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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 15/22

Datum:
15.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 15/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0215.5RVS15.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 67 Ns 81/21
Schlagworte:
Verlesung des erstinstanzlichen Urteils, Berufungshauptverhandlung, Beweisaufnahme
Normen:
StPO § 324 Abs. 1; § 249; § 261
Leitsätze:

Die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungshauptverhandlung nach § 324 Abs. 1 StPO ersetzt keine Verlesung zu Beweiszwecken.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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