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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 108/22

Datum:
02.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 UF 108/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1102.5UF108.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 34 F 1/22
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Mutter wird die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 24.5.2022 teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:

Es wird angeordnet, dass das Kind A B C einstweilen im Haushalt der Mutter verbleibt.

Der Mutter werden folgende Auflagen erteilt:

Sie kehrt mit A in ihre Wohnung in D zurück und ist dort erreichbar.

Sie arbeitet mit dem Ergänzungspfleger zusammen.

A nimmt den regulären Schulbesuch auf und besucht dort den Ganztag.

A und die Mutter stellen sich ohne weitere Verzögerungen dem Hauptsacheverfahren. A nimmt an der dort angeordneten sachverständigen Begutachtung teil.

Beiden Eltern wird auferlegt, dem Ergänzungspfleger eine Erklärung über die Schweigepflichtsentbindung bzgl. der von A besuchten Schule vorzulegen.

Die weitergehende Beschwerde der Mutter und die Beschwerden des Vaters und des Jugendamtes werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.

 
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