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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 37/22

Datum:
28.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 37/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0428.5RVS37.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 24 Ns 133/21
Schlagworte:
Gesamtstrafenbildung, eigenständiger Strafzumessungsakt, Begründung
Normen:
StGB § 54 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien. Insbesondere dann, wenn  die Einsatzstrafe nicht unerheblich erhöht wird und die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, darf auf eine zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und aller einbezogenen Straftaten einschließlich der für sie jeweils wesentlichen Strafzumessungserwägungen im Rahmen einer näheren Begründung nicht verzichtet werde.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Gesamstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

 
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