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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 81/22

Datum:
20.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 81/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0920.5RVS81.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gladbeck, 8 Ds 53/22
Schlagworte:
Revision, Angriffsziel, Begründung, Antrag, Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel
Normen:
JGG § 55 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 1
Leitsätze:

Richtet sich eine Revision gegen ein jugendrichterliches Urteil, welches allein Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel enthält, so kann bei einem vor dem Tatrichter geständigen Angeklagten eine Umgehung von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG vorliegen, wenn in der Revisionsbegründung zwar ausdrücklich der Schuldspruch (ohne nähere Begründung) angegriffen wird, die weiteren Ausführungen in der Revisionsbegründung aber zeigen, dass lediglich der Rechtsfolgenausspruch beanstandet wird.

 
Tenor:

Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

 
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