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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 94/22

Datum:
23.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 94/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0623.5WS94.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, II - 6 Qs 36/21
Schlagworte:
Vermögensarrest, Verhältnismäßigkeit, zeitliche Grenzen der Vollziehung, Vollziehungsfrist
Normen:
StPO §§ 111e, 111f Abs. 1 S. 2 111j; ZPO § 929 Abs. 2
Leitsätze:

In zeitlicher Hinsicht ist der Vermögensarrest allein an dem allgemeinen Übermaßverbot zu messen. Eine gesetzliche Bestimmung zu zeitlichen Grenzen des Vollzugs eines Arrestes gibt es demgegenüber seit der ersatzlosen Streichung des § 111b Abs. 3 StPO a.F. nicht mehr.

 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten A vom 18.01.2022 gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Arnsberg vom 28.12.2021 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.06.2022 durch

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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