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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 187/21

Datum:
08.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 187/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0308.9U187.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 08 O 59/20
Schlagworte:
Reaktionsversagen, Abwägung der Verursachungsbeiträge, Pedelec
Normen:
§ 7 StVG, § 9 StVG, § 254 BGB; § 1 Abs. 2 StVO
Leitsätze:

Ist dem Pedelecfahrer in mehrfacher Hinsicht ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen, steht aus sachverständiger Sicht aber fest, dass der nach eigener Auskunft beobachtende und bremsbereite Fahrzeugführer letztendlich in der konkreten Situation versagt und zu spät gebremst hat, was ihm zum Verschulden gereicht, da er den Unfall bei rechtzeitiger Reaktion sicher hätte vermeiden können, so ist eine Quotelung des Schadens angemessen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2021 verkündete Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich aussichtslos.

Es ist daher beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen

 
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