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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 26/22

Datum:
27.05.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 26/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0527.7U26.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 316/21
Schlagworte:
Regulierungsvollmacht Haftpflichtversicherer, Verhandlungen, Verjährungshemmung
Normen:
§ 203 BGB; § 209 BGB; Ziff. 5.2 Abs. 1 AHB
Leitsätze:

1.              Der Haftpflichtversicherer wird regelmäßig – so auch hier – uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber, so dass dessen Verhandlungen zur Verjährungshemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB auch gegenüber dem Schädiger führen (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 11.10.2006 – IV ZR 329/05, BGHZ 169, 232 Ls. 1 und Rn. 20 ff.).

2.              Für die Annahme, Verhandlungen seien beendet, ist ein strenger Maßstab anzulegen, wofür aber die Mitteilung über den Abschluss der Prüfung und die Verweigerung der Leistung auch im Hinblick auf die Verhandlungen – wie hier – ausreichend sein kann (im Anschluss an BGH Urt. v. 8.11.2016 – VI ZR 594/15, NJW 2017, 949).

3.              Eine Verjährungshemmung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht mehr in Betracht.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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