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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 270/22

Datum:
11.10.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 270/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1011.5WS270.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 24 Ns 41/22
Schlagworte:
Pflichtverteidiger, Bestellung, Vorsitzender, Kollegialgericht, Zuständigkeit
Normen:
StPO § 142 Abs. 3 Nr. 3
Leitsätze:

Funktionell zuständig für einen in laufender Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO alleine der Vorsitzende. Dies gilt – über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend – nicht nur für die Bestellung, sondern auch für die Ablehnung eines solchen Antrags.

 
Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 28. Juni 2022 wird aufgehoben.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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