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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 20/22

Datum:
24.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 20/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0224.5RVS20.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 31 Ns 61/21
Schlagworte:
Verwarnung mit Strafvorbehalt, Verteidigung der Rechtsordnung, Gesamtwürdigung
Normen:
StGB § 59 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

Zur Verteidigung der Rechtsordnung ist die Verurteilung zu einer Strafe i.S.v. § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB geboten, wenn eine Verurteilung zur Verwarnung mit Strafvorbehalt bei Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte. Dabei dürfen bestimmte Deliktsgruppen – wie das Landgericht auch zutreffend erkannt hat – nicht von vornherein regelmäßig ausgenommen werden und es ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände(etwa auch des Alters und des Vorlebens des Täters, der Tatsituation etc.) erforderlich.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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