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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 11/21

Datum:
28.01.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 11/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0128.7U11.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 O 166/19
Schlagworte:
Nebenpflicht, Netzanschlussbetreiber, Wasserlauf
Normen:
§ 241 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Den Netzanschlussbetreiber nach Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) trifft gegenüber dem Anschlussnehmer die vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil des Anschlussnehmers zu verstärken oder zu verändern und damit mittelbar dessen Eigentum zu verletzen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.02.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert wird, dass über das durch das Grundstück der Klägerin in X, Ystraße 0, verlaufende Schutzrohr des Netzanschlusskabels Wasser in Richtung Kellerwand des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes fließt.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 4/7 und die Klägerin zu 3/7.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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