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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 157/21

Datum:
08.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 157/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0308.9U157.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 304/20
Schlagworte:
Radweg, Pedelec, Vertrauensgrundsatz; Vorfahrt, Kreisverkehr
Normen:
§ 7 StVG, § 9 StVG, § 254 BGB, § 1 Abs. 2 StVO, § 8 Abs. 2 StVO, § 10 StVO, § 2 Abs. 4 S. 2 StVO, § 3Abs. 2a StVO
Leitsätze:

1. Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde, sofern nicht Anzeichen für eine bevor-stehende Vorfahrtsverletzung sprechen.

2.Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 27.09.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich aussichtslos. Es ist daher beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 
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