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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 173/22

Datum:
07.07.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 173/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0707.5WS173.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 25 Qs 8/22
Schlagworte:
lebensgefährdende Behandlung, Faustschlag gegen den Hinterkopf, Sturz, Bahnsteig, Gleise
Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5
Leitsätze:

Eine lebensgefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann in einem gegen den Hinterkopf geführten Faustschlag, durch den ein Sturz des Geschädigten über die Bahnsteigkante in das tiefer liegende Gleisbett bewirkt wird, liegen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 09.06.2022  gegen den Beschluss der V. großen Strafkammer – Jugendkammer - des Landgerichts Essen vom 08.06.2022 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.07.2022

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten B bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss vom 10.06.2022 werden aufgehoben.

2.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 11.04.2022 (66 Gs 350/22) wird wieder in Kraft und zugleich unter der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass sich der Beschuldigte B einmal wöchentlich jeweils Mittwochs, beginnend mit dem 20.07.2022 zu den regulären Dienstzeiten des Amtsgerichts Essen auf der Geschäftsstelle der für die Sache 66 Gs 350/22 zuständigen Abteilung zu melden hat.

Der Beschuldigte hat jeden Wohnsitzwechsel binnen eines Tages dem Amtsgericht schriftlich zu dem o.g. Aktenzeichen mitzuteilen.

Er hat sich jedes Verlassen des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vorab durch das Amtsgericht Essen (Aktenzeichen s.o.)  genehmigen zu lassen.

Der Beschuldigte hat allen Ladungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft unverzüglich Folge zu leisten.

3.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass der Vollzug des Haftbefehls wieder angeordnet wird, wenn er den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen zuwiderhandelt oder er Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, oder auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.

4.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren auf 50% ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

 
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