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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 30/21

Datum:
24.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 30/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0624.7U30.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 402/20
Schlagworte:
Spezialfahrzeug, Wirtschaftlichkeitspostulat, fiktive Abrechnung, Abrechnung auf Reparaturbasis
Normen:
§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB; § 251 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1.              Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Kanalinspektionsfahrzeugs den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Kanalinspektionsausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Kanalinspektionsfahrzeug jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig (in Anschluss an BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, r+s 2017, 441).

2.              Ist die Grenze der Verhältnismäßigkeit hingegen – wie hier – im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitspostulat (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB) überschritten, kann nur auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, r+s 2017, 441).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.06.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az.: 21 O 402/20) abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 24.791,86 EUR festgesetzt.

 
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