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Der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren (§§ 249 ff. FamFG) ist dann nicht statthaft, wenn von vorneherein nicht zumindest auch die Festsetzung des laufenden Unterhalts, sondern nur die Festsetzung von Unterhaltsrückständen begehrt wird.
I.
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y. aus B. bewilligt.
II.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22.02.2022 wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marsberg vom 01.02.2022 (Az. 5 FH 8/21 (Rechtspfleger)) aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag vom 03.11.2021 als im vereinfachten Verfahren unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.972 € festgesetzt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe:
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 256 S. 1 FamFG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig.
3Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren ist vorliegend unstatthaft, § 249 Abs. 1 FamFG.
4Nach dieser Vorschrift setzt ein statthaftes vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren voraus, dass das minderjährige Kind, dessen Unterhaltsanspruch festgesetzt werden soll, mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt.
5Ferner setzt die Statthaftigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens – ungeschrieben – voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht lediglich Unterhaltsrückstände festzusetzen betreibt. Denn mit dem vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, für den elementaren und akuten Unterhaltsbedarf des Minderjährigen einen schnellen Unterhaltstitel zu schaffen (vgl. BT-Drs. 13/7338, Seite 38); nur dieser Zweck rechtfertigt die erheblichen Einschränkungen der Rechtsverteidigung des Unterhaltspflichtigen (vgl. Schmitz in Wendl / Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis (10. Auflage (2019)), § 10, Rn. 639a (S. 2122 am Ende); BT-Drs. 13/7338, S. 38). Nur daran anknüpfend gewährt § 250 Abs. 1 Nr. 5 FamFG dem Berechtigten aus Gründen der Verfahrensökonomie die Möglichkeit, neben dem laufenden Unterhalt (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) auch Rückstände im vereinfachten Verfahren festsetzen zu lassen. Dieser gesetzgeberischen Systematik und Intention wird es aber nicht gerecht, wenn im vereinfachten Verfahren von vornherein nur Unterhaltsrückstände festgesetzt werden könnten.
6Nach diesen Grundsätzen ist das vereinfachte Verfahren hier nicht statthaft: Die Antragsgegnerin hat hier schlüssig und damit im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ausreichend (vgl. OLG Nürnberg, NJW 2018, 479) unter Vorlage von Anmeldebestätigungen des Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 23.12.2021 betreffend T. (geb. am 00.00.2004) und vom 18.01.2022 betreffend X. vorgetragen, dass beide Unterhaltsberechtigten ab dem 03.12.2021 wieder in ihrem Haushalt leben. Unterhaltsansprüche ab dem 03.12.2021 können mithin gemäß § 249 Abs. 1 FamFG nicht mehr zulässigerweise im vereinfachten Festsetzungsverfahren geltend gemacht und festgesetzt werden (vgl. BGH, JAmt 2017, 312).
7Aber auch soweit durch den Antrag vom 03.11.2021, beim Amtsgericht Marsberg am 29.11.2021 eingegangen, Unterhaltsansprüche bis zum Obhutswechsel geltend gemacht werden, ist die Geltendmachung im vereinfachten Verfahren unzulässig. Denn von der Festsetzung konnten nur noch Rückstände erfasst werden, die nach dem Sinn und Zweck nicht statthaft isoliert im vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden können (s.o.). Das antragstellende Land hat im Rahmen der Beschwerdeerwiderung unter dem 11.04.2022 zudem klargestellt, dass mit der Antragstellung von vornherein nur die bis zum 31.10.2021 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände geltend gemacht werden sollten, sich die Antragstellung mithin nur auf Rückstände bezog. Das ist im vereinfachten Verfahren aber nicht statthaft (s.o.).
8Der Antrag ist in dieser Verfahrensart somit insgesamt unzulässig.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 S. 1, S. 2 Nr. 1 FamFG. Es entspricht der Billigkeit im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Antrags in der gewählten Verfahrensart, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufzuerlegen.
10Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.