstehung, welches grundsätzlich der Schädiger darzulegen und zu beweisen hat. Dieser muss darlegen, ob und in welchem Umfang der Geschädigte eine andere zumutbare Tätigkeit hätte ausüben können (BGH, Urteil vom 03.03.1998, VI ZR 385/96, Rz. 22). Aus dieser Beweisregel kann jedoch nicht geschlossen werden, der Verletzte brauche sich nicht selbst um eine Arbeitsaufnahme zu kümmern.
1198Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.01.1979 ( VI ZR 103/78, Rz. 12) ausgeführt:
1199„Vielmehr trifft ihn (den Geschädigten) in erster Linie die Pflicht, sich ernstlich darum zu bemühen, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten; er kennt seine Fähigkeiten und Neigungen am besten, nur er kann sie – notfalls mit fachkundiger Beratung – testen lassen; zudem verfügt er in der Regel über das bessere Wissen der im Einzugsbereich seines Wohnorts vorhandenen Arbeitsplätze; insbesondere wird der Schädiger, wenn der Verletzte in einem großen Unternehmen beschäftigt war, nur selten in der Lage sein, die betriebsinternen Möglichkeiten eines anderweitigen Arbeitsplatzes beurteilen zu können.
1200Die mangelnde Bereitschaft des Verletzten, sich um anderweitigen Verdienst zu bemühen, kann bereits eine Verletzung der ihm nach § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht bedeuten. Freilich ist die Tatsache allein, dass der Verletzte sich nicht bemüht, noch kein Beweis dafür, dass seine Bemühungen auch Erfolg gehabt hätten. Muss somit zwar der Schädiger die Voraussetzungen seines Einwandes aus § 254 Abs. 2 BGB beweisen, so ändert das nichts daran, dass der Verletzte zunächst seiner Darlegungslast genügen muss. Dazu wird er in der Regel, wenn er arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger darüber zu unterrichten haben, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen, und was er bereits unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall ihm zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können. Dabei kann der Tatrichter, insbesondere wenn der Verletzte gar nichts unternommen hat, um die ihm verbliebene Arbeitskraft zu verwerten, je nach der Gestaltung des Falles in Anpassung der Beweislastregelung an die Grundsätze von Treu und Glauben die Regeln des Anscheinsbeweises heranziehen, die unter Umständen sogar bis zur Umkehr der Beweislast führen können.“
1201Allerdings muss der Geschädigte auch überhaupt die Möglichkeit haben, die ggf. wieder gewonnene Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Er kann demnach von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, entbunden sein, wenn er wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und deshalb Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären (BGH, Urteil vom 21. September 2021, VI ZR 91/19, Rz. 13).
1202Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger durch den schweren Verkehrsunfall in seiner Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, durch die Funktionseinbußen im Bereich des linken Fußes mit Beinlängenverkürzung und belastungsbedingten Schmerzen sowie die Fehlbelastung der Wirbelsäule erheblich eingeschränkt, und zwar hauptsächlich in Bezug auf körperliche Tätigkeiten. So hat der Kläger seine Haltung regelmäßig zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zu verändern, Über- und Fehlbelastungen sowie Zwangshaltungen und bestimmte Witterungslagen ebenso zu meiden wie langes Gehen und Treppensteigen. Die daraus vom Sachverständigen gezogene Folgerung, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 50 % erwerbsunfähig ist, ist jedoch nicht mit einem 50 %igen Erwerbsschaden gleichzusetzen. Vielmehr kommt es allein auf die wirtschaftlichen Folgen des vom Schädiger zu verantwortenden Verlustes oder der teilweisen Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit an (Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, a.a.O.,Kapitel 4, Ziff. 74). Der Kläger ist nach den überzeugenden Ausführungen des unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens, denen er nicht entgegengetreten ist, durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gehindert, Tätigkeiten in einem Geschäft oder Bürotätigkeiten auszuführen. Bei Hausverwaltertätigkeiten sieht der Sachverständige eine 20 %ige Einschränkung, soweit es um einen geringfügigen körperlichen Anteil dieser Tätigkeit geht. Lediglich soweit körperliche Tätigkeiten überwiegen, wie bei der des Hausmeisters, oder zumindest zu einem erheblichen Teil zu leisten sind, wie beim Schlüsseldienst, sind die Einschränkungen deutlich höher.
1203Der Senat geht daher auf Basis des Gutachtens davon aus, dass der Kläger vollschichtig oder nahezu vollschichtig Bürotätigkeiten, Verwaltungstätigkeiten, organisatorische Tätigkeiten ausüben kann.
1204Dem Kläger ist zugute zu halten, dass er sich im gesamten geltend gemachten Schadenszeitraum 150,00 € aus einer Hausverwaltertätigkeit für das S. in B. anrechnen lässt, und zwar auch zu Zeiten, in denen er im Krankenhaus lag. Ebenfalls ist zu honorieren, dass sich der Kläger um die Tätigkeit bei der P. GmbH bemüht hat, allerdings zu einem nach Auffassung des Senats zu späten Zeitpunkt und auch in zu geringem Umfang. Anderweitige Erwerbsbemühungen hat der Kläger nicht dargelegt, vielmehr im Termin vor dem Landgericht Münster vom 03.05.2019 angegeben, dass er sich seit dem Scheitern seiner Hausmeistertätigkeit nicht um die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bemüht habe (Bl. 272 GA). Bei dieser Sachlage hat der Senat dem Kläger unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Grundsätze ein erzielbares fiktives Einkommen aus einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit zuzurechnen.
1205Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bei Entfaltung entsprechender Erwerbsbemühungen ein Bruttoeinkommen in Höhe seines zuletzt als Angestellter des Schlüsseldienstes erzielbaren Einkommens in Höhe von 1.224,87 € brutto hätte generieren können. Der Kläger hat eine abgeschlossene Ausbildung als Bürokaufmann, verfügt über Erfahrung im Bereich der Grundstücksverwaltung und ist bereits mit zwei Minijobs in diesem Bereich tätig. Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt er über zahlreiche Beziehungen, über die er letztlich auch an die umstrittenen Hausmeisterverträge gelangt ist und könnte aus eigenem Bekunden auch die Tätigkeit bei der P. GmbH in B. zu einem Stundenlohn von 13,00 € ausbauen. Unter Berücksichtigung einer geringfügigen Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit im Zusammenspiel mit einer ebenfalls eher geringfügigen Beeinträchtigung auf psychischem Gebiet, wie durch den erstinstanzlich tätigen psychiatrischen Sachverständigen festgestellt, ist dem Kläger eine Hausverwalter- bzw. Bürotätigkeit im Umfang von 32 Stunden in der Woche durchaus möglich und auch zumutbar. Unter Zugrundelegung des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohnes, der für eine Hausverwaltertätigkeit sehr niedrig angesetzt sein dürfte, wäre der Kläger bereits in der Lage, seinen Erwerbsschaden zu kompensieren.
1206Der Senat schätzt, dass es dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände hätte gelingen können und müssen, spätestens zum 1. Juli 2018 eine solche Stelle zu finden. Nach den Ausführungen des unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens war mit Beendigung des siebten Monats des Jahres 2015 eine definitive Knochenbruchheilung sowohl im Bereich des linken Fußes als auch im Bereich des linken Oberschenkels eingetreten, so dass der Sachverständige ab diesem Zeitpunkt von dem Eintritt der von ihm geschilderten Dauerfolgen ausgeht. Im Zeitraum bis Ende 7/2015 war der Kläger aufgrund seiner ständigen Krankenhausaufenthalte und auch der dazwischen liegenden ambulanten Behandlungen nicht in der Lage, eine nachhaltige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In der Zeit danach fanden umfangreiche Begutachtungen des Zustandes des Klägers statt, größtenteils auf Veranlassung der Beklagten. So erstattete das O.hospital B. noch unter dem 03.08.2017 ein Gutachten, welches dem Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unfallchirurgischem Fachgebiet mit 50 % bescheinigte (Bl. 108 ff GA). Nach Beurteilung des Senats ist es dem Kläger jedenfalls nicht vorwerfbar, wenn er vor dem Hintergrund seiner weiterhin bestehenden gesundheitlichen Probleme und der gutachterlichen Erhebungen noch keine Stellensuche betrieb. Es war ihm zuzubilligen, die endgültige medizinische Beurteilung seines Zustandes abzuwarten. Spätestens aber mit Beginn des Jahres 2018 hätte der Kläger Erwerbsbemühungen entfalten müssen, die dann schätzungsweise etwa nach einem halben Jahr Erfolg gezeitigt hätten. Einerseits ist der Kläger durch seine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung sicherlich nicht einem völlig gesunden Menschen gleichzusetzen und mag hier gewisse Antriebsprobleme haben und nicht so dynamisch sein wie ein gesunder Mensch. Auch muss ihm im Hinblick auf sein Alter von 46 Jahren im Jahre 2018 und die lange Berufskarenz eine ausreichende Orientierungszeit auf dem Arbeitsmarkt zugebilligt werden. Andererseits verfügt der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht nur über zahlreiche Beziehungen, sondern hatte auch immer über die Verwaltung des S. in B. Kontakt zum Erwerbsleben, was ihm die Stellensuche gegenüber anderen Bewerbern erleichtert, wie auch sein Erfolg bei der P. GmbH zeigt. Auch hier traut der Senat, wie schon bei der Beurteilung der Angestelltentätigkeit beim Schlüsseldienst, dem Kläger eine dauerhafte Arbeitsleistung zu, zumal die Tätigkeit im Immobilienbereich offensichtlich den Neigungen des Klägers entspricht.
12076.
1208Der Kläger hat auch einen Haushaltsführungsschaden erlitten, der, soweit es um seine eigene Bedarfsdeckung geht, zu den vermehrten Bedürfnissen, soweit er Unterhaltsleistungen für seine Ehefrau betrifft, als Erwerbsschaden anzusehen ist (Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 843, Rz. 8 mit zahlreichen Nachweisen), und den er nach § 843 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen kann. Der feststellbare Haushaltsführungsschaden liegt allerdings deutlich niedriger als vom Kläger reklamiert und ist bereits durch die von der Beklagten zu 2) geleisteten Zahlungen abgegolten.
1209Für den Schaden ist eine konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung nicht nur unerheblichen Umfangs, d.h. über 10 %, ggf. auch über 20 % erforderlich, weil den Geschädigten auch eine Pflicht zur schadensmindernden Umorganisation trifft. Nach dem konkret darzulegenden Umfang, in dem die individuelle verletzte Person an der Ausübung der von ihr tatsächlich übernommenen Haushaltstätigkeit gehindert ist, weil sie sie nicht mehr verrichten kann oder sie ihr nicht mehr zumutbar ist, richtet sich die Höhe des Schadens (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, 1 U 244/09, Rz. 108). Konkretisiert wird er auf Basis des Nettolohns, der für eine entsprechende Hilfskraft für diese Arbeit gezahlt werden müsste (BGH, Urteil vom 10.10.1989, Az. VI ZR 247/88). Die Bemessung richtet sich nach dem konkreten Arbeitsaufwand, wobei insbesondere die jeweils auszuführenden Tätigkeiten, die Größe des Haushalts, die Kinderzahl, das Verhältnis zur Erwerbstätigkeit des Geschädigten als Kriterien für eine Schätzung dienen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auf Tabellen nur zurückzugreifen, wenn es an konkreten Anhaltspunkten für eine Bewertung mangelt (BGH, Urteil vom 03.02.2009, VI ZR 183/08, Rz. 9).
1210Der Kläger hat zunächst mit der Klageschrift vorgetragen, dass auf die gesamte Haushaltstätigkeit in der 75 qm großen Wohnung mit Hund 40 Stunden pro Woche entfielen, von denen er die Hälfte, also 50 %, ausgeführt habe. Mit Schriftsatz vom 18.04.2019 (Bl. 257 ff) hat er diese Ausführungen dann dahingehend konkretisiert, dass die Wohnung über drei Zimmer, Küche, Bad und Dusche sowie ein Gäste‑WC und Balkon verfüge. Er selbst könne Einkaufsgänge nur noch in halbem Umfang ausführen, insbesondere keine schweren Taschen und Getränkekisten tragen. Auch die Säuberung der Wohnung und des Treppenhauses durch ihn seien eingeschränkt, er könne insbesondere Wohnung und Treppenhaus nicht mehr fegen und wischen. Er falle bei der Säuberung der Fenster und der Balkontür aus, weil er hierzu eine Leiter besteigen müsse, was ihm nicht mehr möglich sei. Schließlich könne er auch kaum noch kochen, weil er nicht länger stehen und in der Küche herumlaufen könne. Auch das Wäschewaschen sei ihm nicht mehr möglich.
1211Im Termin vor dem Landgericht vom 03.05.2019 (Bl. 271 GA) hat der Kläger dann erklärt, den Haushalt führe derzeit seine Ehefrau, er mache nichts. Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.01.2020 (Bl. 442 ff) vortragen lassen, er erledige nur noch kleine Einkäufe, habe früher einmal pro Woche Wohnung und Treppenhaus gewischt und gefegt, alle zwei Wochen elf Dachfenster und die Balkontür geputzt sowie zwei Bäder einmal pro Woche gereinigt. Kochen könne er nur noch eingeschränkt, beim Putzen bleibe Einiges liegen. Schließlich hat der Kläger im Senatstermin geschildert, dass er vor seinem Unfall im Wesentlichen organisatorische und technische Aufgaben wahrgenommen sowie das Treppenhaus und die Fenster geputzt habe. Die Fenster habe er nach Bedarf geputzt, er gehe ferner mit seiner Frau zusammen einkaufen, wobei seine Frau den Einkauf einlade und nach oben in die Wohnung bringe. Mit dem Hund mache er nur noch einen kurzen Spaziergang, im Übrigen übernehme seine Frau die Hundebetreuung. In der Vergangenheit, d.h. vor dem Unfall habe man die Wäsche zur Wäscherei gebracht, während seine Frau sich um Fenster-, Küchen- und Badreinigung gekümmert und auch gekocht habe.
1212Legt man nunmehr diese vom Kläger selbst unmittelbar gegebene Schilderung zugrunde, lässt sich eine Haushaltstätigkeit in einem Wochenumfang von 20 Stunden nicht feststellen. Insbesondere wurde und wird ein Großteil der Arbeiten, die der Kläger für sich reklamiert hat, etwa die Säuberung der Wohnung, Kochen und Wäsche waschen, tatsächlich von seiner Ehefrau bzw. gewerblich erledigt. Mithin erscheint es auch unrealistisch, wenn der Kläger angibt, sich die Arbeiten mit seiner Frau zu teilen.
1213Organisatorische Dinge, welcher Art auch immer, kann der Kläger sicherlich weiter ausführen. Was er unter technischen Dingen versteht, hat der Kläger nicht näher ausgeführt. Es mag hier um das Austauschen einer Glühbirne oder die Reparatur von Geräten gehen, die dem Kläger weiterhin möglich sein dürfte. Nimmt man das Treppenhausputzen und das Fensterputzen, die nicht wöchentlich anfallen, sowie das Tragen von Einkäufen und das Ausführen des Hundes hinzu, so schätzt der Senat die vom Kläger vor dem Unfall erbrachten Haushaltstätigkeiten auf fünf Wochenstunden.
1214Unfallbedingt beeinträchtigt ist er lediglich, soweit es um das Putzen des Treppenhauses und der Fenster geht; derartige Tätigkeiten kann er nicht mehr wahrnehmen, während kürzere Gänge mit dem Hund und auch das Einkaufen möglich sind, soweit die Einkäufe nicht von ihm in die Wohnung getragen werden müssen. Bei großzügiger Schätzung und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen geht der Senat daher von einer dauerhaften 50-prozentigen Beeinträchtigung der Haushaltsführungstätigkeit des Klägers aus. Der Senat berechnet den Stundenlohn für eine Haushaltsführungskraft mit netto 9,00 €, so dass sich nach der Formel „2,5 Stunden x 4,33 x 9,00 € “ ein monatlicher Haushaltsführungsschaden in Höhe von 97,43 € ergibt.
1215Im Zeitraum vom 26.12.2013 bis zum 31.07.2015 dürfte der Kläger durch stationäre und ambulante Behandlungen und akute Schmerzen an einer Haushaltsführungstätigkeit vollständig gehindert gewesen sein, so dass sich für diesen Zeitraum ein monatlicher Schaden in Höhe von 194,85 € (5 Stunden x 4,33 x 9 €) errechnet. Nach vollständiger Verheilung der Brüche Ende Juli 2015 (nach den Feststellungen des Sachverständigen, s.o.) ist dann nur noch von einer 50‑prozentigen Beeinträchtigung auszugehen. Der Schaden beläuft sich ab dem 01.08.2015 dann nur noch auf 97,43 € im Monat.
1216Für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2015 ergibt sich ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 19 x 194,85 € = 3.702,15 €.
1217Für den weiteren Zeitraum August 2015 bis Februar 2039, dem Zeitpunkt, bis zu dem der Haushaltsführungsschaden geltend gemacht wird, fallen monatlich 97,43 € für die Dauer von 283 Monaten an, in der Summe also 27.572,69 €. Addiert man den Schaden für den davorliegenden Zeitraum mit 3.702,15 €, so ergibt sich ein Gesamthaushaltsführungsschaden in Höhe von 31.274,84 €. Auch dieser ist durch die von der Beklagten zu 2) erbrachte Zahlung vollständig abgedeckt.
12187.
1219Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.