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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 282/22

Datum:
17.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 282/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1117.5WS282.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 50 Ls 313/18
Schlagworte:
Adhäsionskläger, sofortige Beschwerde, Kostenbeschluss, Rücknahme der Berufung,
Normen:
StPO § 464 Abs. 3, § 406a Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

Dem Adhäsionskläger steht in entsprechender Anwendung von   § 464 III 1 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 1 S. 2 StPO ein Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss, der nach Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten ergangen ist, nicht zu.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Adhäsionsklägers gegen den Beschluss der XIII. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 22.08.2022 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers gegen den Beschluss der XIII. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 24.04.2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger (vgl. BGH StraFo 2008, 164).

 
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