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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (8 O 29/20) vom 17.11.2021 wird zurückgewiesen.
Damit ist die Anschlussberufung wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO).
Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.953,16 € festgesetzt. Davon entfallen 2.950,11 € auf die Berufung und 1.003,05 € auf die Anschlussberufung.
Gründe:
2Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
3Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
4Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.04.2022 Bezug genommen.
5Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.