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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 118/22

Datum:
21.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 118/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0621.5WS118.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 3 Ns 72/21
Schlagworte:
Pflichtverteidiger, Bestellung, Ablehnung, sofortige Beschwerde, wiederholter Antrag
Normen:
StPO § 142 Abs. 7
Leitsätze:

Mit der Ausgestaltung des Rechtsmittels betreffend die (Nicht-)Bestellung eines Pflichtverteidigers als sofortiger Beschwerde wollte der Gesetzgeber eine schnellere Klarheit über die Rechtslage erreichen. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Angeklagte, dessen Antrag auf Bestellung eines (zusätzlichen) Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist, nach Eintritt der Rechtskraft aufgrund eines neuerlichen inhaltsgleichen Antrags eine Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Ausgangsgericht und anschließend durch das Beschwerdegericht erwirken könnte.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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