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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 28/22

Datum:
22.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 28/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0222.5WS28.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 24 Ns 76/21
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung der Berufungshauptverhandlung, Isolierung, ICD10 Z 29.0
Normen:
StPO § 329
Leitsätze:

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung macht eine Verhandlungsunfähigkeit auch dann nicht glaubhaft, wenn auf ihr der ICD10-Code Z 29.0 (Notwendigkeit der Isolierung als prophylaktische Maßnahme) eingetragen wurde. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, wie es einem von dem Angeklagten ausgehenden Ansteckungsrisiko, dem durch die ärztlich für erforderlich gehaltene Isolierung vorgebeugt werden soll, begegnet.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

 
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