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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 210/21

Datum:
28.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 UF 210/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0428.5UF210.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 154 F 84/20
 
Tenor:

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 10.11.2021 und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 28.03.2022 wird der am 15.10.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn teilweise abgeändert und die Absätze 2 bis 4 der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers.Nr. # # # 1) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X02 (Vers.Nr. # # # 3) – allgemeine Rentenversicherung – findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X02  (Vers.Nr # # # 3) – Höherversicherung (statisches Anrecht) – findet nicht statt.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

 
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