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Oberlandesgericht Hamm, 8 W 3/22

Datum:
25.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 W 3/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0225.8W3.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 132/19
Schlagworte:
Veranlassung zur Sicherheitsleistung, Zwangsvollstreckung
Normen:
ZPO §§ 109 Abs. 1, 707 Abs. 1
Leitsätze:

Leistet der durch ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil im Urkundenverfahren verurteilte Beklagte Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und wird die Klage im Nachverfahren abgewiesen, ist die Veranlassung zur Sicherheitsleistung i. S. d. § 109 Abs. 1 ZPO auch dann entfallen, wenn gegen das im Nachverfahren ergangene Urteil Berufung eingelegt wurde, über die noch nicht entschieden ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 05.08.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 26.6.2021 – 4 O 132/19 – abgeändert. Dem Antragsgegner wird eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt, in die Rückgabe der Sicherheit einzuwilligen oder die Klageerhebung wegen seiner Ansprüche nachzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 14.000 € festgesetzt.

 
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