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Die Beschwerde der Umgangspflegerin vom 27.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 01.09.2021 (10 F 105/17) wird zurückgewiesen.
Die Umgangspflegerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 665,07 € festgesetzt.
Gründe:
2Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Umgangspflegerin hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.850,13 € festgesetzt. Ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 665,07 € besteht nicht.
3Für die Tätigkeit am 06.04.2021, wofür 6,50 € geltend gemacht werden, besteht schon deshalb kein Anspruch, weil zu diesem Zeitpunkt die Umgangspflegschaft nicht mehr bestand. Zuletzt ist die Pflegschaft durch Beschluss vom 17.03.2020 nur bis zum 30.09.2020 verlängert worden.
4Auch hinsichtlich der geltend gemachten Positionen 29. sowie 64. bis 68, gilt, dass diese Kosten nicht während der laufenden Umgangspflegschaft angefallen sind. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 21.11.2017 ist die Umgangspflegschaft zunächst bis zum 31.08.2018 befristet worden. Erst durch Beschluss vom 10.11.2018 wurde die Umgangspflegschaft zunächst bis zum 31.03.2020 verlängert, allerdings nicht rückwirkend. Damit bestand in dem Zeitraum zwischen dem 01.09.2018 bis zum 09.11.2018 keine Pflegschaft. Darauf, dass in der Bestellungsurkunde die Befristung nicht aufgenommen wurde, kommt es nicht an. Nach § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB ist die Anordnung einer Umgangspflegschaft zwingend zu befristen und dementsprechend ist eine Befristung in den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.11.2017 aufgenommen worden. Allein diese Regelung ist für die Tätigkeit der Umgangspflegerin maßgeblich.
5Schließlich kann die Umgangspflegerin auch keine Kosten für die Erstellung der Abrechnung („Tätigkeitsbericht“) beanspruchen. Diese Leistungen werden nicht im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB, § 277 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 1835 Abs. 1 S. 1 BGB zum Zwecke der Führung der Vormundschaft erbracht, sondern im eigenen Interesse.
6Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.08.2017 (Az. XII ZB 562/16) führt nicht zu einer anderen Bewertung. In jenem Fall hatte das Oberlandesgericht dem Umgangspfleger aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Vergütung auch für den Zeitraum vor der förmlichen Bestellung zugesprochen, allerdings auch nur, soweit ein Nutzen für die Führung der Pflegschaft bestand, wie etwa für das Aktenstudium. Der Bundesgerichtshof hat allerdings diese Entscheidung aufgehoben, da er die Ansicht vertrat, dass im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht über auf § 242 BGB gestützte Billigkeitserwägungen entschieden werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Erstellung der Abrechnung bereits keinen Nutzen für die eigentliche Tätigkeit mehr. Es handelt sich deshalb auch nicht um eine Vor- oder Nachbereitung der Aufgaben als Umgangspfleger, sondern um eine allein im Interesse des Umgangspflegers stehende Tätigkeit.
7Eine Pauschale für Post und Telekommunikation, wie sie bei den Gebühren für Rechtsanwälte geregelt ist, ist für Umgangspfleger im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die Kosten konkret zu beziffern (vgl. Erman-Posselt, 16. Auflage 2020, § 1835 Rn. 26).
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.