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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 31/22

Datum:
05.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 31/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0405.5RVS31.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 67 Ns 85/21
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Schaden, Darlegungserfordernisse, Kostenvoranschlag; Wertgrenze
Normen:
StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird

a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO schuldig ist,

b) betreffend des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

 
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