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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 77/21

Datum:
08.08.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 77/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0808.8U77.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 463/20
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 03.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.002,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.275,19 € vom 26.11.2020 bis 27.04.2021, aus 15.180,25 € vom 28.04.2021 bis 13.07.2021, aus 20.622,27 € vom 14.07.2021 bis 21.07.2022 und aus 35.002,34 € seit dem 22.07.2022 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Z (FIN: ###4).

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pkw in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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