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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 23/22

Datum:
04.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 U 23/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0404.8U23.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 426/20
Schlagworte:
besonderes elektronisches Anwaltspostfach, elektronisches Dokument, wirksame Einlegung eines Rechtsmittels
Normen:
ZPO §§ 130a; 130d
Leitsätze:

Eine Berufung kann seit dem 01.01.2022 grds. nicht wirksam durch ein Faxschreiben eingelegt werden. Eine Ausnahme nach § 130d S. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein nach § 130a ZPO zugelassener Übermittlungsweg noch nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet wurde.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.

 
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