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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 39/20

Datum:
22.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 39/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0222.7U39.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 312/19
Schlagworte:
Abstandsgebot, Rechtsüberholung
Normen:
§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO
Leitsätze:

1.

Ein Auffahrunfall ist für den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs im Einzelfall vermeidbar, wenn ein „Idealfahrer“ bei gehaltener Rückschau das zu schnell herannahende und später auffahrende Fahrzeug erkannt und dessen Fahrer durch konsequentes Halten der Fahrspur ein Ausweichen ermöglicht hätte.

2.

Ein Verstoß des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs gegen das Gebot nach § 1 Abs. 2 StVO, den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden, steht damit indes nicht fest.

3.

Die Behauptung eines Rechtsüberholvorgangs, der zu einem Auffahrunfall geführt haben soll, kann im Einzelfall auch bei offenem technischem Sachverständigengutachten durch die Angaben der vermeintlichen Rechtsüberholerin und ihres Ehemannes widerlegt werden. Es kommt damit ein Verstoß des Auffahrenden gegen das Abstandsgebot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO in Betracht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.481,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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