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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 106/20

Datum:
08.07.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 106/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0708.7U106.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 534/17
Schlagworte:
doppelte Rückschau; erhöhte Betriebsgefahr Motorrad; Schmerzensgeld; Kompartmentsyndrom; CRPS
Normen:
§ 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO; § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG; § 253 Abs. 2 BGB
Leitsätze:
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.11.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az.: I-2 O 534/17) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 4.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zu 100 % verpflichtet sind, dem Kläger seine weiteren materiellen und zukünftige, derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall am 00.00.2016 in A, B, C-Straße, D-Straße, Einmündung, E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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