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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 387/21

Datum:
18.01.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 387/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0118.5WS387.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, I StVK 1269/21
Schlagworte:
sofortige Beschwerde, Beschwerdegericht, Ablehnung der bedingten Entlassung, Reststrafenaussetztung zur Bewährung, Weisungen
Normen:
StGB § 57, 56c, 56e; StPO § 309 Abs. 2
Leitsätze:

Verwirft das Beschwerdegericht eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung, so kann es ergänzende Weisung erteilen, auch wenn es sich bei dem Rechtsmittel nicht um eine Beschwerde gegen die Erteilung oder Nichterteilung einzelner Weisungen handelt, wenn dies dazu führt, dass eine Bewährungsaussetzung vertretbar erscheint.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6
 

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